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VWBES.2017.225 • VG SO VWBES.2017.225 KI-generiert

Driver Identification and Mandatory License Revocation for Repeat Minor Traffic Offense

Geschäftsnummer VWBES.2017.225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a one-month driver's license revocation imposed for speeding 16 km/h over the limit in a built-up area, as this constituted a repeat light offense within two years. The court reasoned that the appellant was definitively established as the driver because he had completed and signed the form identifying himself as the responsible person following police notification, rendering his claim of not being the driver a mere attempt to evade responsibility; furthermore, for a light offense following a prior administrative measure, the statutory minimum license withdrawal period of one month must be applied, precluding any consideration of the appellant's professional need for the license.

Legislator-Regeste

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Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG, Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 66 al. 1 LTF; Driver Identification and Mandatory License Revocation for Repeat Minor Traffic Offense: The court reasoned that the appellant was definitively established as the driver because he had completed and signed the form identifying himself as the responsible person following police notification, rendering his claim of not being the driver a mere attempt to evade responsibility; furthermore, for a light offense following a prior administrative measure, the statutory minimum license withdrawal period of one month must be applied, precluding any consideration of the appellant's professional need for the license.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug geringfügige Übertretung Zwingende Vorschriften wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Einziehung des Motorfahrzeugs Identitätsausweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. 2 SVG

The court applied this article to justify the one-month license suspension because the driver had a prior administrative measure within the last two years.

Art. 16 Abs. 3 SVG

Cited as the rule preventing the court from reducing the minimum duration of the license withdrawal.

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

Used to classify the speeding violation as a 'slight breach' based on established jurisprudence.

Art. 16 Abs. 2 SVG

Cited as the general basis for withdrawing a license following breaches of traffic regulations.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the context of imposing court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 5. April 2017, 9:34 Uhr, wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild SO [...] bei einer Radarkontrolle innerorts in [...] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.

1.2 Die Kantonspolizei Solothurn teilte der [Einzelunternehmen] am 13. April 2017 das Ergebnis dieser Radarkontrolle mit. Die Kantonspolizei wies auf das einzuschlagende Verfahren hin und ersuchte darum, das Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» auszufüllen. Darin gab A.___, mit seiner Unterschrift versehen, seine Personalien bekannt.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die Verkehrswiderhandlung als leicht ein und entzog A.___, namens des Bauund Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 9. Juni 2017 für die Dauer von einem Monat, nachdem diesem der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren bereits einmal für einen Monat entzogen worden war.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juni 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er sei aus beruflichen Gründen auf sein Auto angewiesen. Zudem sei nicht klar, wer am fraglichen Tag mit dem Auto gefahren sei. Er habe die Busse nur auf sich genommen, damit die Sache erledigt sei.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild SO [...] am 5. April 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten und damit eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht dargetan, dass er zu diesem Zeitpunkt den Personenwagen lenkte.

2.2 Die Kantonspolizei Solothurn teilte der [Einzelunternehmen] am 13. April 2017 das Ergebnis dieser Radarkontrolle mit und ersuchte sie darum, auf der Rückseite des Formulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» die vollständigen Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Der verantwortliche Fahrzeuglenker werde später durch die zuständige Staatsanwaltschaft eine Bussenverfügung (mit Einsprachemöglichkeit) erhalten. Der Beschwerdeführer hat mit dem Ausfüllen des Formulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» klar und vorbehaltlos bestätigt, den Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt zu haben. Sein Vorbringen, es sei nicht klar, wer an diesem besagten Tag gefahren sei, muss deshalb als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.

2.3 Demnach gilt als erstellt, dass es der Beschwerdeführer gewesen ist, der am 5. April 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten hat und damit eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.

3.1 Gemäss Art. 16 Abs.

2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

3.2 Zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Praxis im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) liegt (vgl. BGE 128 II 86 E. 2). Darunter fallen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16-20 km/h. Diese Grenzwerte gewährleisten eine rechtsgleiche Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine leichte Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich um 16 bis 20 km/h überschreitet (vgl. Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16a N 19; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

4.1 Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahroder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

4.2 Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 21. November 2014 bereits einmal für einen Monat entzogen worden war (bis 30. September 2015), ist ihm der Führerausweis im vorliegenden Verfahren wiederum für einen Monat zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel