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VWBES.2011.182 • VG SO VWBES.2011.182 KI-generiert

Family v. Canton Educational Department (Intercantonal School Transfer)

Geschäftsnummer VWBES.2011.182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A family moved across cantons, and the request to keep their child in the previous canton's school was denied by the educational department, leading to a judicial appeal. The court sided with the appellant, reasoning that while a move generally requires schooling in the new municipality, the regional agreement permits continued attendance for up to two years following an intercantonal move, provided the new canton grants permission based on "important reasons." The court interpreted these reasons broadly during this two-year transition period, concluding that the uncertainty surrounding the continued operation of the school in the new municipality, coupled with the child's established social environment and lack of local extracurricular support services in the new town, constituted sufficient social grounds to permit continuation at the former school for the second year post-relocation to avoid a potentially disruptive second change soon after.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 RSA, Art. 9 Abs. 1 für, Art. 5 Abs. 2 RSA; Family v. Canton Educational Department (Intercantonal School Transfer): The court sided with the appellant, reasoning that while a move generally requires schooling in the new municipality, the regional agreement permits continued attendance for up to two years following an intercantonal move, provided the new canton grants permission based on "important reasons." The court interpreted these reasons broadly during this two-year transition period, concluding that the uncertainty surrounding the continued operation of the school in the new municipality, coupled with the child's established social environment and lack of local extracurricular support services in the new town, constituted sufficient social grounds to permit continuation at the former school for the second year post-relocation to avoid a potentially disruptive second change soon after.

Schlagwörter

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Wechsel des Kindesaufenthaltsorts wichtige familiäre Gründe Sozialamt Soziale Transfertleistungen Umsetzung oder Versetzung Integration des Kindes Volksschule / Rechtsweggarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Abs. 1 RSA
The court granted permission for continued schooling at the previous location for the second year after the cantonal move, as stated in the final consideration.
Art. 9 Abs. 1 für
4.a) Das Regionale Schulabkommen (RSA, BGS 411.241) sieht in Art. 9 Abs. 1 für den Fall eines Wohnsitzwechsels zwischen zwei Mitgliedskantonen die Möglichkeit des Besuchs der Schule am bisherigen Wohnsitz während zweier Jahre vor – unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch den Wohnsitzkanton.
Art. 5 Abs. 2 RSA
c) Nach Art. 5 Abs. 2 RSA kann der Wohnsitzkanton eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 RSA

The court granted permission for continued schooling at the previous location for the second year after the cantonal move, as stated in the final consideration.

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Volltext

SOG 2011 Nr. 24

Art. 9 Abs. 1 RSA, § 46 VSG, § 56 Abs. 1 VV VSG. *Ist die Weiterführung einer Schule am neuen Wohnort ungewiss, ist es angemessen, den bisherigen ausserkantonalen Schulort für das zweite Jahr nach dem Kantonswechsel zu bewilligen.*

*Sachverhalt:*

D. wohnte zusammen mit ihrem Sohn L. in R. (BL). Da diese Gemeinde keine familienergänzende Betreuung anbot, wurde die Betreuung von L. im Tagesheim in M. (BL) unterstützt. Vom Tagesheim aus besuchte L. den Kindergarten sowie die erste und zweite Klasse der Primarschule in M. (BL). Mitte Juli 2010 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach G. (SO). Sie stellte ein Gesuch für den weiteren Besuch der Schule in M. (BL). Das Departement für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch ab. Dagegen erhob D. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

2.a) Gemäss § 45 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) ist die Schulpflicht in der Schulgemeinde des Wohnorts zu erfüllen. (…)

3. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines anderen öffentlichen Schulträgers gestatten (§ 46 VSG). Nach § 56 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum VSG (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne von § 46 VSG namentlich vor, wenn (a) der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist; (b) die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kinds ist; (c) gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen.

4.a) Das Regionale Schulabkommen (RSA, BGS 411.241) sieht in Art. 9 Abs. 1 für den Fall eines Wohnsitzwechsels zwischen zwei Mitgliedskantonen die Möglichkeit des Besuchs der Schule am bisherigen Wohnsitz während zweier Jahre vor – unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch den Wohnsitzkanton. Die Idee hinter dieser Bestimmung ist, dass ein Wohnsitzwechsel nicht zu einem abrupten Schulwechsel führen soll. Es kann sinnvoll sein, weiterhin die bisherige Schule zu besuchen, z.B. um einen bevorstehenden Stufenabschluss zu erreichen und so den richtigen Moment für den Übergang von einer Schule zur andern zu treffen. Die Dauer eines solchen ausserkantonalen Schulbesuchs nach einem Umzug ist auf zwei Jahre beschränkt. (…)

c) Nach Art. 5 Abs. 2 RSA kann der Wohnsitzkanton eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen. Ein geographischer Grund liegt nicht vor, da die Schule in G. (SO) jedenfalls geographisch näher liegt und nicht schwieriger zu erreichen ist.

d) Die andern wichtigen Gründe sind im RSA nicht weiter definiert. Es kann zur Interpretation auf § 56 Abs. 1 VV VSG zurückgegriffen werden, dessen Anwendung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch bei der Anwendung des RSA gilt, da es nicht im Sinn des Gesetzes sein kann, dass nach einem Umzug in den Kanton Solothurn die allgemein geltenden Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung kommen können, obgleich sie für bereits im Kanton Solothurn Ansässige gelten. Da das RSA den auswärtigen Schulbesuch während zweier Jahre nach dem Wohnsitzwechsel im Interesse der Auszubildenden nicht erschweren, sondern erleichtern will, sind die wichtigen Gründe während dieser Periode nicht zu kleinlich auszulegen. Zu beachten ist weiter, dass auch im kantonalen Recht die Ausnahmen nicht abschliessend geregelt sind.

e) Es ist also zu prüfen, ob bei L. ein besonderer Fall vorliege, aufgrund dessen ihm der auswärtige Schulbesuch zu gestatten sei. § 56 Abs. 1 VV VSG nennt neben dem Schulweg und der Führung eines Geschäfts der Eltern in einer andern Gemeinde in lit. c gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere Begabungen. Im vorliegenden Fall werden weder gesundheitliche Gründe noch besondere Begabungen geltend gemacht, sodass nach den Kategorien der VV VSG in erster Linie zu prüfen ist, ob aus sozialen Gründen der auswärtige Schulbesuch zu bewilligen sei.

f) Der nun verfügte Schulwechsel für das Schuljahr 2011/2012 wäre nicht ein Wechsel mitten im Jahr. L. steht auch nicht vor einem Stufenabschluss. Die häufigsten Gründe für eine Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs liegen somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Heirat vor einem Jahr alleinerziehende Mutter. Sie arbeitet als Lehrerin hauptsächlich in H. und übernimmt ab August 2011 in B. Stellvertretungen. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit war und ist es ihr nicht möglich, ihren Sohn L. während dessen unterrichtsfreien Zeit immer zu betreuen. Mit der damaligen Wohnsitzgemeinde R. wurde daher vereinbart, dass L. das Tagesheim in M. und dann auch den Kindergarten und die Schule dort besuchen könne. Heute wird L. bereits seit sechs Jahren im Tagesheim in M. betreut. Er hat sich dort sein soziales Umfeld aufgebaut und geht seinen Freizeitbeschäftigungen nach. Seit er in den Kindergarten oder in die Schule geht, besucht er diese vom Tagesheim aus. Im Tagesheim nimmt er sein Mittagessen ein, und es wird ihm bei den Hausaufgaben geholfen.

Die Einwohnergemeinde G. bietet kein familienexternes Betreuungsangebot für Kinder. Weder stellt die Einwohnergemeinde G. einen Mittagstisch noch eine Hausaufgabenhilfe für die Schüler zur Verfügung. Bei einer Einschulung in G. wäre L. während der unterrichtsfreien Zeit nicht betreut. Er wäre auf sich selber gestellt. L. ist zwar bereits acht Jahre alt; es kann ihm jedoch noch nicht zugemutet werden, sein Mittagessen während der Schultage alleine einzunehmen. Die Einwohnergemeinde G. macht nicht geltend, dass sie für L. einen Mittagstisch und eine Hausaufgabenhilfe anbieten könnte.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zurzeit in einem Vollpensum und kann die Betreuung von L. in G. ebenfalls nicht übernehmen. Der Ehemann ist Mitinhaber eines Geschäfts in M. Ob damit ein Ausnahmefall im Sinne von § 56 lit. b VV VSG erfüllt ist, kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht beurteilt werden.

Aufgrund dieser Vorgeschichte liegen bei L. etwas spezielle soziale Verhältnisse vor, die zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zurzeit unklar, ob die Primarschule in G. überhaupt noch weitergeführt wird. Es steht ein Zusammenschluss der Schulen der Gemeinden W. im Kanton Baselland und G. zur Diskussion. Wenn nun in einem Jahr die Schule in

G. geschlossen würde, müsste L. im Primarschulalter nach einem Jahr gleich nochmals den Schulort wechseln. Ein doppelter Schulwechsel innert Jahresfrist wirkt sich auf einen Schüler tendenziell negativ aus und ist wenn möglich zu vermeiden. Aufgrund der Ungewissheit der Weiterführung der Schule in G. und aufgrund der genannten weiteren besonderen Umstände erscheint es angemessen, den bisherigen Schulort in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 RSA für das zweite Jahr nach dem Kantonswechsel zu bewilligen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2011 (VWBES.2011.182)*