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VWBES.2003.100 • VG SO VWBES.2003.100 KI-generiert

Building Permit Rejection Upheld Due to Proximity to Culverted Stream

Geschäftsnummer VWBES.2003.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the rejection of a building permit for a chicken coop because it was planned too close to an existing culverted stream, only 2.4 meters away, which violates the required setback. The court reasoned that under federal water protection law, construction must not prejudice the future restoration or naturalization of a watercourse, even if it is currently enclosed, and cantonal regulations explicitly mandate a 4-meter building setback from streams within the building zone to preserve shorelines and allow for potential future exposure of the water body, especially since the property was large enough to comply with the required distance.

Legislator-Regeste

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Art. 37 GSchG, Art. 38 Abs. 1 GSchG; Building Permit Rejection Upheld Due to Proximity to Culverted Stream: Gemäss § 32 NHV besteht für Bauten, sofern kantonale Baulinien nichts anderes vorsehen, innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in einer Breite von 4 m ein Bauverbot. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabstand bei Bächen 10 m.

Schlagwörter

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Baubewilligung Gewässerschutzzone Bauzone Gewässerabstand öffentlich-rechtliches Bauverbot Zonenbeschränkungen Baubewilligung, Abstand zu eingedoltem Gewässer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 2003 Nr. 21

Art. 37 GSchG, § 32 NHV. *Verbauung von Fliessgewässern. Bauabstände sind auch im Bereich eingedolter Fliessgewässer einzuhalten.*

*Sachverhalt:*

Das Bauund Justizdepartement verweigerte die Bewilligung für den Neubau eines Hühnerstalles mit Geräteabteil und Sitzplatz. Aus dem Grundbuchplan sei ersichtlich, dass die geplante Baute bis auf 2.4 m an den eingedolten Bach gestellt werde. Das Grundstück sei gross genug, um das Vorhaben ausserhalb des Bachabstandes zu realisieren. Die bereits erstellte Bodenplatte sei zu entfernen. Das Verwaltungsgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

2. a) Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) hat den Rahmen für den Schutz der Fliessgewässer geschaffen. [Art. 37](Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx814x20xA37z&AnchorTarget=) GSchG lässt deren Verbauen und Korrigieren nur in wenigen Fällen zu. Zudem muss eine grundsätzlich zulässige Verbauung oder Korrektion naturnah gestaltet werden. Das Bundesgericht erachtet [Art. 37](Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx814x20xA37z&AnchorTarget=) GSchG als eine gesetzliche Grundlage neben anderen für die Festlegung einer Gewässerbaulinie entlang eines Bachs zur planerischen Sicherung des Landbedarfs für eine zukünftige Verbreiterung des Bachprofils im Interesse des Hochwasserschutzes und eine naturnahe Gestaltung des Ufers. Der Gesetzgeber hat das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern grundsätzlich verboten (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Nach [Art. 38](Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx814x20xA38z&AnchorTarget=) Abs. 2 Bst. e GSchG dürfen bestehende Eindolungen und Überdeckungen nicht erneuert werden, wenn eine offene Wasserführung möglich ist und für die landwirtschaftliche Nutzung keine erheblichen Nachteile mit sich bringt. Eine Pflicht zur Offenlegung und Renaturierung eines eingedolten Gewässers enthält das GSchG nicht. Hingegen darf die Überbauung eines Grundstückes die künftige Sanierung

des Bachs nicht präjudizieren, d.h. eine den Anforderungen von [Art. 37](Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx814x20xA37z&AnchorTarget=) Abs. 2 GSchG

genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben (V. Huber - Wälchli/P. M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, in URP 2003, S. 51 f.).

b) Die solothurnische Verordnung über den Naturund Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) regelt den Uferschutz auf kantonaler Ebene. Sämtliche Bäche, Flüsse und Seen und deren Ufer werden unter Schutz gestellt. Der Schutz bezweckt namentlich:

die Erhaltung der natürlichen Ufer;

die Freihaltung der Ufer vor Überbauung;

den freien Zugang zu den Ufern;

die Erhaltung und Förderung der Schilf-, Baumund Gebüschbestände entlang den Ufern.

Gemäss § 32 NHV besteht für Bauten, sofern kantonale Baulinien nichts anderes vorsehen, innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in einer Breite von 4 m ein Bauverbot. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabstand bei Bächen 10 m.

Nach § 35 NHV können Ausnahmen vom Bauverbot bewilligt werden

für Bauten und bauliche Anlagen, deren Zweck einen Standort am Ufer erfordert und deren Erstellung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen;

wenn es im Interesse des Ortsund Landschaftsbildes erforderlich ist;

für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt;

für Umbauten, wenn dadurch der Schutzzweck nicht vereitelt wird.

c) Es ergibt sich somit, dass auch von unterirdisch geführten Bächen ein Abstand einzuhalten ist, um eine spätere Offenlegung zu ermöglichen, wenn die bestehende Eindolung ersetzt werden müsste. Es kann keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist gross genug, um mit dem geplanten Hühnerhaus den Bachabstand einzuhalten.

*Verwaltungsgericht; Urteil vom 01. Juli 2003 (VWBES.2003.100)*