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VWBES.2016.347 • VG SO VWBES.2016.347 KI-generiert

Mother's Appeal Against Indefinite Guardianship Continuation Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer VWBES.2016.347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court declined to rule on a mother's appeal against a Child and Adult Protection Authority (KESB) decision that approved a guardian's report for a five-year-old child under an indefinite guardianship and ordered the measure to continue, because the continuation was superfluous given the indefinite nature of the existing, final guardianship order, and therefore the mother's request to repeal the guardianship constituted a new request inadmissible on appeal according to procedural law. The court reasoned that a procedural decision to continue a guardianship established for an indefinite period is an act of mere formality that requires no formal confirmation, and any request for the repeal of the guardianship must first be directed to the KESB.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 415 Abs. 2 ZGB, Art. 415 ZGB, Art. 450 ff. ZGB, § 130 EG ZGB; Mother's Appeal Against Indefinite Guardianship Continuation Dismissed as Inadmissible: The court reasoned that a procedural decision to continue a guardianship established for an indefinite period is an act of mere formality that requires no formal confirmation, and any request for the repeal of the guardianship must first be directed to the KESB.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Vormund Prozessvoraussetzung Verwaltungsbehörde Erwachsenenschutz Sorgerechtsverfahren Genehmigung Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 ff. ZGB

Cited in the reasoning as the basis for the right to appeal decisions of the KESB to the Administrative Court, which supports the procedural context for the non-admission decision.

§ 130 EG ZGB

Cited in the reasoning as the basis for the right to appeal decisions of the KESB to the Administrative Court, which supports the procedural context for the non-admission decision.

§ 68 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for not entering the appeal because the request for termination of the guardianship constituted a new claim.

Art. 308 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to establish the existence of the guardianship measure under appeal.

Art. 314 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the requirement for the guardian to submit reports every two years.

Art. 411 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the requirement for the guardian to submit reports every two years.

Art. 415 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the KESB's duty to review the report.

Art. 421 Ziffer 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the termination of the guardianship mandate when a fixed term expires.

§ 68 Abs. 3 VRG

Cited in the reasoning to state that no new claims may be submitted in the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This is implicitly referenced in the final order regarding costs, although the text explicitly refers to 'Keine Kosten' (No costs) without citing a specific article for cost imposition/exemption in the dispositive, but rather a general rule about costs is mentioned in point 2 of the dispositive.

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Volltext

--- · Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Genehmigung Bericht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für den 5-jährigen C.___ besteht seit Längerem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 7. September 2016 genehmigte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht der Beiständin für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2016 und verfügte, die Massnahme werde weitergeführt. Die nächste Berichtsperiode werde auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2018 festgelegt.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am

19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft.

II.

1.1 Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB i.V.m § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB BGS 211.1]). Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden.

1.2 Für C.___ besteht eine Beistandschaft, welche grundsätzlich auf unbestimmte Zeit festgesetzt ist. Die Beiständin hat der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art.

314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft diesen Bericht und verlangt wenn nötig eine Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Erachtet sie den Bericht als richtig und vollständig, genehmigt sie ihn.

1.3 Unter der Geltung des alten Rechts, welches bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, war eine Beistandschaft bzw. Vormundschaft nach aArt. 415 ZGB in der Regel auf zwei Jahre übertragen. Nach Ablauf der Amtsdauer konnte der Beistand bzw. Vormund je auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung im Amt bleiben. Auch nach heutigem Recht ist es grundsätzlich möglich, eine Amtsdauer festzulegen. Art. 421 Ziffer

1 ZGB hält nämlich fest, dass das Amt des Beistandes von Gesetzes wegen unter anderem dann endet, wenn die festgelegte Amtsdauer abgelaufen ist und keine Bestätigung im Amt erfolgt ist. Die Lehre hält dazu fest, dass in Anwendung von Art. 421 Ziffer 1 ZGB bei der zweijährigen Berichtsperiode gleichzeitig mit der Berichtsund allenfalls Rechnungsgenehmigung auch über die Bestätigung oder Entlassung des Mandatsträgers aus dem Amt entschieden wird (Urs Vogel in: Thomas Geiser/Reusser E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 415 ZGB N 13). Der Entscheid über die Bestätigung oder Entlassung ist aber grundsätzlich nur notwendig, wenn für die Beistandschaft eine Amtsdauer bestimmt wurde. Ist die Beistandschaft auf unbestimmte Zeit festgelegt, braucht keine Bestätigung im Amt zu erfolgen, da dies ohnehin schon rechtskräftig verfügt ist.

1.4 Im vorliegenden Fall wurde für C.___ auf unbestimmte Zeit eine Beistandschaft errichtet. Dieser Entscheid ist längst in Rechtskraft erwachsen. Eine Bestätigung der Massnahme, wie durch die KESB in Ziffer 3.2 verfügt, war deshalb nicht erforderlich. Der Bestätigung ging in diesem Sinn auch keine formelle Prüfung voraus, wie sie bei einem Antrag um Aufhebung der Beistandschaft erfolgen würde. Der Entscheid, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde, ist in dem Sinn leerer Buchstabe, da gesagt wird, was aufgrund der auf unbestimmte Zeit angeordneten Beistandschaft ohnehin schon rechtskräftig verfügt wurde. Aus diesen Gründen ist Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde, nicht anfechtbar und das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft stellt in diesem Sinn ein neues Begehren dar, auf welches gemäss § 68 Abs. 1 VRG nicht eingetreten werden kann.

1.5 Will die Beschwerdeführerin, dass die Beistandschaft aufgehoben wird, so hat sie diesbezüglich einen Antrag an die KESB zu richten. Das Verwaltungsgericht kann darüber nicht erstinstanzlich entscheiden.

2. Aufgrund der missverständlichen Formulierung des Entscheids der Vorinstanz sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann