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VWBES.2011.154 • VG SO VWBES.2011.154 KI-generiert

Parents' Claim for Retroactive Private School Funding Denied Due to Lack of Statutory Disability

Geschäftsnummer VWBES.2011.154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Parents sought retroactive authorization and cantonal funding for their child's attendance at a private school due to persistent behavioral and academic issues, despite local support measures proving insufficient, leading to the child being recommended for a small, specialized class within the regular school system. The court upheld the denial of funding because entitlement to special school support and subsequent cantonal cost coverage under the relevant statute requires the presence of a disability that prevents the child from following instruction in the regular school setting, and the evidence, including the lack of a diagnosis warranting further special education assessment, did not establish such a disability for the child, even if the child was unable to follow the regular primary curriculum.

Legislator-Regeste

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§ 37quinquies VSG; Parents' Claim for Retroactive Private School Funding Denied Due to Lack of Statutory Disability: The court upheld the denial of funding because entitlement to special school support and subsequent cantonal cost coverage under the relevant statute requires the presence of a disability that prevents the child from following instruction in the regular school setting, and the evidence, including the lack of a diagnosis warranting further special education assessment, did not establish such a disability for the child, even if the child was unable to follow the regular primary curriculum.

Schlagwörter

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Sonderschulung Privatschule Invaliditätsbemessung Kindesunterhalt fehlende Anspruchsberechtigung Erziehungsunfähigkeit Schulgeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 37quinquies VSG

This provision is cited as the basis for determining the entitlement to cost coverage for special schools, which the court found the appellant lacked.

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Volltext

SOG 2011 Nr. 25

§ 37quinquies VSG. *Liegt keine Behinderung vor, fehlt die Anspruchsberechtigung auf eine Förderung in einer Sonderschule. Es besteht auch kein Anspruch auf die Übernahme der Schulgelder.*

*Sachverhalt:*

N. hat Verhaltensund Schulleistungsprobleme. Massnahmen wie Schulortwechsel und Klassenrepetition bewirkten nur kurzfristig einige Verbesserungen. Anlässlich eines Standortgesprächs im Januar 2010 wurde festgestellt, dass sämtliche Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft waren. Nur ein Übertritt in die Kleinklasse war noch sinnvoll. Die Eltern von N. suchten nach einer eigenen Lösung. Nach der Probezeit besuchte N. die vierte Klasse an der Privatschule A. in B. Das Schulgeld für die Privatschule beträgt im Jahr CHF 20‘000.00.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 beantragten die Eltern von N. beim Amt für Volksschule und Kindergarten für ihren Sohn N. eine rückwirkende Bewilligung für den Besuch der Privatschule A. sowie die Übernahme des Schulgelds durch den Kanton. Das Departement für Bildung und Kultur bewilligte rückwirkend den Besuch der Privatschule, wies jedoch die Kostenübernahme durch den Kanton ab. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern von N. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

2.a) Gemäss § 2 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) hat jedes Kind im Rahmen des Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der Unterricht an der Volksschule ist unentgeltlich (§ 7 VSG). Die solothurnische Volksschule umfasst die Regelschule und die Sonderpädagogik (§ 3 VSG). Zur Regelschule gehören die Primarschule, die Oberschule, Sekundarschule und Bezirksschule sowie die Kleinklassen (§§ 28 ff. VSG). Schüler, die dem Unterricht der Primarund Oberschule nicht zu folgen vermögen, sind in Kleinklassen auszubilden (§ 36 VSG).

b) Die Sonderpädagogik umfasst die Sonderschulen und Schulheime sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote (§ 3ter VSG). Nach § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen des Regelkindergartens oder der Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (Abs. 2). Das Angebot beginnt im Kindergartenalter und dauert bis zum Abschluss der Volksschule (§ 37bis Abs. 2 VSG). Das Angebot kann in begründeten Fällen längstens bis zum 20. Altersjahr ausgedehnt werden (§ 37bis Abs. 3 VSG).

Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt gemäss § 37ter Abs. 1 VSG den Anspruch auf Sonderschulung ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle (Abs. 2). Sie hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge an (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4). Gemäss § 37quinquies Abs. 1 VSG übernimmt der Kanton die Kosten der Sonderschulen und Schulheime, die Gemeinden beteiligen sich mit einem Schulgeld daran.

3.a) Die Anspruchsberechtigung für die Kostenübernahme von Sonderschulen und Schulheime durch den Kanton ist gemäss § 37quinquies VSG an eine Behinderung des Kindes bzw. Jugendlichen gebunden. Im VSG wird der Begriff «Behinderung» nicht näher umschrieben. Der Botschaft des Regierungsrats zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom

20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) ist zu entnehmen, dass das massgebende Kriterium die behinderungsbedingte Beeinträchtigung ist, dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu können. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich unbedeutend.

b) N. besuchte bis im Januar 2010 die Primarschule. Aufgrund des Januarzeugnisses 2010 konnte das Provisorium für ihn nicht verlängert werden. N. konnte also dem Unterricht seiner Klasse nicht genügend folgen. Gemäss § 36 VSG sind Schüler, welche dem Unterricht der Primarschule nicht folgen können, in einer Kleinklasse auszubilden. Entsprechend wollte der Schulpsychologische Dienst N. in der Kleinklasse einschulen. Ob N. auch der Kleinklasse nicht hätte folgen können, ist nicht nachgewiesen, da er diese nie besuchte. Unbestritten ist, dass N. nicht an ADS leidet. Der Schulpsychologische Dienst erkannte für N. keinen Sonderschulbedarf, welcher weitergehende Abklärungen benötigte. Damit liegt bei

N. keine Behinderung gemäss §§ 37 ff. VSG vor. N. resp. den Eltern fehlt dadurch die Anspruchsberechtigung auf die Förderung in einer Sonderschule und damit auch auf die Übernahme der Schulgelder.

c) Entscheiden die Eltern dennoch, ihren Sohn in einer Sonderschule einzuschulen, so haben sie keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgelder durch den Kanton. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besuch der Privatschule günstiger ist als der Besuch der Kleinklasse.

*Verwaltungsgericht,

Urteil vom 9. Juni 2011 (VWBES.2011.154)*