Appealability of Removal of Suspensive Effect in Custody Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged an administrative authority's decision regarding child custody and visitation rights, specifically appealing the removal of the suspensive effect of any potential appeal. The court ruled that the removal of suspensive effect in a final decision is not an independently appealable preliminary measure under the relevant civil code provision, as this decision is intrinsically linked to the merits of the main appeal, which must be filed within the standard 30-day non-extendable deadline; consequently, the appeal concerning only the suspensive effect was deemed inadmissible and dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 1 i.V.m, Art. 445 Abs. 3 ZGB, Art. 445 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Appealability of Removal of Suspensive Effect in Custody Decisions: The court ruled that the removal of suspensive effect in a final decision is not an independently appealable preliminary measure under the relevant civil code provision, as this decision is intrinsically linked to the merits of the main appeal, which must be filed within the standard 30-day non-extendable deadline; consequently, the appeal concerning only the suspensive effect was deemed inadmissible and dismissed.
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KI-generiertThese articles define the general timeframe and procedure for appealing KESB decisions, which is relevant context for the non-admission, even though the appeal was deemed inadmissible based on the nature of the decision.
This provision governs the imposition of court costs on the appellant for the dismissed appeal.
Volltext
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Urteil vom 9. August 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Andrea Hodel,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend aufschiebende Wirkung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 19. Juli 2016 regelte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn in Abänderung des Scheidungsurteils vom 29. August 2012 den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater A.___ und C.___ und erliess zudem Weisungen an die Kindseltern. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.6).
2. Mit Eingabe vom 2. August 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 19. Juli 2016 sei aufzuheben. Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
II.
1. Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Entscheide über die aufschiebende Wirkung seien Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, welche innert 10 Tage gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB anzufechten seien.
3.1 Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist es, die Wirksamkeit einer im Hauptverfahren zu treffenden Massnahmen zu gewährleisten. Sie entlasten das Hauptverfahren, weshalb hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen bleibt. Vorsorgliche Massnahmen haben nur provisorischen Charakter, welche durch eine definitive Massnahme ersetzt werden. Mit dem Entscheid in der Sache nimmt das Verfahren vor der KESB ein Ende. Ab diesem Zeitpunkt besteht daher keine Möglichkeit mehr, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Aus dem Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB folgt, dass die KESB nur für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen kann (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 445 ZGB N 4 ff.). Beim Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme handelt es sich um ein selbständiges Verfahren (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 ZGB N 27).
3.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im Endentscheid der KESB Region Solothurn vom 19. Juli 2016 nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 ZGB, welche selbständig anfechtbar ist. Eine selbständige Anfechtbarkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kann vorliegend keinen Sinn machen, da diese Frage nicht losgelöst von den Anträgen in der Hauptsache entschieden werden kann. Ob, und wenn ja, was für Anträge in der Hauptsache gestellt und mit welcher Begründung belegt werden, steht zudem noch offen. Ohne Beschwerde in der Hauptsache würde die vorliegende Beschwerde nach Ablauf der (nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gegenstandslos werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist somit gleichzeitig mit der Hauptsache innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist anzufechten. Diese Rechtsmittelfrist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser