Landowner Appeal Over Shed-to-Stable Setback Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA landowner seeking to convert a shed into a stable for four horses just outside the building zone, adjacent to a residential zone, appealed a rejection of the building permit, where environmental authorities demanded a minimum 20-meter setback based on expert guidelines for odor assessment. The court allowed the appeal, reasoning that the expert guidelines' 20-meter minimum distance calculation is primarily relevant for odor units exceeding a certain threshold and that the court has discretion to permit smaller setbacks, especially since keeping two to four horses would be permitted outright in the residential zone under less stringent local building code standards, meaning a farmer operating on a small scale comparable to residential use should not be held to the stricter setback requirements designed for larger agricultural operations.
Legislator-Regeste
KI-generiertLandowner Appeal Over Shed-to-Stable Setback Requirements: 4 GB zu brauchbaren Resultaten. Die Richtlinie empfiehlt, den Mindestabstand von 20 m bei 4 GB auch für kleinere Tierbestände und geringere Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörden, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6). In der Wohnzone dürften nach der Rechtsprechung zwei bis vier Pferde gehalten werden (VWGE vom 28. Februar 2007). Einzuhalten wären bloss die wesentlich geringeren Grenzund Gebäudeabstände der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
SOG 2008 Nr. 24
Anhang 2 Ziff. 512 LRV. *Ein Nebenerwerbslandwirt braucht für eine Tierhaltung, die auch in der Wohnzone zulässig wäre, keinen Mindestabstand von 20 m nach den FAT-Richtlinien einzuhalten.*
*Sachverhalt:*
Im Juni 2006 stellten die Eheleute S. ein Baugesuch: "Remise, Stallbau, Mistplatz." Das Vorhaben liegt ausserhalb der Bauzone in N. Das Bauund Justizdepartement lehnte das Vorhaben ab. Die Bauherrschaft erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im April 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Es ergab sich, dass einzig noch zu beurteilen war, ob der bestehende Schuppen Nr. 22 auf GB Nr. 900 als Stall für 4 Pferde genutzt werden dürfe. Die nördlich angrenzende Liegenschaft auf GB Nr. 2800 befindet sich in der Wohnzone. Der Vertreter des Amtes für Umwelt forderte, es sei auch für kleine Tierbestände ein Minimalabstand von grundsätzlich 20 m zur Wohnzone einzuhalten. Berücksichtige man die Höhenund die Hanglage, habe ein Pferdestall an der konkreten Lage einen Mindestabstand von 19 m zur Bauzone einzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
*Aus den Erwägungen:*
2. Zu prüfen ist als Erstes, ob die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, welche die eidg. Forschungsanstalt Tänikon herausgibt, im vorliegenden Fall anzuwenden sind (FAT-Bericht Nr. 476/1995). Diesen Richtlinien lässt sich Folgendes entnehmen: Die schematische Berechnung des Mindestabstands gilt erst bei einer Geruchsbelastung (GB) von 4 Einheiten. (...) Bei 4 GB beträgt der Normabstand von der Stallmitte (N) 20 m (N = 43 x ln4 (GB) - 40). Bei einem Abstand von 20 m dürften aber ca. 37 Pferde gehalten werden (4 GB/0.15fg \* 0.7 GVE). (...)
Die in der FAT-Richtlinie enthaltenen Formeln führen erst ab
4 GB zu brauchbaren Resultaten. Die Richtlinie empfiehlt, den Mindestabstand von 20 m bei 4 GB auch für kleinere Tierbestände und geringere Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörden, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6). In der Wohnzone dürften nach der Rechtsprechung zwei bis vier Pferde gehalten werden (VWGE vom 28. Februar 2007). Einzuhalten wären bloss die wesentlich geringeren Grenzund Gebäudeabstände der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist eine solche Tierhaltung auch einem Nebenerwerbslandwirt zu gestatten. Es ergibt sich, dass ein Landwirt den Mindestabstand der FAT-Richtlinien für eine Tierhaltung, die ohne weiteres auch in der Wohnzone zulässig wäre, nicht einzuhalten braucht.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2008 (VWBES.2007.387)*