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VWBES.2012.62 • VG SO VWBES.2012.62 KI-generiert

Retroactive Billing of Uncontaminated Rainwater Connection Fees After Unsigned Calculation

Geschäftsnummer VWBES.2012.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a dispute concerning the retroactive billing of connection fees for uncontaminated rainwater, after an initial, unsigned calculation from 2007 for sewage and water connection fees had been paid without objection. The court held that the initial billing document of 2007 did not constitute a legally valid administrative act (Verfügung) because, pursuant to relevant regulations, administrative acts must be in writing and formally signed; mere invoices generally do not meet this requirement, rendering the prior calculation non-final and incapable of becoming legally binding. Consequently, because the fee for uncontaminated rainwater was neither included in the 2007 calculation nor legally finalized, its subsequent inclusion in a 2011 bill was permissible as it fell within the ten-year prescription period, and no reliance protection applied to shield the property owners from the newly asserted charge.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 VRG, Art. 19 Abs. 2 VRG; Retroactive Billing of Uncontaminated Rainwater Connection Fees After Unsigned Calculation: The court held that the initial billing document of 2007 did not constitute a legally valid administrative act (Verfügung) because, pursuant to relevant regulations, administrative acts must be in writing and formally signed; mere invoices generally do not meet this requirement, rendering the prior calculation non-final and incapable of becoming legally binding. Consequently, because the fee for uncontaminated rainwater was neither included in the 2007 calculation nor legally finalized, its subsequent inclusion in a 2011 bill was permissible as it fell within the ten-year prescription period, and no reliance protection applied to shield the property owners from the newly asserted charge.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Verwaltungsgebühr Wasserbedarf Haftung für Wasserschaden nicht-administrative Streitigkeit Zahlung von Zuschlägen Anschlussgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 1 VRG
Cited as part of the requirements (written form, justification, legal recourse information) that a decision must meet, which was absent in the original invoice.
Art. 19 Abs. 2 VRG
Cited as the requirement that decisions must be designated as such, which was absent in the original invoice.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 VRG

Cited as part of the requirements (written form, justification, legal recourse information) that a decision must meet, which was absent in the original invoice.

Art. 19 Abs. 2 VRG

Cited as the requirement that decisions must be designated as such, which was absent in the original invoice.

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Volltext

SOG 2012 Nr. 17

§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 VRG. *Rechnungen erfüllen in aller Regel die Anforderungen an eine Verfügung nicht. Das Erfordernis der Schriftlichkeit bedeutet, dass Verfügungen rechtsgültig unterschrieben sein müssen.*

*Sachverhalt:*

M. und N. erhielten am 11. Oktober 2006 die provisorische Gebührenrechnung der Einwohnergemeinde A. für die Anschlussgebühren. Für die Anschlussgebühr Schmutzwasser und Wasser wurden je CHF 45.00 pro m2 zonengewichteter Fläche (ZGF) in Rechnung gestellt. Die (definitive) Berechnung der Anschlussgebühren inkl. Bauwasser erfolgte am 11. September 2007. Die nicht unterzeichnete Berechnung wurde als Gebührenverfügung bezeichnet und mit Rechtsmittelbelehrung versehen. M. und N. machten keine Einsprache.

Mit Rechnung vom 8. Juni 2011 ersetzte die Einwohnergemeinde A. diejenige vom 11. September 2007. Neu wurden Anschlussgebühren für Schmutzund Regenwasser, Wasserversorgung und Bauwasser in Rechnung gestellt. Die Rechnung war wiederum nicht unterzeichnet und mit Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen diese Rechnung erhoben M. und N. beim Gemeinderat Einsprache. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Dagegen erhoben

M. und N. bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Die Kantonale Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Einwohnergemeinde A. vom 21. September 2011 und die Verfügung vom 8. Juni 2011 auf.

Die Einwohnergemeinde A. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erhob gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht. M. und N. (nachfolgend Beschwerdegegner genannt) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hebt das Urteil der Vorinstanz auf.

*Aus den Erwägungen:*

2.1 Gemäss § 109 Abs. 1 Planungsund Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgung und Kanalisation Gebühren zu erheben. Nach § 28 Abs. 1 Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) haben die Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung Anschlussund Benützungsgebühren zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten der Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.; § 28 Abs. 2 GBV). Für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsund Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen (§ 29 Abs. 2 GBV).

2.2 Die Einwohnergemeinde A. regelt die Ansätze für die Anschlussgebühren an die öffentlichen Anlagen im Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (nachfolgend Reglement). Gemäss § 11 Abs.

1 Reglement ist zur Deckung der für die Abwasseranlagen getätigten Investitionen für jeden Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr für Schmutzwasser wird aufgrund der zonengewichteten Fläche (ZGF) erhoben (§ 11 Abs. 2 Reglement). Für nicht verschmutztes Regenwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, wird zusätzlich eine Anschlussgebühr pro m2 zonengewichtete Fläche erhoben (§ 11 Abs. 3 Reglement). Zur Deckung der für die Wasserversorgungsanlagen getätigten Investitionen ist für jeden Anschluss an die Wasserversorgung eine Anschlussgebühr zu bezahlen (§ 16 Abs. 1 Reglement). Die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen wird aufgrund der ZGF erhoben (§ 16 Abs. 2 Reglement). Die Gebührenordnung als Anhang zum Reglement bestimmt die Höhe der Anschlussgebühren. Die Anschlussgebühr für das Schmutzwasser jeder angeschlossenen Baute und Anlage beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF (§ 2 Abs. 1 Gebührenordnung). Die Anschlussgebühr für die Einleitung von unbelastetem Regenabwasser beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF (§ 2 Abs. 2 Gebührenordnung). Die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen jeder angeschlossenen Baute und Anlage beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF (§ 4 Gebührenordnung).

3. Vorliegend ist unbestritten, dass das Grundstück der Beschwerdegegner sowohl für Schmutzwasser und unbelastetes Regenwasser an die öffentlichen Abwasseranlagen als auch an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Gemäss § 28 Abs. 1 GBV und Reglement haben die Grundeigentümer somit die entsprechenden Anschlussgebühren zu entrichten.

3.1 Nach § 116 PBG erlässt der Gemeinderat die Verfügungen über Anschlussund Benützungsgebühren für Erschliessungsanlagen. Gegen seine Verfügungen können die Betroffenen innert zehn Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erheben. Nach § 30 Abs. 1 GBV wird die Anschlussgebühr mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig und ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Gegen die Gebührenverfügung kann nach § 34 GBV innert zehn Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden; der Einspracheentscheid ist nach § 36 GBV innert zehn Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission anfechtbar.

3.2 Das PBG und die GBV regeln die Verjährungsfrist für die Erhebung von Anschlussgebühren nicht. § 21 Abs. 2 Reglement hält fest, dass die Anschlussgebühren in zehn Jahren und Benützungsgebühren in fünf Jahren verjähren. Dies stimmt auch mit der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts überein (SOG 1992 Nr. 38). Der Zeitpunkt des Anschlusses ist vorliegend nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Anschluss an die öffentlichen Anlagen vor der provisorischen Rechnung vom 11. Oktober 2006 und nach Baubeginn erfolgte. Damit ist die zehnjährige Verjährungsfrist zur Erhebung der Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser noch lange nicht abgelaufen und kann grundsätzlich erhoben werden.

4. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass die rechtskräftige Berechnung vom 11. September 2007 nur mittels Widerruf aufgehoben werden könne. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zudem seien die Beschwerdegegner in ihrem Vertrauen auf die Rechnung vom 11. September 2007 zu schützen. Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Meinung, dass die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser bisher nicht erhoben wurde, obwohl der Anspruch dafür bestehe. Die Gemeinde habe mit der Rechnung vom 11. September 2007 nicht auf die Erhebung der Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser verzichtet. Für den Beschwerdegegner bestehe kein Vertrauensschutz.

4.1 Es stellt sich die Frage, ob überhaupt eine rechtskräftige Verfügung über die Anschlussgebühren vorliegt, die später korrigiert wurde, insbesondere also, ob die Rechnung vom 11. September 2007 als Gebührenverfügung überhaupt rechtskräftig wurde.

4.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach in Urteilen festgehalten hat (VWBES.2009.300; VWBES.2012.209; VWBES.2012.374) erfüllt eine Rechnung in aller Regel die an eine Verfügung gestellten Anforderungen nicht. Verfügungen sind als solche zu bezeichnen (§ 19 Abs. 2 VRG) und den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis der Schriftlichkeit bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, dass die Verfügung rechtsgültig unterschrieben sein muss. Im vorliegenden Fall fehlt es bei der Abrechnung vom

11. September 2007 sowohl an der Bezeichnung als Verfügung wie auch insbesondere an der Unterzeichnung durch eine unterschriftsberechtigte Person, während der Erlass, auf welche sich die Gebühr stützt und die Berechnungsgrundlagen aus der Abrechnung ersichtlich und das Rechtsmittel genannt sind. Schon die fehlende Unterschrift hat die Rechtsprechung als Nichtigkeitsgrund genügen lassen.

4.3 Unterzeichnet ist erst der Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 21. September 2011. Erst dieser ging mit Bestimmtheit vom Gemeinderat als zuständiger Behörde aus, welche über die Anschlussgebühr verfügt. Man könnte sich also durchaus auf den Standpunkt stellen, erst der Gemeinderatsentscheid (vom 21. September 2011) sei die vom Gesetz geforderte Verfügung über die Anschlussgebühr, welche bei der Schätzungskommission anfechtbar ist und rechtskräftig werden kann. Das kann jedoch hier offen bleiben, da die Argumentation der Vorinstanz ohnehin nicht überzeugt.

4.4 Gegenstand der Berechnung vom 11. September 2007 waren nach der Auflistung Anschlussgebühren für Schmutzwasser und Wasserversorgung sowie die Gebühr für das Bauwasser. Diese wurden in Rechnung gestellt und widerspruchslos bezahlt. Nur sie können in Rechtskraft erwachsen sein. In der Berechnung tauchen weder der Begriff «Abwasser» noch «unbelastetes Regenwasser» auf. Damit waren die Anschlussgebühren für unbelastetes Regenwasser jedenfalls nicht Gegenstand der Abrechnung vom 11. September 2007. Sie konnten aus diesem Grund auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die nachträgliche Erhebung der Anschlussgebühren für unbelastetes Regenwasser ist daher innerhalb der Verjährungsfrist möglich und zulässig.

4.5 In welcher Form (darstellungsmässig) die Beschwerdeführerin die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser nachträglich erhebt, spielt keine Rolle. Insbesondere ist es zulässig, eine neue Rechnung über sämtliche geschuldeten Anschlussgebühren auszustellen und die Differenz zu den bereits bezahlten Gebühren in Rechnung zu stellen, jedenfalls solange diejenigen Positionen, welche bereits erhoben und bezahlt wurden, nicht verändert werden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit der neuen Rechnung vom 8. Juni 2011 für diese Variante entschieden und nochmals sämtliche Anschlussgebühren aufgeführt. Die bereits mit der Rechnung vom 11. September 2007 erhobenen Anschlussgebühren wurden in der neuen Rechnung vom 8. Juni 2011 nicht verändert. Damit stellt die Rechnung vom 8. Juni 2011 ohnehin keinen Widerruf der Rechnung vom 11. September 2007 dar. Verfügt wurde im (Einsprache-)Entscheid vom 21. September 2011 durch den Gemeinderat über die am

8. Juni 2011 in Rechnung gestellten Gebühren.

4.6 Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben wären und über die damit einhergehende Interessenabwägung zwischen den Beteiligten braucht daher nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin erhob die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser zu Recht.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2012 (VWBES.2012.62)*