Guardian Compensation and Expense Reimbursement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the compensation and expense reimbursement for a private representative acting as guardian with asset management for a severely disabled person, where the lower authority had set the monthly compensation at CHF 100.00 and denied expense claims. The court reasoned that while the representative, despite being qualified, was correctly treated as a private rather than professional mandate holder because the duties primarily involved asset management and administrative tasks, an appropriate compensation must account for the actual effort and the close relationship, finding the initial CHF 100.00/month allowance for the period under review to be reasonable under the cantonal fee schedule for moderate effort by a relative, but allowed a modest monthly lump sum for necessary out-of-pocket expenses while denying travel costs as unrelated to mandate execution; furthermore, the court confirmed that compensation and expenses are only chargeable against the protected person's assets after the authority's decision is formally approved and legally binding, aligning with accounting principles.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 404 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 415 ZGB, § 120 EG ZGB, § 35sexies GT, § 119 Abs. 1 EG ZGB; Guardian Compensation and Expense Reimbursement Appeal: The court reasoned that while the representative, despite being qualified, was correctly treated as a private rather than professional mandate holder because the duties primarily involved asset management and administrative tasks, an appropriate compensation must account for the actual effort and the close relationship, finding the initial CHF 100.00/month allowance for the period under review to be reasonable under the cantonal fee schedule for moderate effort by a relative, but allowed a modest monthly lump sum for necessary out-of-pocket expenses while denying travel costs as unrelated to mandate execution; furthermore, the court confirmed that compensation and expenses are only chargeable against the protected person's assets after the authority's decision is formally approved and legally binding, aligning with accounting principles.
Schlagwörter
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KI-generiertEstablishes the right of the guardian to an appropriate remuneration and reimbursement of necessary expenses from the assets of the person under guardianship.
Determines that the remuneration and reimbursement of expenses for mandate holders are based on the cantonal fee tariff.
Specifies the amount of remuneration for income and asset management and the reimbursement of expenses for mandate holders.
States that the person affected by the measure bears the costs of the mandate management, unless they are considered needy for free legal aid.
Volltext
Art. 404 ZGB i.V.m. § 120 EG ZGB und § 35sexies GT, § 119 Abs. 1 EG ZGB. *Entschädigung und Auslagenersatz für private Mandatsträger; Kostentragung.*
*Sachverhalt:*
Die Beschwerdeführerin führt für ihre mehrfachund schwerstbehinderte Schwester die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) setzte die monatliche Entschädigung der Beiständin für die Führung des Mandates auf CHF 100.00 fest und ermächtigte sie, diese Entschädigung direkt dem Vermögen der verbeiständeten Person zu belasten. Die von der Beiständin beantragten Spesen für Büromaterial und Fahrkosten lehnte die KESB ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
*Aus den Erwägungen:*
2.1 Errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft zur Verwaltung von Einkommen und Vermögen ist der Beistand zur Rechnungslegung und Berichterstattung verpflichtet (vgl. Urs Vogel in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 415 ZGB N 3). Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit geführtes Kassabuch zu führen (§ 116 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen Rechnung (§ 116 Abs. 2 EG ZGB). Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Ist der periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihr die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen (vgl. Urs Vogel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 415 ZGB N 7 und 11). (…)
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für die Mandatsführung eine monatliche Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00.
3.2 Bei der Festsetzung des Honorars des Beistands handelt es sich um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid. Nachdem die KESB als erste und einzige Instanz verfügt hat, kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
3.3 (…) Verfahrensgegenstand [ist] vorliegend (nur) die Honorarentschädigung für das Jahr 2013 (1. März 2013 bis
31. Dezember 2013). Seit dem 1. Januar 2013 gelten für die Entschädigung des Beistands folgende Regelungen: Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen (Abs. 3).
3.4 Die durch die KESB festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richten sich gemäss § 120 EG ZGB nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Dieser sieht in § 35sexies vor, dass die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommensund Vermögensverwaltung CHF
300.00 bis CHF 3‘000.00 beträgt, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF
300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Gemäss Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.
3.5 Die Entschädigung hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die wesentlichen Kriterien, die dabei zu beachten sind, sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert. Das Wort «angemessen» erlaubt aber auch, einer Nahbeziehung zwischen Beistand und verbeiständeter Person (Verwandtschaft, Schwägerschaft oder andere nahe Beziehungen) zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Unterstützungspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie bei der Festlegung einer Entschädigung Rechnung getragen werden. Praxisgemäss wird bei Familienangehörigen davon ausgegangen, dass sie die Leistung grundsätzlich unentgeltlich erbringen, wobei in besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen werden kann. Bei arbeitsintensiven Mandaten, welche die Beistandsund Unterhaltsbzw. Unterstützungspflicht übersteigen, ist aber regelmässig eine Entschädigung geschuldet (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
3.6 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie sei ausgebildete Pflegefachfrau und Sozialpädagogin. Sodann habe sie in Institutionen für Schwerstbehinderte gearbeitet. Zur Führung der Buchhaltung, Optimierung des Budgets, Sicherung des Vermögens und zur Unterstützung in Sachen Revision habe sie bei Bedarf eine Fachperson beigezogen. Der durchschnittliche Aufwand pro Monat betrage acht Stunden (Administration, Buchführung, Rückforderungen, ungedeckte Kosten, Gesetzesänderungen, Arztbesuche, medizinische Komplikationen). Eine unentgeltliche Mandatsführung durch Familienangehörige könne nur Mehraufwände und private Besuche betreffen, die die genannten acht Stunden pro Monat übersteigen würden. Die Mandatsführung für eine Schwerstbehinderte sei komplex. Die beantragte Mandatsentschädigung entspreche einem Aufwand, welcher für eine Drittperson, also nicht Familienangehörige, ebenso notwendig wäre.
3.7 Die KESB erwog, die Beschwerdeführerin führe das Mandat vorliegend – ungeachtet ihrer Qualifikation
– als Privatperson und könne somit nicht die Entschädigung für Fachpersonen geltend machen.
3.8 (…) Die Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin als Beiständin werden wie folgt definiert: X. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; X. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; X. bei Fragen im Bereich Wohnen zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des Betreuungsvertrags oder beim Abschluss eines Heimvertrags mit einer anderen Institution; sie bei medizinischen Fragen, soweit notwendig, zu vertreten. Dieser Aufgabenbereich der Beiständin macht deutlich, dass der persönlichen Betreuung von X. durch die Beiständin keine wesentliche Bedeutung zukommt. Entsprechend kann die Behinderung der verbeiständeten Person bzw. ihr Gesundheitszustand bei der Festsetzung der Entschädigung der Beiständin ebenso wenig berücksichtigt werden wie die Ausbildung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat folglich die Beschwerdeführerin zu Recht als private und nicht als professionelle Mandatsträgerin entschädigt. Dass die Beschwerdeführerin nicht als professionelle Mandatsträgerin gelten kann, zeigt nur schon der Umstand, dass sie teils selbst Hilfe zur Erledigung ihrer Aufgaben durch eine Fachperson in Anspruch nahm. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche Aufwand von monatlich acht Stunden für die Mandatserledigung ist sodann nicht belegt. Ausgehend von einem mittleren Aufwand und unter Berücksichtigung der Verwandtschaft zwischen verbeiständeter Person und Beiständin scheint für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 gestützt auf § 35sexies lit. a GT eine pauschale Entschädigung von CHF 1‘200.00 – wie der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochen – nicht unangemessen. Dies gilt auch mit Blick auf die für die Folgejahre (ab 1. Januar 2014) geltende Richtlinie für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen, welche für Mandate mit Einkommensund Vermögensverwaltung eine jährliche Entschädigung für private Beistände nach dem ersten Berichtsjahr von CHF 1‘200.00 (= CHF 100.00/Mt.) vorsieht.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt Ersatz für Büromaterial und Fahrtkosten.
4.2 Neben der angemessenen Entschädigung steht dem Beistand auch der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen zu. Bei den Spesen handelt es sich um die Vergütung der laufenden Ausgaben wie beispielsweise Briefmarken und Telefonkosten (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 26). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind gemäss § 35sexies Abs. 2 GT zusätzlich in Rechnung zu stellen. Der Beistand hat lediglich Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich notwendigen Spesen (Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 26).
4.3 Die KESB erwog, laufende Anschaffungen (Büromaterial, Internetanschluss, Telefonkosten, etc.) würden als durch die Mandatsträgerschaft abgegolten gelten. Die verlangten Kilometerspesen, insbesondere die Ferienoder Feiertagsbesuche stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung.
4.4 Die Beschwerdeführerin übt für ihre Schwester die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aus. Es ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, dass ihr Barauslagen (Infrastruktur, Porti, Telefone, etc.) entstehen. Obwohl bei Familienangehörigen – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5) – grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass sie die Leistung unentgeltlich erbringen, erscheint im vorliegenden Einzelfall aufgrund des grossen Einsatzes der Beschwerdeführerin für ihre Schwester eine Entschädigung für Barauslagen angezeigt. Für die fast zweijährige Berichtsdauer ist eine monatliche Pauschale von CHF 15.00, ausmachend CHF 330.00, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, angemessen, ohne dafür eine detaillierte Abrechnung zu verlangen. Hingegen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die geltend gemachten Kilometerspesen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mandatsausübung (siehe dazu den in E. 3.8 genannten Aufgabenbereich der Mandatsperson) stehen und damit nicht entschädigt werden können.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, die ihr zustehende Entschädigung und der Spesenersatz seien nicht dem Vermögen der verbeiständeten Person zu belasten.
5.2 Laut § 119 Abs. 1 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Bei liquidem Vermögen von mehr als CHF 10‘000.00 geht die Entschädigung praxisgemäss zulasten der verbeiständeten Person. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind (§ 119 Abs. 2 EG ZGB). Die KESB hat nach Prüfung des periodischen Berichts und der Rechnung die angemessene Entschädigung und den Spesenersatz in einem formellen Entscheid festzulegen (Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 38; vgl. auch Urs Vogel, a.a.O., Art.
415 ZGB N 7 und 11). Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides darf der vermögensverwaltende Beistand die Entschädigung und den Spesenersatz dem Vermögen entnehmen (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 40).
5.3 Die Entschädigung und der Spesenersatz des Beistandes sind zwar Ansprüche, welche während der entsprechenden Berichtsbzw. Rechnungsperiode entstehen. Der Anspruch ist aber erst nach erfolgter Genehmigung durchsetzbar (der rechtskräftige Entscheid der KESB stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar [Ruth Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 41]). Folglich – und dem Grundsatz der «Milchbüchlein-Rechnung» entsprechend (vgl. E. 2.1) – kann der Anspruch erst nach Genehmigung durch die KESB als Passivum in die Bilanz aufgenommen werden.
5.4 Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem Finanzbericht zu Recht sowohl die Entschädigung als auch den Spesenersatz mit einem Betrag von CHF 0.00 aufführt, geht in ihrem Bericht per 31. Dezember 2013 selbst von einem Vermögen der verbeiständeten Person von über CHF 10‘000.00 aus, womit ihre Entschädigung zulasten ebendieser geht.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 (VWBES.2015.241)*