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VWBES.2016.52 • VG SO VWBES.2016.52 KI-generiert

School Lacks Standing to Appeal Out-of-District Enrollment Decision

Geschäftsnummer VWBES.2016.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court declined to rule on an appeal filed by a district primary school against a departmental decision permitting a student to attend kindergarten in another municipality, because the district school, as an organ of the municipalities lacking independent legal capacity, was not legally entitled to be a party to the proceedings in its own name and had not submitted evidence of a specific delegation of representation authority by a municipal council resolution. Separately, the Court found that the appeal would have been rejected on the merits because the conditions for out-of-district schooling were met due to the mother's self-employment and the child's social integration in the destination municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF; School Lacks Standing to Appeal Out-of-District Enrollment Decision: Separately, the Court found that the appeal would have been rejected on the merits because the conditions for out-of-district schooling were met due to the mother's self-employment and the child's social integration in the destination municipality.

Schlagwörter

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Schulgemeinde Beschwerdelegitimation Legitimation der Gemeinde Verwaltungsbehörde Zuweisung zum Schulkreis Integration des Kindes Auswärtiger Schulbesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court declared the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision (implicit, as this is the standard provision for inadmissibility in appeal decisions, although the main ground is procedural inadmissibility under VRG).

Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

Used to declare the appeal inadmissible on formal grounds (not being vested with the standing to appeal, as implied by the lack of entry into the merits).

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Volltext

SOG 2016 Nr. 22

§ 12 Abs. 1 VRG. Legitimation: Kreisschulen sind grundsätzlich nicht selbständig rechtsfähig und parteifähig. Um für die Gemeinde als Organ handeln zu können, braucht es einen Gemeinderatsbeschluss.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 bewilligte das Departement für Bildung und Kultur für B. den auswärtigen Schulbesuch im Kindergarten in C. für das Schuljahr 2016/2017. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Kreisprimarschule D. vom 8. Februar 2016 tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.

*Aus den Erwägungen:*

4.2 Nach § 12 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Abs. 2). Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3).

4.3 Die Kreisprimarschule D. gehört zur Kreisschulkommission und ist Organ der Gemeinden (vgl. §§ 27 und 31 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde E., §§ 7 und

27 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde F.). Die Kreisprimarschule D. ist nicht selbständig rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig. Sie kann daher nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren auftreten und Parteirechte wahrnehmen. Ihre Legitimation ergibt sich auch nicht aus einem Spezialgesetz. Die Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen befugt.

4.4 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt. Er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.

In den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden E. und F. finden sich keine Bestimmungen, die die Vertretungsbefugnis an ein anderes Gemeindeorgan delegieren würde. Ein Gemeinderatsbeschluss, der die Kreisprimarschule D. zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigen würde, wurde nicht eingereicht. Die Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde namens der Gemeinden befugt. Auf die Gelegenheit, einen solchen nachzureichen, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.

5.1 Nach § 20ter Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) ist die Schulpflicht beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten (Abs. 2). Ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes liegt namentlich vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit. b) oder gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen (lit. c).

5.2 Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Januar 2016 sowie in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 treffend festgehalten hat, arbeitet die Mutter von B. als selbständige Zahnärztin in C., währendem B. die Kinderkrippe in C. besucht. B. ist in C. sozial integriert und hat dort Freunde gefunden, welche er auch ausserhalb der Krippenzeit zusammen mit seiner Mutter trifft. Gestützt auf die Selbständigkeit der Mutter von B. und der damit einhergehenden sozialen Einbindung desselben in C., sind die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch gegeben. Selbst wenn allenfalls auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie dennoch abzuweisen.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 16. März 2016 (VWBES.2016.52)