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VWBES.2016.324 • VG SO VWBES.2016.324 KI-generiert

Parents' Appeal Regarding Foster Care Placement and Mandatory Vocational School Attendance

Geschäftsnummer VWBES.2016.324
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Parents appealed a child protection authority's decision to continue their son's placement in foster care and to refrain from ordering his attendance at a specific vocational preparatory school (BWSZO) as a protective measure, arguing the school attendance was necessary to prevent jeopardizing his entry into vocational life due to educational gaps. The court dismissed the appeal, reasoning that while the child's welfare might be somewhat endangered by the lack of a structured educational path following school dropout and health issues, ordering the specific school attendance was not an *absolutely necessary* child protection measure, as other viable alternatives like internships or job seeking existed; crucially, the court held that the authority lacks the jurisdiction to issue orders solely to secure public funding for a specific measure, thus upholding the authority's refusal to order the BWSZO attendance on proportionality grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 301 Abs. 1 i.V.m, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB, § 151 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1, Art. 66 Abs. 1 LTF; Parents' Appeal Regarding Foster Care Placement and Mandatory Vocational School Attendance: The court dismissed the appeal, reasoning that while the child's welfare might be somewhat endangered by the lack of a structured educational path following school dropout and health issues, ordering the specific school attendance was not an *absolutely necessary* child protection measure, as other viable alternatives like internships or job seeking existed; crucially, the court held that the authority lacks the jurisdiction to issue orders solely to secure public funding for a specific measure, thus upholding the authority's refusal to order the BWSZO attendance on proportionality grounds.

Schlagwörter

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Aufnahme von Pflegekindern Kindesschutz Verwaltungsbehörde Zuständigkeitsgründe elterlicher Konflikt schulergänzende Betreuung Kindesschutzmassnahmen / Unterbringung in Pflegefamilie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 301 Abs. 1 i.V.m
2.1 Oberstes Primat des Kindesschutzes ist die Wahrung des Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 i.V.m.
Art. 307 Abs. 1 ZGB
Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB
Cited as the primary legal basis for the principle of the best interest of the child and the duty of the custodian to ensure it, which underpins the substantive review of the case.
§ 151 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1
2.2 Gemäss § 151 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) gelten Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Applied in the final orders to determine that the appellants must bear the court costs due to the dismissal of the appeal (although the reference itself appears in the final order section via reference to the general cost rule for the procedure).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]

Cited as the basis for the admissibility of the appeal and the jurisdiction of the Administrative Court.

Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB

Cited as the primary legal basis for the principle of the best interest of the child and the duty of the custodian to ensure it, which underpins the substantive review of the case.

§ 151 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1)

Cited to distinguish between child protection measures and social assistance, informing the decision on the KESB's competence regarding school financing.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Applied in the final orders to determine that the appellants must bear the court costs due to the dismissal of the appeal (although the reference itself appears in the final order section via reference to the general cost rule for the procedure).

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Volltext

--- · Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2016

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen / Unterbringung in Pflegefamilie

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 11. Mai 2016 entzog die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen den Eltern A.___ und B.___ das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn C.___ (geb. 10. Februar 2001) und platzierte ihn mit Wirkung ab 28. April 2016 in eine Pflegefamilie der Institution «familynetwork» für ein Timeout. Die Begleitperson der Institution «familynetwork» wurde ersucht, der KESB Olten-Gösgen per 31. Juli 2016 einen Bericht über den Verlauf der Unterbringung und das geplante Vorgehen für die Zeit nach den Sommerferien zukommen zu lassen.

2. Am 19. Juli 2016 gingen bei der KESB Olten-Gösgen der verlangte Bericht sowie das Protokoll der Standortbestimmung vom 7. Juni 2016 ein. Es wurde ein weiterer Verbleib von C.___ bei der Pflegefamilie nach den Sommerferien beantragt sowie der Besuch der Berufsund Weiterbildungsschule Zürcher Oberland (BWSZO) empfohlen.

3. Mit präsidialem Beschluss vom 27. Juli 2016 der Sozialkommission der Sozialregion Olten wurde die Übernahme der Kosten für das Berufsvorbereitungsjahr an der BWZSO für das kommende Schuljahr im Rahmen von gesamthaft CHF 27‘300.00 für C.___ nicht bewilligt. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde der Präsidialbeschluss vom 27. Juli 2016 bestätigt. Grundsätzlich sei die Beschulung wie auch das 10. Schuljahr nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Nicht alle Eltern könnten sich ein solches Jahr leisten, somit wäre C.___ klar bevorteilt. Gemäss Auskunft der Sozialregion Olten wurde diese Verfügung durch A.___ und B.___ ans Departement des Innern weitergezogen und ist noch hängig.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die KESB Olten-Gösgen am 17. August 2016 die Weiterführung der mit Entscheid vom 11. Mai 2016 angeordneten Unterbringung von C.___, wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern von C.___ weiterhin entzogen blieb (Ziff. 3.2). Auf das Begehren, für C.___ sei der Besuch der BWSZO anzuordnen, trat die KESB Olten-Gösgen nicht ein (Ziff. 3.1). Zur Begründung der Weiterführung der Unterbringung wurde insbesondere geltend gemacht, durch die Unterbringung von C.___ in einer Pflegefamilie habe eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden können. Zur Erhaltung dieser Stabilität sei eine Weiterführung der Unterbringung in einer Pflegefamilie bis auf weiteres notwendig. Weiter wurde in Bezug auf die BWZSO festgehalten, dass eine gewisse Gefährdung des Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen sei. C.___ habe die Kantonsschule abgebrochen, die obligatorische Schulpflicht sei aber beendet. Es gelte nun, den Einstieg in das Berufsleben zu finden. Dies sei nicht nur für das spätere wirtschaftliche Fortkommen von C.___, sondern auch für dessen persönliche Entwicklung und das Erwachsenwerden von Bedeutung. Die Eltern seien deshalb zusammen mit C.___ und der Platzierungsorganisation «familynetwork» daran, eine berufliche bzw. schulische Anschlusslösung zu finden. Der Besuch der BWZSO wäre eine mögliche Lösung. Es bestünden aber auch andere mögliche und taugliche Lösungen, mit welchen vermieden werden könnte, dass der Einstieg von C.___ in das Berufsleben gefährdet werde. Nebst der Möglichkeit, einen Versuch zur Fortsetzung der Mittelschule am Pflegeort zu starten, kämen auch Berufspraktika oder das Suchen einer Lehrstelle in Frage. Bei der Anhörung sei als Lösung das Absolvieren verschiedener längerer Praktika im Hinblick auf die Berufswahl und das Finden einer Lehrstelle favorisiert worden. Der Vater habe sich bereit erklärt, C.___ beim Suchen von Praktikumsstellen zu unterstützen. Der Besuch der BWZSO stelle lediglich eine Massnahme dar, welche zwar wünschbar, nicht aber unbedingt erforderlich sei. Daher stelle diese Anordnung keine Kindesschutzmassnahme dar. Für Anordnungen, welche ausschliesslich dazu dienten, die Finanzierung einer bestimmten Massnahme wie vorliegend die Finanzierung des Schulbesuchs durch das Gemeinwesen zu erwirken, habe die KESB keine Verfügungsbefugnis.

5. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 29. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziffer 3.1 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 17. August 2016 sei aufzuheben und der Schulbesuch von C.___ in der BWZSO für das Schuljahr 2016/2017 als Kindesschutzmassnahme anzuordnen. Anlässlich der Anhörung sei mitgeteilt worden, dass die KESB zwar für das Kindeswohl zuständig sei, jedoch nicht für die vorgeschlagene Beschulung oder für eine entsprechende Finanzierung. Daraufhin habe die Kindsmutter das Sitzungszimmer verlassen.

Vor diesem Hintergrund habe der Kindsvater gemeinsam mit dem Präsidenten der KESB und dem Sohn versucht, situativ konstruktive alternative Wege für die ungewisse Zukunft zu suchen. So sei im «brainstorming» spontan die Idee mit privat organisierten Praktika und Schnupperlehren für C.___ entstanden, ein Berufswahlund Findungsjahr zu überbrücken. Sie würden ihren Sohn in seiner Berufsfindung so gut es gehe unterstützen. Der Vater arbeite jedoch zu 100 % und die Mutter befinde sich im Wiedereingliederungsprozess der IV. Aus der Distanz […]-[…] heraus sei es schwierig, den Sohn beim Suchen von Praktika vor Ort und im Berufsfindungsprozess zu unterstützen.

Der Kanton Zürich sei nicht Mitglied der Berufsschulvereinbarung. Wäre C.___ in einem anderen Kanton platziert worden, wäre der Kantonsanteil der Schulkosten gesichert. Der Kanton Solothurn unterhalte sogar ein Case Management-Projekt «Berufsbildung» zur Unterstützung von Jugendlichen mit Startschwierigkeiten in die berufliche Grundbildung. Auch davon könne C.___ nicht profitieren. Dieser habe wegen des Timeouts seit Mai 2016 kein Abschlusszeugnis der Kantonsschule. Das Zeugnis davor sei aus Krankheitsgründen ungenügend. Wegen mehrmonatiger Krankheit und dem Timeout sei C.___ zurzeit noch nicht berufsreif und habe keinen Berufswahlprozess durchlaufen können.

Ein Jahr Praktikum an verschiedenen Stellen ohne festen und strukturierten Rahmen erscheine für ihn keine geeignete Lösung. Ohne Schulabschluss sei es fraglich, wie er eine Lehrstelle finden könne. Das Nichtunterstützen von C.___ in seinem Bestreben in die Schule zu gehen mit dem Ziel, eine Lehrstelle finden zu können, weise auf eine Gefährdung des Kindswohls hin. C.___ schliesse gewisse Zielberufe die ihm gefallen würden aus, da er Lücken ausweise und vieles verlernt habe. Es bestehe die Gefahr, dass C.___ deshalb den falschen Beruf ergreife.

Laut dem Test der KJPD sei er überdurchschnittlich intelligent und wäre somit für eine anspruchsvolle Berufslehre geeignet, traue sich diese aber im Moment nur bedingt zu. Auch der Weg an eine Fachmittelschule bleibe ihm verschlossen, da ohne genügendes Abschlusszeugnis die Aufnahmebedingungen nicht erfüllt seien. Aus Sicht der Eltern sei das Scheitern vorprogrammiert. Herr D.___ vom Abklärungsdienst sowie die Bezugsperson von C.___, Herr E.___, würden C.___ Plan der BWZSO unterstützen. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung seien die Kantone verpflichtet, Jugendliche mit Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.

6. Mit Stellungnahme vom 7. September 2016 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer verlangen die Anordnung des Schulbesuches ihres Sohnes in der BWSZO für das Schuljahr 2016/2017 als Kindesschutzmassnahme, um die Finanzierung dieser Schule sicherzustellen.

2.1 Oberstes Primat des Kindesschutzes ist die Wahrung des Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Das Kindeswohl ist dann gewährleistet, wenn der nach fachlicher Einschätzung wohlverstandene Bedarf und die subjektiven Bedürfnisse von Kindern in ihrem Leben ausreichend erfüllt sind. Dabei geht es nicht um eine Bestvariante, sondern um ein Minimum, welches nicht unterschritten werden sollte. Verantwortlich für die Gewährleistung des Kindeswohls sind die Sorgeberechtigten (Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindesund Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 415 N 1015). Aufgabe der KESB ist es, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Hilfe zu leisten: So wenig wie möglich, so viel wie nötig (vgl. Patrick Fassbind in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindesund Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 107 N 208).

2.2 Gemäss § 151 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) gelten Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung. Kommen die Einwohnergemeinden für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen auf, entscheidet in erster Linie die Kindesschutzbehörde über die Durchsetzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern, indem sie namens des betroffenen Gemeinwesens mit den Eltern eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift. Die KESB ist somit für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig, während die Erteilung von Kostengutsprachen und das Abklären einer allfälligen Beteiligung der Eltern an die Kosten der Kindesschutzmassnahmen Sache der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde ist.

2.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer den Berufseinstieg ihres 15-jährigen Sohnes mangels eines Abschlusszeugnisses des 9. Schuljahres als gefährdet sehen. Auch die KESB Olten-Gösgen hält in ihrem Entscheid fest, dass eine gewisse Gefährdung des Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen sei. Zwar stellt der Besuch der BWSZO eine mögliche Lösung zur Abwendung einer allfälligen Kindswohlgefähr­dung dar, welche von den Beschwerdeführern favorisiert wird. Die KESB darf jedoch von ihrer Befugnis, Massnahmen mit Kostenfolgen anzuordnen, nur dann Gebrauch machen, wenn es sich wirklich um eine Kindesschutzmassnahme handelt.

Für Anord­nungen, welche ausschliesslich dazu dienen, die Finanzierung einer bestimmten Massnahme durch das Gemeinwesen zu erwirken, hat die KESB keine Verfügungs­befugnis. Es ist somit nicht Aufgabe der KESB, den Besuch einer Berufswahlschule als Kindesschutzmassnahme anzuordnen, um deren Finanzierung durch das Gemeinwe­sen zu erwirken, während es daneben andere taugliche Mittel gibt, um das weitere Jahr in der Pflegefamilie zu überbrücken und im Berufsfindungsprozess voranzukom­men. Daran vermag auch der Umstand, dass die KESB die Weiterführung der Unter­bringung von C.___ bei der Pflegefamilie als Kindesschutzmassnahme angeordnet hat, nichts zu ändern.

C.___ stehen verschiedene Möglichkeiten zur schulischen und/oder beruflichen Weiterentwicklung zur Verfügung. In Frage kommen zum Beispiel das Absolvieren von Praktika, die Suche nach einer Lehrstelle, Schnupperlehren, der Be­such einer Mittelschule im Kanton Zürich etc. Bei der Suche können die Eltern behilf­lich sein. Sollte dies aufgrund der Distanz [...]-[...], der Berufstätigkeit des Vaters oder des Wiedereingliederungsprozesses der Mutter nicht möglich sein, so können die Pflegefamilie, der Abklärungsdienst wie auch die Bezugsperson von «familiynetwork» C.___ im Berufsfindungsprozess behilflich sein.

Der Besuch einer Berufswahlund Weiterbildungsschule ist vorliegend somit nicht unbedingt erforderlich, um den Einstieg ins Berufsleben zu schaffen. Ansonsten müsste die KESB jedem Jugendlichen, bei welchem ein Schwächezustand besteht und der gefährdet erscheint, keine Lehrstelle zu finden, ein entsprechendes Angebot finanzieren, was nicht angehen kann. Nicht alle Eltern können sich ein 10. Schuljahr leisten, was eine klare Bevorteilung von C.___ bedeuten würde. Der gestellte Antrag schiesst demnach über das Ziel hinaus, ist als Kindesschutzmassnahme nicht unbedingt erforderlich und widerspricht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die KESB Olten-Gösgen ist somit zu Recht darauf nicht eingetreten.

2.4 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 (je CHF 400.00) festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 (je CHF 400.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser