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VWBES.2017.14 • VG SO VWBES.2017.14 KI-generiert

Heir Appeal Against Guardianship Cost Assessment and Estate Matters

Geschäftsnummer VWBES.2017.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An heir filed an appeal against a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) to impose CHF 500.00 in procedural costs, jointly and severally liable, on the estate for approving the guardian's reports and accounts following the death of the ward, while also seeking clarification on the handling of the deceased's illness status and the sale of household goods. The court determined that the requests for clarification were inadmissible as they concerned matters not addressed in the appealed decision; furthermore, the court questioned the appellant's standing to appeal the costs imposed on the estate, although ultimately finding that the imposition of the minimum statutory fee for the examination and approval of the guardianship accounts was legally sound and could not be challenged, leading to the dismissal of the appeal insofar as it could be heard, and the appellant was ordered to pay the court's procedural costs.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 3 VRG, § 12 Abs. 1 VRG, § 149 EG ZGB, § 87 lit. d GT, Art. 59 ZPO, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Heir Appeal Against Guardianship Cost Assessment and Estate Matters: The court determined that the requests for clarification were inadmissible as they concerned matters not addressed in the appealed decision; furthermore, the court questioned the appellant's standing to appeal the costs imposed on the estate, although ultimately finding that the imposition of the minimum statutory fee for the examination and approval of the guardianship accounts was legally sound and could not be challenged, leading to the dismissal of the appeal insofar as it could be heard, and the appellant was ordered to pay the court's procedural costs.

Schlagwörter

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gesetzlicher Erbe vormundschaftliche Angelegenheit Beschwerdelegitimation Kostenfestsetzung Kindesschutzkosten Erwachsenenschutzbehörde Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 3 VRG
This procedural rule was cited in the reasoning to justify not addressing the part of the appeal seeking further explanation, although it was not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.
§ 12 Abs. 1 VRG
This provision concerning legitimization to appeal was cited in the reasoning to assess the admissibility of the appeal.
§ 149 EG ZGB
This provision was cited in the reasoning as part of the legal basis for the fee levied by the lower authority.
§ 87 lit. d GT
This provision was cited in the reasoning as part of the legal basis for the fee levied by the lower authority.
Art. 59 ZPO
This Civil Procedure Code article concerning party capacity was referenced in the reasoning when discussing the appellant's ability to lodge the appeal alone.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
This procedural rule is cited in the reasoning regarding the right to appeal to the Federal Supreme Court, but is not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.
Art. 2C_46/2008 E. 1.3
This Federal Supreme Court case law was cited in the reasoning regarding the legitimacy of a single member of a collective to appeal.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision concerning court costs is implicitly applied in order 2, which imposes the court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 3 VRG

This procedural rule was cited in the reasoning to justify not addressing the part of the appeal seeking further explanation, although it was not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

§ 12 Abs. 1 VRG

This provision concerning legitimization to appeal was cited in the reasoning to assess the admissibility of the appeal.

§ 149 EG ZGB

This provision was cited in the reasoning as part of the legal basis for the fee levied by the lower authority.

§ 87 lit. d GT

This provision was cited in the reasoning as part of the legal basis for the fee levied by the lower authority.

Art. 59 ZPO

This Civil Procedure Code article concerning party capacity was referenced in the reasoning when discussing the appellant's ability to lodge the appeal alone.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This procedural rule is cited in the reasoning regarding the right to appeal to the Federal Supreme Court, but is not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 2C_46/2008 E. 1.3

This Federal Supreme Court case law was cited in the reasoning regarding the legitimacy of a single member of a collective to appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerning court costs is implicitly applied in order 2, which imposes the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit unbegründetem Entscheid vom

10. November 2016 genehmigte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn Berichte und Rechnungen der Beiständin des verstorbenen B.___ und setzte Verfahrenskosten von CHF 500.00 fest, unter solidarischer Haftbarkeit der Erben zulasten des Nachlasses.

2. Auf Intervention des Erben A.___ begründete die KESB ihren Entscheid nachträglich und verschickte diesen am

22. Dezember 2016.

3. Am 27. Dezember 2016 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Auch beschwerte er sich darüber, dass man die Familie über den Krankheitszustand des Verbeiständeten nicht informiert und dessen gesamten Hausrat verkauft habe. Er bitte um eine tadellose Aufklärung der ganzen Geschichte.

4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zu verbessern, indem sämtliche Erben die Beschwerde zu unterzeichnen hätten oder Vollmachten von diesen einzureichen seien, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

5. Der Beschwerdeführer liess sich seither nicht mehr vernehmen.

II.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufklärung der gesamten Geschichte beantragt, indem aufzuzeigen sei, weshalb er und seine Familie über die Krankheit des Verbeiständeten und über den Verkauf von dessen Hausrat nicht informiert worden seien, kann darauf nicht eingetreten werden, da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen (§

68 Abs. 3 VRG) und dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

2. Bezüglich der Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der KESB und auch in Notizen, die der Beschwerde beigelegt wurden, angab, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei gar nicht Erbe. Träfe dies zu, so wäre er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen kann, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wäre der Beschwerdeführer nicht Erbe, hätte er auch kein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf seine Beschwerde aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte.

3. Gegenüber

der KESB konnte das Erbschaftsamt jedoch nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen hätte, weshalb von einer Beschwer

auszugehen ist. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt aber auch die Parteiund Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 59 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Verfahrenskosten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, wurden dem Nachlass bzw. der Erbengemeinschaft auferlegt, deren Mitglied er ist. Dabei fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, selbständig gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld Beschwerde zu führen. In zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar, dass die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird teilweise auch einem einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer vorliegend alleine zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist.

Die Prüfung und Genehmigung der Beistandschaftsrechnung ist gebührenpflichtig, was gesetzlich verankert ist. Vorliegend wurde die Minimalgebühr erhoben (vgl. § 149 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] i.V.m. § 87 lit. d Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Festsetzung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 kann deshalb nicht beanstandet werden.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann