Procurement Appeal Barred by Value Threshold Amendment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a procurement procedure conducted by a local authority for a contract valued around CHF 84,000, an unsuccessful bidder appealed the contract award to the Administrative Court. The court dismissed the appeal without entering into the merits because an amendment to the Cantonal Procurement Act, effective March 1, 2015, explicitly bars judicial review before the Administrative Court for procurements whose total value falls below the threshold established for the invitation-to-tender procedure (which was CHF 150,000 for the relevant service category), meaning the statutory prerequisite for an appeal was not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 3 SubG; Procurement Appeal Barred by Value Threshold Amendment: The court dismissed the appeal without entering into the merits because an amendment to the Cantonal Procurement Act, effective March 1, 2015, explicitly bars judicial review before the Administrative Court for procurements whose total value falls below the threshold established for the invitation-to-tender procedure (which was CHF 150,000 for the relevant service category), meaning the statutory prerequisite for an appeal was not met.
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KI-generiertThe court did not enter a final order (no numbered dispositive part found), but the reasoning explicitly states that based on this provision, no appeal can be lodged when the contract value does not meet the threshold.
Volltext
§ 30 Abs. 3 SubG. *Im Submissionsverfahren besteht keine Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht, wenn der Schwellenwert für das Einladungsverfahren nicht erreicht ist.*
*Sachverhalt:*
Die Einwohnergemeinde O. führte ein Vergabeverfahren durch. Drei Offerenten reichten ihre Angebote ein. Nach der Prüfung der Offerten vergab die Einwohnergemeinde O. den Auftrag an die Zuschlagsempfängerin. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin und die Absagen an die beiden anderen Offerenten wurden mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die
H. AG erhob gegen die Absage Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzuholen und trat auf die Beschwerde nicht ein.
*Aus den Erwägungen:*
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz in Submissionssachen. Die H. AG ist als nicht berücksichtigte eingeladene Anbieterin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, da der Zuschlag an einen Dritten erfolgte.
1.2 Nun wurde aber per 1. März 2015 §
30 des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG, BGS 721.54) geändert. Dessen neuer Abs. 3 lautet: «Bei Beschaffungen, deren Gesamtwert den Schwellenwert für das Einladungsverfahren nach § 14 Abs. 1 SubG nicht erreicht, kann nicht Beschwerde erhoben werden.» Nach § 1 des Submissionsreglements der Einwohnergemeinde O. richtet sich die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach der kantonalen Submissionsgesetzgebung. Eigene tiefere Schwellenwerte existieren somit nicht. Der Schwellenwert nach § 14 Abs. 1 lit. b SubG liegt für Aufträge des Baunebengewerbes und bei Dienstleistungen bei CHF 150‘000.00.
1.3 Nach telefonischer Auskunft bei der Einwohnergemeinde O., beträgt die Vergabesumme rund CHF 84‘000.00. Damit liegt der Gesamtwert der Vergabe deutlich unterhalb des massgebenden Schwellenwertes. Entsprechend kann seit Inkrafttreten der Änderung des Submissionsgesetzes vom 1. März 2015 gegen eine solche Vergabe keine Beschwerde erhoben werden.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2015 (VWBES.2015.190)*