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VWBES.2003.319 • VG SO VWBES.2003.319 KI-generiert

Companies v. Cantonal Road Traffic Regulation Due to Railway Repairs

Geschäftsnummer VWBES.2003.319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Three companies challenged the nine-month traffic regulation using a signal light system imposed on a cantonal road due to urgent structural reinforcement work on railway retaining walls, arguing the resulting delays caused significant economic hardship and proposing alternative measures like allowing opposing traffic or restricting work to nighttime. The court dismissed the complaints, reasoning that the necessity of the repairs, confirmed by a risk assessment showing the potential for catastrophic failure and extended rail line closure, justified the traffic restriction; furthermore, operational inspection revealed that spatial constraints from material storage and scaffolding made allowing opposing traffic or restricting work to nighttime impractical and that the implemented signal light system achieved the necessary safety objective with minimal available alternative restrictions, compelling the complainants to accept the resulting disadvantages.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 5 SSV, Art. 19 EBG, Art. 13 Abs. 1 EBV, Art. 81 Abs. 4 SSV; Companies v. Cantonal Road Traffic Regulation Due to Railway Repairs: The court dismissed the complaints, reasoning that the necessity of the repairs, confirmed by a risk assessment showing the potential for catastrophic failure and extended rail line closure, justified the traffic restriction; furthermore, operational inspection revealed that spatial constraints from material storage and scaffolding made allowing opposing traffic or restricting work to nighttime impractical and that the implemented signal light system achieved the necessary safety objective with minimal available alternative restrictions, compelling the complainants to accept the resulting disadvantages.

Schlagwörter

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Strassenverkehrssicherheit Störung des Eisenbahnverkehrs Durchführungsverordnungen Strassenbau Betriebsrisiko gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Verkehrsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 4 SSV

Cited in relation to the proportionality principle for traffic restrictions at construction sites, though the measures were ultimately deemed unavoidable.

Art. 107 Abs. 5 SSV

Cited as the general principle requiring the least restrictive measure for local traffic regulations, which the implemented measure satisfied.

Art. 19 EBG

Cited in the context of the railway company's obligation to ensure the continued use of affected public facilities like roads during construction, as far as public interest requires.

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Volltext

SOG 2004 Nr. 30

Art. 81 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 5 SSV, Art. 19 EBG. *Verkehrsbeschränkungen bei Baustellen.*

*Sachverhalt:*

Wegen dringender Instandsetzungsarbeiten an einer Stützmauer der SBB verfügte das Bauund Justizdepartement die Regelung des Verkehrs mit einer Lichtsignalanlage auf einer Kantonsstrasse; dies für die Dauer der Bauarbeiten von rund 9 Monaten. Gegen die publizierte Verkehrsmassnahme erhoben drei Unternehmen Beschwerde mit der Begründung, die mit den absehbaren Staus verbundenen Wartezeiten für ihre Lastwagenführer würden für sie eine grosse wirtschaftliche Belastung darstellen. Es sei entweder der Gegenverkehr zuzulassen oder die Bauarbeiten auf die Nachtzeit zu beschränken. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.

*Aus den Erwägungen:*

2. Das Bauund Justizdepartement ist nach § 5 Buchstabe d der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die Signalisation von Baustellen zuständig. Nach § 18 Abs. 2 derselben Verordnung bedürfen die den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen (Lagerungen entlang der Strasse, Bauinstallationen usw.) der Bewilligung des Bauund Justizdepartements. Inwieweit diese Bewilligung in der publizierten Verkehrsbeschränkung mitenthalten ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Sachen nach § 50 Abs. 2 Buchstabe d Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) nicht zulässig ist. Hingegen ist der Weiterzug der Departementalverfügung nach § 38 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr möglich.

3. Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind möglichst bald zu beseitigen. Wer die Strasse zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht. Eine Baustelle nach dem schweizerischen Strassenverkehrsrecht liegt vor, wenn Arbeiten auf der Fahrbahn vorgenommen werden und damit Hindernisse (z.B. Materialablagerungen), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn verbunden sind; das gilt auch für Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn, die den Verkehr beeinträchtigen können (Art. 9 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Bestimmungen in Art. 80 und 81 SSV regeln Einzelheiten der Kennzeichnung von Baustellen und die Pflichten der Bauunternehmer.

4. Auslöser der Verkehrsbeschränkung sind Instandsetzungsarbeiten an den Stützwänden von Nordund Südportal des Borntunnels der SBB. Nach Art. 17 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) sind die Bahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Nach Art. 19 EBG trifft die Bahnunternehmung jene Vorkehren, die zur Sicherheit des Baus und des Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Bahnunternehmungen sind unter anderem für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich (Art. 10 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahn, Eisenbahnverordnung, EBV, SR 742.141.1). Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten und Anlagen gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 EBV).

5. Die X. Geotechnik Grundbau Tunnelbau hat eine Risikobeurteilung vorgenommen. Danach ist 1995 in der Stützwand Nord ein Anker gebrochen, worauf sofortige Schutzmassnahmen getroffen wurden. Abklärungen der Bruchursache durch die EMPA ergaben, dass Versprödung des Materials eingetreten war. Eine Prüfung im Jahr 2000 zeigte, dass zwei weitere Anker gebrochen waren. Im Herbst 2002 musste die Stützwand Nord auf einer Länge von 10 Metern wegen akuter Einsturzgefahr mit einer Notmassnahme gesichert werden. Verlässliche Prognosen seien zwar nicht möglich. Es sei aber jederzeit mit weiteren Ankerbrüchen zu rechnen. Deren Wahrscheinlichkeit sei gross, weil der Rutschdruck bei einzelnen Ankern um über 40 % zugenommen habe. Eine Kettenreaktion könne zum Einsturz eines ganzen Wandfeldes führen. Eine ausgedehnte Hangrutschung wäre die Folge, was die Doppelspur der Bahn verschütten würde; danach wäre die Bahnstrecke Olten-Rothrist für mindestens 6 bis 8 Monate unterbrochen. Die X. zieht daraus den Schluss, dass die beiden Stützwände dringend instandgesetzt werden müssen.

6. a) Gestützt auf diese Analyse hebt die SBB in ihrer Vernehmlassung hervor, dass ein Zuwarten nicht mehr verantwortbar sei. Die Beschwerdeführer bestreiten die Dringlichkeit der von den SBB veranlassten Sanierungsmassnahmen nicht. Sie machen auch nicht geltend, die Bauarbeiten der SBB könnten ohne jegliche Inanspruchnahme der Boningerstrasse ausgeführt werden.

b) Sie verlangen hingegen zunächst, dass während der Bauarbeiten weniger weit gehende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Art.

107 Abs. 5 SSV gebietet, bei örtlichen Verkehrsanordnungen, die auf bestimmten Strassenstrecken nötig sind, jene Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Diesen allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert Art. 81 Abs. 4 SSV dahingehend, dass bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, die Signale abzudecken oder zu entfernen sind, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. Art. 19 EBG, zweiter Satz, verpflichtet seinerseits die Bahnunternehmungen, bei Bauarbeiten für die Fortbenützung betroffener öffentliche Einrichtungen wie Strassen zu sorgen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

Die B. AG beruft sich sinngemäss auf diese Normen, soweit sie verlangt, auf eine Lichtsignalanlage zu verzichten und den Gegenverkehr zu ermöglichen. Der Delegationsaugenschein hat gezeigt, dass der Betrieb der Baustelle die publizierte Massnahme als unumgänglich erscheinen lässt. Die Beschwerdeführer selbst anerkannten, dass Baustelle und die Anordnung der Lichtsignale optimiert wurden; die Wartezeiten erwiesen sich nicht als derart lang, wie dies ursprünglich befürchtet worden ist. Ein Verzicht auf die Regelung mit Lichtsignalanlagen und die Zulassung von Gegenverkehr während der Bauzeit ist ausgeschlossen. Die Platzverhältnisse lassen dies nicht zu: Zur Lagerung von Material, zum Zuführen und zum Abtransport von Baumaterialien usw. sowie vor allem durch das für einen Teil der Sanierungsarbeiten notwendige Gerüst wird praktisch eine ganze Fahrspur beansprucht; Ausweichmöglichkeiten bieten sich der SBB keine an. Unter Berücksichtigung eines für Zweiradfahrer einzuplanenden Teils der Strasse ist die Beibehaltung des Gegenverkehrs ausgeschlossen.

c) Die B. AG verlangt sodann, die Baustelle nur nachts zu betreiben und die Lichtsignalanlage nur von 18 bis 6 Uhr zu installieren. Anlässlich des Augenscheins ergab sich, dass eine solche Lösung die rasche Realisierung der Sanierungsarbeiten übermässig beeinträchtigen würde. Zudem wäre es für die Bauherrin unzumutbar und kaum praktikabel, täglich die Gerätschaften zweimal zu verschieben, um genügend Strassenbreite freizuhalten. Eine Beschränkung auf Nachtarbeiten erscheint so nicht möglich.

d) Soweit die A. AG eventualiter den Bau einer provisorischen Brücke westlich der Baustelle verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Begehren, die Raststätten Gunzgen Nord und Süd für die schweren Motorfahrzeuge der drei Beschwerdeführer zu öffnen. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die publizierte Verkehrsmassnahme. Diese erweist sich als unvermeidlich, so dass die Beschwerdeführer die ihnen dadurch entstehenden Nachteile in Kauf zu nehmen haben. Die Sache ist deshalb auch nicht zur Prüfung dieser beiden Ausweichlösungen an das Departement zurückzuweisen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2004 (VWBES.2003.319)*