Appeal Dismissed Regarding Removal of Storage/Garden Use from Agricultural Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against an administrative order requiring the removal of woodpiles, compost heaps, and a garden plot from a property in the agricultural zone adjacent to the building zone because the use as a storage and staging area required a building permit, did not constitute a permitted agricultural use under planning law, and the objects could be relocated to the adjacent building zone, thus precluding the granting of an exception permit which requires that the purpose of the facility necessitates a location outside the building zone. The court further reasoned that enforcing the binding land-use planning, which clearly delineates the building zone boundary, prevents residential-related uses from encroaching into the non-building zone, and relocating the items would not constitute a disproportionate hardship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 RPG, Art. 16 Abs. 1 RPG, Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 22 RPG, Art. 24 RPG, Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Appeal Dismissed Regarding Removal of Storage/Garden Use from Agricultural Zone: The court further reasoned that enforcing the binding land-use planning, which clearly delineates the building zone boundary, prevents residential-related uses from encroaching into the non-building zone, and relocating the items would not constitute a disproportionate hardship.
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KI-generiertThis provision defines land uses in agricultural zones and was used to determine that the appellant's use was not agricultural.
This provision, cited alongside Art. 16 f. RPG, was used to establish that the use of the property as a storage and stacking area requires a building permit and is not agricultural use.
Volltext
SOG 2012 Nr. 18
Art. 16 f. RPG i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. l KBV. *Die Nutzung eines Grundstücks als Abstellund Lagerplatz bedarf einer Baubewilligung. Die Nutzung ist nicht landwirtschaftlich. Die Grenze zwischen Bauund Nichtbaugebiet ist zu respektieren.*
*Sachverhalt:*
Durch eine Verfügung des Bauund Justizdepartements wurde X. angewiesen, Holzstapel, Komposthaufen und ein Gartenbeet von einem Grundstück in der Landwirtschaftszone, welches unmittelbar an die Bauzone angrenzt, zu entfernen, weil dafür keine Baubewilligung bestehe und auch keine erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
*Aus den Erwägungen:*
5.a) Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) ordnen Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschaftsund Schutzzonen. Nutzungspläne sind laut Art. 21 RPG für jedermann verbindlich. Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG).
b) Landwirtschaftszonen dienen laut Art. 16 Abs. 1 RPG der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Kantone können die Zonenkonformität enger umschreiben (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts passt Gartenbau bloss dann in die Landwirtschaftszone, wenn er bezüglich Arbeitsweise und Landbedarf mit der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung des freien Landes eine hinreichend enge Beziehung besteht (vgl. BGE 120 Ib 266).
c) Im vorliegenden Fall wird das Grundstück GB Nr. 1 als Abstellund Lagerplatz verwendet, was nach § 3 Abs. 2 lit. l Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) einer Baubewilligung bedarf und keine landwirtschaftliche Nutzung nach Art. 16 f. RPG darstellt. Der Pflanzplatz des Beschwerdeführers hat zudem nicht ein so grosses Ausmass, dass er in der Landwirtschaftszone zonenkonform wäre. Seine Nutzung dient nicht gewerblichen Zwecken und ist bezüglich Arbeitsweise und Landbedarf nicht mit der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar. Er dient vielmehr offensichtlich der Wohnnutzung. Da die Nutzung somit nicht dem Zweck der Nutzungszone entspricht, kann keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art.
24 RPG erteilt werden kann.
6.a) Laut Art. 24 RPG können Bewilligungen zur Errichtung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
b) Vorliegend erfordern weder die Holzstapel noch die Komposthaufen oder der Pflanzplatz einen Standort ausserhalb der Bauzone. Sämtliche Objekte können ohne Weiteres innerhalb der Bauzone aufgestellt werden, weshalb keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei dieser Prüfung ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer angeblich auf seinem Grundstück keinen Platz zur Lagerung des Holzes hat. Relevant ist einzig, dass keine Platzierung ausserhalb der Bauzone erforderlich ist.
7.a) Nach § 138 des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt werden können.
b) Die Umplatzierung der Holzstapel und der Komposthaufen erfordert keinen unverhältnismässigen Aufwand. Auch der Garten kann in die Bauzone verlegt werden.
Zwar mag es dem Beschwerdeführer unverhältnismässig erscheinen, wenn ihm nicht erlaubt wird, das ihm gehörende und unmittelbar an das Grundstück, auf dem er wohnt, angrenzende Landstück für die Lagerung von Holz, Kompost und anderem zu verwenden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Baubehörden an die verbindliche Nutzungsplanung gebunden sind und das Bauund Justizdepartement in ständiger Praxis darum bemüht ist, dass die Grenze des Baugebiets klar und sichtbar respektiert wird und dass nicht die Wohnnutzung in das angrenzende Nicht-Baugebiet ausufert. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, eine largere Praxis zu initiieren, welche unerwünschte Schlüsse betreffend Zulässigkeit von Bauten ausserhalb der Bauzone bzw. Umnutzung der Bauzone auslösen könnte (vgl. SOG 1988 Nr. 22).
*Verwaltungsgericht, Urteil vom
20. April 2012 (VWBES.2011.426)*