Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2006.208 • VG SO VWBES.2006.208 KI-generiert

Municipality Zoning Amendment Overturned Due to Improper Motivation

Geschäftsnummer VWBES.2006.208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality attempted to amend its zoning regulations to prohibit facilities emitting non-ionizing radiation, such as mobile phone antennas, in the zone designated for public buildings and facilities, specifically near sports and children's playgrounds, which the government council refused to approve, leading the administrative court to uphold that refusal. The court reasoned that the restriction was improperly motivated and constituted an inappropriate planning measure because it was clearly aimed only at preventing antennas in a small perimeter rather than being genuinely grounded in landscape protection, as other potentially landscape-impacting constructions were permitted, and thus the regulation was contrary to federal law.

Legislator-Regeste

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Municipality Zoning Amendment Overturned Due to Improper Motivation: c) In G. soll die Errichtung von Mobilfunkantennen auf zwei Flächen in der OeBA-Zone (beim Schulhaus und beim Pfarrhaus) verboten werden. Die umstrittene Bestimmung wird zusätzlich mit Argumenten des Ortsbildund Landschaftsschutzes begründet. Dies zu Unrecht. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen beim Schulhaus liegt zusammen mit anderen Bauzonen der Gemeinde auf einem Plateau am westlichen Zonenrand. Die Bauzonen liegen ausserhalb der Juraschutzzone, weit entfernt vom BLN-Gebiet, das geschützt werden soll. Der Übergang von der Bauzone zur Juraschutzzone wird in der Planung nicht thematisiert.

Schlagwörter

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Zonenbeschränkungen Zonenplanänderung Gemeindeverordnung Verletzung der Baubewilligung Landschaftsschutzzone Mobilfunkantennenbewilligung Ortsplanung Günsberg, Mobilfunkantenne

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 2006 Nr. 17

§ 14 PBG. *Solothurnische Einwohnergemeinden sind nur begrenzt befugt, mit raumplanerischen Mitteln auf Standorte von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone Einfluss zu nehmen.*

*Sachverhalt:*

Vor der zweiten Auflage der Ortsplanung im Jahr 2002 ergänzte der Gemeinderat von G. das Zonenreglement (ZR), indem er in § 9 Abs. 2 eine neue lit. b einfügte. Danach sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen solche Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, im Bereich der Sportund Kinderspielplätze verboten. Gegen diese Bestimmung erhoben die Bauherren einer Mobilfunkantenne Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde gut und verweigerte der Ergänzung des ZR die Genehmigung. Die Gemeinde führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

3.a) Das Zonenreglement G. regelt die Nutzung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in § 9 ZR: Die Zone dient der Sicherung der für öffentliche Bauten und Anlagen benötigten Flächen. In der Zone OeBA sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten gestattet. Einschränkend wird nun nachträglich festgehalten:

Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, sind im Bereich von Sportund Kinderspielplätzen nicht gestattet. (...)

Umstritten ist, ob diese Bestimmung vom Regierungsrat hätte genehmigt werden müssen. (...)

c) In G. soll die Errichtung von Mobilfunkantennen auf zwei Flächen in der OeBA-Zone (beim Schulhaus und beim Pfarrhaus) verboten werden. Die umstrittene Bestimmung wird zusätzlich mit Argumenten des Ortsbildund Landschaftsschutzes begründet. Dies zu Unrecht. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen beim Schulhaus liegt zusammen mit anderen Bauzonen der Gemeinde auf einem Plateau am westlichen Zonenrand. Die Bauzonen liegen ausserhalb der Juraschutzzone, weit entfernt vom BLN-Gebiet, das geschützt werden soll. Der Übergang von der Bauzone zur Juraschutzzone wird in der Planung nicht thematisiert.

Es bestehen auch keine diesbezüglichen Vorschriften. In den Zonen am westlichen Bauzonenrand kann ohne Rücksicht auf die Landschaft und die anschliessende Juraschutzzone gebaut werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb besonders schonend gebaut werden soll. Zur Zeit ist in diesem Gebiet eine rege Bautätigkeit im Gange, die keinerlei Rücksicht auf die Landschaft nehmen muss. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen selbst haben lediglich Antennen, die nichtionisierende Strahlen aussenden, Rücksicht auf die Landschaft zu nehmen. Andere Bauten und Anlagen, welche die Landschaft beeinträchtigen könnten, dürfen gebaut werden.

Dies zeigt, dass es den Planungsbehörden nicht um den Landschaftsschutz, sondern um die Verhinderung von Antennen in einem relativ kleinen Perimeter geht. Der Perimeter, wo Antennen nicht erstellt werden dürfen, ist nicht auf die Bedürfnisse des Landschafsschutzes, sondern auf diejenigen des Personenschutzes ausgerichtet. Diese Bestimmung kann mit den Bestrebungen des Landschaftsschutzes nicht begründet werden. Dasselbe gilt für den Bereich im Dorfzentrum bei der Kirche. Der kantonale Denkmalpfleger stufte den Bau einer Antenne sowohl beim Schulhaus als auch beim Pfarrhaus aus seiner Sicht als unbedenklich ein.

Zudem führt die Vorschrift auch beim Pfarrhaus zu einem unzweckmässigen Ergebnis. Es darf nach den Bestimmungen des Zonenreglementes von Antennen umstellt werden, auf einem kleinen Areal ist das Erstellen von Antennen aber verboten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine planerische Massnahme unzweckmässig, wenn von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen wird, wenn bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt werden, wenn bei der Ausgestaltung einer planerischen Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen oder notwendige Differenzierungen unterlassen werden.

Vorliegend handelt es sich um eine planerisch unzweckmässige Vorschrift. Sie wurde deshalb vom Regierungsrat zu Recht aufgehoben. Sie ist bundesrechtswidrig.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 ( VWBES.2006.208)*

Bestätigt mit BGE 1P.68/2007