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VWBES.2008.204 • VG SO VWBES.2008.204 KI-generiert

Property Owner Contribution for Road Project Negated by Lack of Special Benefit

Geschäftsnummer VWBES.2008.204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute over property owner contributions for a road project where a steeply sloped, fully developed downhill property already had established access via a lower road and costly private infrastructure, including underground parking. The court reasoned that because the topography made connecting the uphill road to the property require prohibitively expensive and unreasonable construction works that would lead to a useless connection point above the existing housing, the property owner derived no special benefit or added value from the new road, thus negating any obligation to contribute.

Legislator-Regeste

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Property Owner Contribution for Road Project Negated by Lack of Special Benefit: Die Parzelle GB H. Nr. 2945 grenzt an der Westseite an Kantonsstrassen (Talbzw. K.-Strasse) und auf der Ostseite an die auszubauende Alte K.-Strasse. Die Parzelle fällt steil nach Westen ab. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus vollständig überbaut. Die Parzelle wird seit langem talseits über die Kantonsstrasse erschlossen. Gestützt auf private Dienstbarkeiten wurde eine aufwändige Privaterschliessung mit einer teuren unterirdischen Parkierung erstellt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auf eine bergseitige Erschliessung nicht angewiesen.

Schlagwörter

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Strassenbeitrag Erschliessung des Grundstücks Zufahrtsstrasse Erschliessung Streitwert Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Perimeterbeiträge
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Volltext

SOG 2008 Nr. 15

§ 108 PBG, § 6 GBV. *Grundeigentümerbeiträge an Strassen. Ist ein an einem steilen Hang gelegenes Grundstück talseits bereits seit langem vollständig erschlossen und kann eine zusätzliche Strasse im Hang ohne völlig unverhältnismässige bauliche Vorkehren wegen der Topografie gar nie genutzt werden, so entsteht kein Sondervorteil, mithin auch keine Beitragspflicht.*

*Sachverhalt:*

Im Herbst 2007 legte die Einwohnergemeinde H. den Beitragsplan und die Beitragsberechnung des Projektes „Alte K.-Strasse“ öffentlich auf. Für das Grundstück GB Nr. 2945 der L. AG wurde ein Beitrag von Fr. 66'267.90 berechnet. Die Grundeigentümerin erhob Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Es wurde geltend gemacht, die Erschliessung erfolge ausschliesslich über die Talstrasse. Es seien kein Sondervorteil und kein Mehrwert ersichtlich. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die L. AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

3. Die Parzelle GB H. Nr. 2945 grenzt an der Westseite an Kantonsstrassen (Talbzw. K.-Strasse) und auf der Ostseite an die auszubauende Alte K.-Strasse. Die Parzelle fällt steil nach Westen ab. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus vollständig überbaut. Die Parzelle wird seit langem talseits über die Kantonsstrasse erschlossen. Gestützt auf private Dienstbarkeiten wurde eine aufwändige Privaterschliessung mit einer teuren unterirdischen Parkierung erstellt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auf eine bergseitige Erschliessung nicht angewiesen.

Von der schmalen Alten K.-Strasse fällt das Gelände der Parzelle direkt steil nach Westen ab. Ein bergseitiger Anschluss der Parzelle ist zwar technisch machbar. Die Böschung von 6–8 m Höhe müsste mit teuren Erschliessungsbauwerken überwunden werden, die nirgendwohin führen, denn oberhalb der Wohnsiedlung am Hang kann keine Parkierungsanlage erstellt werden. Diese müsste auf Stelzen direkt an die Strasse gebaut werden. Ein derartiges Bauwerk zur Überwindung des grossen Höhenunterschieds zwischen der Strasse und der darunter liegenden Wohnsiedlung würde ein vernünftiger Grundeigentümer nur im Notfall bauen, denn es ist ökonomisch nicht zu vertreten.

Es ist deshalb für die Perimetrierung nicht hinreichend, dass die Beschwerdeführerin wie auch immer an die Alte K.-Strasse anschliessen könnte. Die Gemeinde hat eine Erschliessungsstrasse anzubieten, an die mit einem ökonomisch vernünftigen Aufwand angeschlossen werden kann. Da dem nicht so ist und die Beschwerdeführerin auf den Anschluss nicht angewiesen ist, erfährt das Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Strassenverbreiterung keinen Sondervorteil und auch keinen Mehrwert. (...)

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 (VWBES.2008.204)*