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VWBES.2016.223 • VG SO VWBES.2016.223 KI-generiert

Heir Contests Indemnity Award to Court-Appointed Representative Against Decedent's Will Stipulating Uncompensated Family Services

Geschäftsnummer VWBES.2016.223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An heir contested the Child and Adult Protection Authority's (KESB) decision to award an indemnity of CHF 2,200 to the deceased's court-appointed representative, arguing it violated the decedent's will which stipulated that services rendered by family members should be uncompensated. The court dismissed the appeal, reasoning that the representative acted under a mandatory official mandate established by the KESB, not a private contract, thus triggering a statutory right to compensation under relevant civil code articles, which supersedes the decedent's private directive regarding unremunerated family services.

Legislator-Regeste

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Art. 404 ZGB; Heir Contests Indemnity Award to Court-Appointed Representative Against Decedent's Will Stipulating Uncompensated Family Services: The court dismissed the appeal, reasoning that the representative acted under a mandatory official mandate established by the KESB, not a private contract, thus triggering a statutory right to compensation under relevant civil code articles, which supersedes the decedent's private directive regarding unremunerated family services.

Schlagwörter

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gesetzliches Erbrecht Schutz der Familie erworbener Anspruch Auftrag Familienangehöriger Erwachsenenschutzbehörde Mandatsträgerentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 404 ZGB

Cited in the reasoning as the statutory basis for the appointed representative's entitlement to remuneration, which underpins the decision to dismiss the appeal.

Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1)

Cited in the reasoning as the basis for the administrative court's jurisdiction to review the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Mandatsträgerentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 genehmigte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Schlussbericht und die Schlussrechnung (Ziff. 3.2) des Beistands des verstorbenen C.___, setzte die Mandatsträgerentschädigung zulasten des Klientenvermögens auf CHF 2‘200.00 fest und ersuchte die Erben, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen (Ziff. 3.5). Als gesetzliche Erben wurden A.___ und D.___ ausgewiesen. Beistand war der Ehemann von D.___, B.___.

2. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2016 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3.5 des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Der verstorbene Vater habe in seinem Testament und in einem Vorsorgeauftrag vom 5. Februar 2014 festgelegt, dass seinen Töchtern und deren Ehemännern für Arbeiten, die sie zu Lebzeiten für ihn verrichtet hätten, keine Entschädigung zustehe. Die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung widerspreche dem letzten Willen des Erblassers.

3. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2016 beantragte der ehemalige Beistand, B.___, die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Vernehmlassung vom

15. Juli 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Errichtung einer Beistandschaft am 26. September 2014 habe die KESB eine behördliche Massnahme angeordnet, weshalb ab diesem Datum zwingend die gesetzlichen Bestimmungen für Erwachsenenschutzmassnahmen anzuwenden seien. Der Verbeiständete habe nicht verbindlich festhalten können, dass er für eine behördlich angeordnete Beistandschaft keine Entschädigung zu bezahlen wünsche.

5. Mit Eingabe vom 4. August 2016 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, bei einem Privatbeistand sei darauf abzustellen, was zwischen dem Verbeiständeten und dem Beistand verabredet worden sei.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Mandatsträgerentschädigung zulasten des Klientenvermögens festgesetzt und die Erben wurden ersucht, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, selbständig gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld Beschwerde zu führen. In zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar, dass die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird teilweise auch einem einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend alleine zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist.

2. B.___ wurde mit Entscheid der KESB vom 26. September 2014 hoheitlich als Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung von C.___ eingesetzt. Zwar ist er – im Gegensatz zu professionellen Mandatsträgern, welche Angestellte einer Sozialregion sind – ein privater Mandatsträger, doch ist er kein «Privatbeistand» nach Auftragsrecht, wie die Beschwerdeführerin dies geltend machen will. B.___ wurde nicht durch C.___ selbst beauftragt, sondern er hatte ein Mandat der KESB inne, für welches er einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch hat (vgl. Art. 404 ZGB). Es steht einer verbeiständeten Person nicht zu, zu bestimmen, dass ihr Beistand unentgeltlich für sie tätig sein müsse und sie diesem keine Entschädigung bezahlen wolle. Die behördliche Mandatserrichtung und die gesetzliche Bestimmung zur Entschädigung gehen dem zivilrechtlich verurkundeten Willen von C.___, wonach seine Töchter und Schwiegersöhne unentgeltliche für ihn tätig zu sein hätten, vor.

Die Frage, ob die Forderung des ehemaligen Beistands gegenüber dem Nachlass auch durchsetzbar ist, ist eine zivilrechtliche und wäre deshalb in einem Zivilverfahren zu klären.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann