Motor Vehicle Control Authority v. Driver (Excessive Speeding Revocation Upheld)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the four-month driver's license revocation imposed by the Motor Vehicle Control authority against an individual cited for two instances of excessive speeding within two days in an urban area, specifically exceeding the 50 km/h limit by 25 km/h and 31 km/h (after deduction). The court reasoned that both infractions objectively qualified as serious violations because the speed exceeded the threshold of 25 km/h over the limit within city limits, which establishes an objective endangerment regardless of specific circumstances or a clean driving record. Furthermore, the subjective element of gross negligence was confirmed because the driver, being a local resident, could not credibly claim ignorance regarding the presence of the urban zone or the applicable speed limit, thus affirming the severity of the offense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4a Abs. 2 VRV, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16 Abs. 3 SVG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, Art. 16 Abs. 2 SVG; Motor Vehicle Control Authority v. Driver (Excessive Speeding Revocation Upheld): The court reasoned that both infractions objectively qualified as serious violations because the speed exceeded the threshold of 25 km/h over the limit within city limits, which establishes an objective endangerment regardless of specific circumstances or a clean driving record. Furthermore, the subjective element of gross negligence was confirmed because the driver, being a local resident, could not credibly claim ignorance regarding the presence of the urban zone or the applicable speed limit, thus affirming the severity of the offense.
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KI-generiertThis provision defines what constitutes a 'serious offense' (schwere Widerhandlung), which forms the substantive basis for upholding the license withdrawal decision against the appellant.
This procedural provision was cited to confirm the administrative court's jurisdiction to hear the appeal.
This provision, concerning the consideration of individual circumstances when determining the duration of the license withdrawal, was used to justify the four-month duration.
This provision establishes the general rule for withdrawing a driving license following violations for which an official fine procedure is excluded.
Although the decision cites 'Art. 66 al. 1 LTF' for costs, the correct reference within the context of the Swiss Federal Court (as hinted at in the appeal section) would typically be the cantonal equivalent or the decision on costs itself. Assuming the court intends to follow standard cost rules, and given that no cantonal cost rule is explicitly cited in the operative part except for the amount, I must adhere strictly to the text. However, the operative part only orders payment of costs, not citing a specific article for *how* costs are allocated except by implication in section 5, and the provided text does not explicitly cite a specific cost article in the numbered orders 1 and 2, only in the preceding paragraph 5 ('Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen'). Given the strict rule to include only provisions explicitly cited in the *dispositive* (orders 1 and 2), and seeing no cost provision cited there, I must exclude any cost provisions unless they were in orders 1 or 2.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Am 4. Februar 2017, 15:07 Uhr, wurde der von A.___ (geb. 1962) geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle innerorts in [Ort] auf der [Strasse] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.
1.2 Zwei Tage später, am 6. Februar 2017, 17:41 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen, wiederum auf der [Strasse] in [Ort] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die beiden Verkehrswiderhandlungen vom 4. und vom 6. Februar 2017 als schwer ein und entzog A.___, namens des Bauund Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 24. März 2017 für die Dauer von vier Monaten (8. März 2017 bis 7. Juli 2017).
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, auf der fraglichen Strasse sei keine Geschwindigkeit signalisiert gewesen. Zudem habe er durch sein Verhalten nie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen 50 km/h. Diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit
50 generell». Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt (Art. 4a Abs. 2 VRV). Nach Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) beginnt bzw. endet der Innerortsbereich auf Hauptbzw. Nebenstrassen mit den Signalen «Ortsbeginn» bzw. «Ortsende».
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2017 die zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h (nach Sicherheitsabzug) und am 6. Februar 2017 um 31 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten und damit zwei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG sieht vor, dass der Lernfahroder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen wird. Eine schwere Widerhandlung begeht laut Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3.3.1 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Der damit einhergehende Schematismus gewährleiste ihre rechtsgleiche Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung liegt objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE
132 II 324 E. 3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Vorbemerkungen
zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16c N 6; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 9).
3.3.2 Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen (vgl. Urteile des BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011
E. 3.3).
3.4 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).
3.5 Mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von 25 bzw. 31 km/h innerorts hat der Beschwerdeführer gemäss erwähnter Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen.
3.6 Auch in subjektiver Hinsicht liegt eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. Denn wie erwähnt ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig; ein Ausnahmefall, wie ein aus nachvollziehbaren Gründen erfolgter Irrtum darüber, sich nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden, liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer wohnt selbst in [Ort] und muss deshalb als ortskundig gelten. Entsprechend musste ihm bewusst sein, dass er innerorts fuhr, womit seine Vorbringen, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation vorhanden und folglich sei nicht klar gewesen, welche Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, unglaubhaft sind. Anlässlich der Befragung durch die Polizei am 21. Februar 2017 gab er dann auch an, er habe nicht bemerkt, dass er mit 80 km/h unterwegs gewesen sei, er sei einfach ohne Grund gefahren und habe nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. Er sei der Meinung gewesen, dass auf dieser Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte. Auch sein Argument, seine Geschwindigkeitsüberschreitung habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, ist für die Beurteilung, ob es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelt, unbeachtlich (Urteil des BGer 6B_677/2014 vom 20. November 2014). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet wie der Beschwerdeführer, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f.; Urteil des BGer 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.4 mit Hinweisen) und gefährdet die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich. Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a-c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen (vgl. BGE 123 IV
88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).
4.1 Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernoder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem
9. September 1981 im Besitze des Führerausweises. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass sein automobilistischer Leumund bisher getrübt war. Gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer erklärt, beruflich nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen zu sein. Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden zu Lasten fällt und dass jede der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits für sich alleine einen je dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätte, ist der von der Vorinstanz verfügte viermonatige Entzug nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel