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VWBES.2017.132 • VG SO VWBES.2017.132 KI-generiert

Inmate Fine for Disobeying Order at Checkpoint

Geschäftsnummer VWBES.2017.132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An inmate undergoing a therapeutic measure in a correctional facility was fined CHF 30.00 for disciplinary reasons for willfully ignoring an explicit order from staff to wait at a checkpoint for inspection, which the inmate argued lacked a sufficiently specific legal basis in the house rules. The court upheld that the general requirement to comply with staff orders, as laid out in the relevant laws and house regulations concerning the special status of prisoners, provided a sufficient legal foundation for the disciplinary measure, but considering it was the inmate's first offense and the imposed fine was on the lower end, the court partially upheld the appeal to replace the fine with the milder sanction of a formal reprimand, while making the inmate partially responsible for the subsequent court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 3 StGB, Art. 91 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB, § 55 Abs. 1 lit. a HO JVA; Inmate Fine for Disobeying Order at Checkpoint: The court upheld that the general requirement to comply with staff orders, as laid out in the relevant laws and house regulations concerning the special status of prisoners, provided a sufficient legal foundation for the disciplinary measure, but considering it was the inmate's first offense and the imposed fine was on the lower end, the court partially upheld the appeal to replace the fine with the milder sanction of a formal reprimand, while making the inmate partially responsible for the subsequent court costs.

Schlagwörter

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Gefangener Verweis Durchsetzungshaft Baubusse Verletzung von Verfahrensvorschriften fehlerhafte Strafzumessung Strafvollzug / Disziplinarverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB

Cited in the reasoning section to justify the new sanction (Verweis/Reprimand) imposed in the final order, which replaces the original fine.

Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB

Cited in the reasoning section as the legal basis for the fine initially imposed, which the court partially revoked.

§ 55 Abs. 1 lit. a HO JVA

Cited in the reasoning section as the local legal basis for the new sanction (Verweis/Reprimand) imposed in the final order.

§ 54 Abs. 2 lit. j HO JVA

Cited in the reasoning section to confirm the existence of a sufficient legal basis for the disciplinary action, which is the basis for the decision in order 1.

§ 33 Abs. 1 JUVG

Cited in the reasoning section to confirm the existence of a sufficient legal basis for the disciplinary action, which is the basis for the decision in order 1.

Art. 91 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning section to confirm the existence of a sufficient legal basis for imposing disciplinary sanctions, which is the basis for the decision in order 1.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]

Cited in the reasoning section to establish the court's jurisdiction to hear the appeal, which underlies the entire decision (Order 2 implicitly confirms jurisdiction by rejecting the remainder).

§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal, which underlies the entire decision (Order 2 implicitly confirms jurisdiction by rejecting the remainder).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug / Disziplinarverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ befindet sich im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Solothurn, Therapiezentrum im Schache.

2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 disziplinierte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wegen eines Verstosses gegen die Hausordnung der JVA Solothurn – Missachtung einer ausdrücklichen Anordnung – mit einer Busse von CHF 30.00 (Ziffer 3).

3. Die dagegen von A.___ am 3. März 2017 beim Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit

Entscheid vom 3. April 2017 abgewiesen (Ziffer 1). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt (Ziffer 2).

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. April 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der gegen ihn verhängten Disziplinarmassnahme.

4.2 Mit Vernehmlassung vom 12. April 2017 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

4.3 Das Amt für Justizvollzug schloss mit Stellungnahme vom 27. April 2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

4.4 Am 5. Juli 2017 verfügte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der Parteien bis 19. Juli 2017 werde von deren Einverständnis mit diesem Vorgehen ausgegangen. Innert der gesetzten Frist ist kein Gegenbericht eingegangen.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am 24. Februar 2017 der ausdrücklichen Anordnung des Vollzugspersonals der JVA – konkret der Anordnung, beim Checkpoint A zu warten, um sich dort kontrollieren zu lassen – widersetzt zu haben.

3.1 Die Gefangenen haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung stört (§ 15 Abs. 1 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn [HO JVA, BGS 331.16]).

3.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Solothurn ist das Disziplinarrecht für den Strafund Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 33 ff. JUVG sowie den §§ 53 ff. HO JVA geregelt. Nach § 54 Abs.

1 bzw. Abs. 2 lit. j HO JVA stellt ein vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstoss gegen die Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung ein Disziplinarvergehen dar.

3.3 In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 55 HO JVA sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis CHF 200.00 möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB i.V.m. § 55 Abs.

1 lit. i HO JVA).

3.4 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu (Ulrich Häfelin et al., Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1205). Die Bemessung der Disziplinarsanktion erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände, insbesondere aufgrund der Schwere des Verschuldens, der Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, des bisherigen Verhaltens im Vollzug, der Beweggründe sowie der persönlichen Verhältnisse des Gefangenen (§ 33 Abs. 3 JUVG i.V.m. § 56 Abs. 1 HO JVA).

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 24. Februar 2017, ca. 9:35 Uhr, ohne Kontrolle beim Checkpoint A durch die offene Türe gegangen zu sein, womit die Sicherheitskontrolle verunmöglicht worden ist. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass er von einem Mitarbeiter der JVA darauf hingewiesen worden ist, dass er am Checkpoint A warten müsse und er sich dieser Anweisung widersetzt hat. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, in der Hausordnung sei nirgends festgehalten, sich am Checkpoint A kontrollieren lassen zu müssen. Die verfügte Disziplinarmassnahme sei aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt und deshalb aufzuheben.

4.2 Als Strafgefangener befindet sich der Beschwerdeführer in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat. Aus einem Sonderstatusverhältnis ergeben sich besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit – d.h. das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage – gilt auch für das Sonderstatusverhältnis. Es werden jedoch weniger hohe Anforderungen gestellt. Beim Erfordernis des Rechtssatzes wird eine geringere Bestimmtheit des Rechtssatzes verlangt. Es ist nicht notwendig, dass das Sonderstatusverhältnis bis in alle Einzelheiten generell-abstrakt geregelt ist; man begnügt sich mit Generalklauseln und relativ offenen, unbestimmten Normen. Bezüglich des Erfordernisses der Gesetzesform muss gefordert werden, dass die Voraussetzungen für die Begründung sowie, in den Grundzügen, die rechtlichen Auswirkungen des Sonderstatusverhältnisses in einem Gesetz umschrieben werden (vgl. Ulrich Häfelin, a.a.O., N 369 und 450 ff. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.3 Da unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bewusst einer ausdrücklichen Anordnung des Vollzugspersonals der JVA widersetzte, und eine Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen im Gesetz explizit als Disziplinarvergehen aufgeführt wird, besteht mit § 54 Abs.

2 lit. j HO JVA i.V.m. § 33 Abs. 1 JUVG und Art. 91 Abs. 1 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Disziplinarmassnahme.

5. Zwar kann die verhängte Busse, die sich hinsichtlich ihrer Höhe am unteren Rand bewegt, als eine gegenüber anderen Sanktionen als mild zu bezeichnende Massnahme bezeichnet werden. Da es sich vorliegend aber um die erste Disziplinierung des Beschwerdeführers handelt, erscheint – dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragend – ein Verweis (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 55 Abs. 1 lit. a HO JVA), als mildeste Disziplinarsanktion, angezeigt. Damit wird dem Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass er einen Disziplinarverstoss begangen hat und bei Wiederholung mit härteren Massnahmen zu rechnen hat (vgl. Thomas Noll in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 91 N 10 mit Hinweisen).

6.1 Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verweis auszusprechen ist.

6.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen.

6.3 Die Verfahrenskosten werden auf CHF

400.00 festgelegt. Entsprechend dem Kostenverteiler hat der Beschwerdeführer daran einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen. Sein Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Folglich sind ihm CHF 200.00 zurückzuerstatten. Der Staat Solothurn trägt die restlichen Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Disziplinarverfahren ausgelöst hat.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffer 1 der Verfügung des DdI vom 3. April 2017 sowie die Ziffer 3 der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 27. Februar 2017 aufgehoben. A.___ wird disziplinarisch bestraft. Die Sanktion lautet: Verweis.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel