Driver License Suspension After Illegal Overtaking Not Bound by Summary Penalty Order Qualification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing an accident where a truck driver illegally overtook oncoming traffic, resulting in a fine via a penalty order from the public prosecutor, the administrative authority imposed a three-month license suspension, deeming it a serious violation, which the driver appealed, arguing the authority was bound by the lower legal qualification in the penalty order. The court rejected this appeal, reasoning that the administrative authority is not bound by the legal assessment of the prosecuting authority when the criminal disposition was issued via a summary penalty order based only on police interviews, as opposed to a full judicial procedure where the criminal judge benefits from superior investigative means like personal testimony, thus allowing the administrative authority to conduct its own, stricter factual and legal review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; Driver License Suspension After Illegal Overtaking Not Bound by Summary Penalty Order Qualification: The court rejected this appeal, reasoning that the administrative authority is not bound by the legal assessment of the prosecuting authority when the criminal disposition was issued via a summary penalty order based only on police interviews, as opposed to a full judicial procedure where the criminal judge benefits from superior investigative means like personal testimony, thus allowing the administrative authority to conduct its own, stricter factual and legal review.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court decision implicitly upheld the administrative measure based on this article, which defines serious traffic violations warranting license withdrawal.
This article defines the underlying traffic violation for which the initial criminal penalty was issued, which was referenced in the factual background.
Volltext
SOG 2007 Nr. 22
Art. 16c und 90 SVG*. *Führerausweisentzug. Die Administrativbehörde ist nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörden gebunden, wenn die Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft ergangen ist und lediglich polizeiliche Befragungen stattgefunden haben.*
*Sachverhalt:*
S. verursachte einen Unfall, als er mit seinem Lastwagen trotz Gegenverkehrs einen Kranwagen überholte. Er wurde deswegen von der Staatsanwaltschaft mit Strafverfügung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art.
90 Ziff. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. Daraufhin verfügte das Departement des Innern einen Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten. Nach Meinung des Departements handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Gegen diese Verfügung beschwerte sich S. beim Verwaltungsgericht und beantragte einen Führerausweisentzug von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
*Aus den Erwägungen:*
2.a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsermittlung und in ihrer rechtlichen Würdigung vom Strafurteil abgewichen ist bzw. das Strafurteil nicht einmal abgewartet hat. Er verweist dabei auf die im Bundesgerichtsentscheid BGE 124 II 103 (bzw. BGE 119 Ib 158 ff.) zusammengefasste und präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid darf die Verwaltungsbehörde in ihrer Verfügung über Massnahmen im Strassenverkehr von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten;
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. [BGE 109 Ib 204](/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2006&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F109-IB-203%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page204)).
Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die
Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen ([BGE 103 Ib 104](/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2006&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-IB-101%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page104), bestätigt
in [BGE 104 Ib 358](/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2006&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IB-358%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page358); RDAF 1982,
362 f.; [BGE 105 Ib 19](/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2006&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-IB-18%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page19); 106 Ib 398;
109 Ib 204; 115 Ib 164).
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen
hat: [BGE 104 Ib 359](/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2006&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IB-358%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page359)), so ist die
Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation
des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden ([BGE 102 Ib 196](/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2006&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-IB-193%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page196)).
c) Diese bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass dem Strafrichter in der Regel die besseren Untersuchungsmittel (wie beispielsweise die förmliche Befragung von Zeugen) zur Verfügung stehen als der Administrativbehörde und das Verfahren auch formstrenger ist (z.B. Unmittelbarkeitsprinzip). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Strafverfügung nicht von einem Strafrichter ergangen und es fand weder vor einem Gericht noch vor der Staatsanwaltschaft eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer und die Unfallbeteiligten sind auch nicht einvernommen worden. Sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch der Administrativbehörde lag lediglich der Polizeirapport und die von der Polizei durchgeführten Befragungen der Unfallbeteiligten vor. In einem solchen Fall ist die Administrativbehörde nicht an die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gebunden.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2007 (VWBES.2007.107)*