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VWBES.2001.96 • VG SO VWBES.2001.96 KI-generiert

Appeal Route for Denial of Free Legal Aid in Tenancy Arbitration

Geschäftsnummer VWBES.2001.96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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When a request for free legal aid in proceedings before the tenancy and lease arbitration board is denied, the appeal against that decision must be lodged with the President of the District Court, not the Administrative Court, because the denial of free legal aid, although a procedural decision, should follow the same appeal route as the substantive decision of the board, as prescribed by the regulation governing the preliminary introduction of the new Code of Obligations regarding tenancy and non-agricultural lease, thereby avoiding a bifurcation of the legal remedy.

Legislator-Regeste

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Art. 259i Abs. 1 OR, Art. 259i Abs. 2 OR, Art. 6 VRG; Appeal Route for Denial of Free Legal Aid in Tenancy Arbitration: Nach der Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht (BGS 212.575) wird für jede Amtei eine Schlichtungsstelle für Mietund Pachtverhältnisse gebildet (§ 1 Vo). Die Schlichtungsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, dem Oberamtsvorsteher als Präsidenten, einem Vertreter der Vermieter und einem Vertreter der Mieter (§ 2 Abs. 1 Vo). Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Regierungsrat gewählt (§ 3 Abs. 1 Vo). Das Sekretariat und die Protokollführung der Schlichtungsstellen besorgt das Oberamt.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Schiedsgerichtsbarkeit Vorentscheid landwirtschaftliche Pacht Vermieterrechte Rechtsberatung Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht

This provision dictates that decisions regarding the refusal of free legal aid must be challenged before the District Court President.

Art. 6 VRG

Applied because the administrative court determined it was not competent and ordered the matter to be referred to the competent authority.

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Volltext

SOG 2001 Nr. 12

§ 8 Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen

Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht.Unentgeltliche Rechtspflege. Wird im Verfahren vor der Schlichtungsstelle für

Mietund Pachtverhältnisse ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen, so ist dieser Entscheid beim Amtsgerichtspräsidenten anzufechten, nicht beim Verwaltungsgericht.*

*Sachverhalt (gekürzt):*

Das Ehepaar P. bewohnt eine Mietwohnung. Wegen eines Mangels am Küchenfussboden hinterlegte der Ehemann auf dem Oberamt einen Mietzins von Fr. 900.-; für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietund Pachtverhältnisse verlangte er die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Schlichtungsstelle entschied über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwendung der Mietzinse. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, im Mietschlichtungsverfahren werde die unentgeltliche Rechtspflege (im Folgenden auch UP genannt) nur beim Vorliegen einer Entscheidkompetenz und bei aussergewöhnlichen Schwierigkeiten gewährt. Weil Letzteres nicht gegeben sei, werde die UP nicht bewilligt. Als Rechtsmittel wurde in der Hauptsache die Beschwerde innert 30 Tagen an das zuständige Richteramt eröffnet, bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde innert 10 Tagen an das Obergericht. Der Vertreter von P. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überweist sie an den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten.

*Aus den Erwägungen:*

2.a) Über das Schicksal von Mietzinsen, die gemäss Art. 259g des Obligationenrechts (OR, SR 220) hinterlegt wurden, versucht die Schlichtungsbehörde eine Einigung zwischen den Vertragsparteien zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet sie über die Ansprüche der Parteien und über die Verwendung der Mietzinse (Art. 259i Abs. 1 OR). Ruft die unterlegene Partei nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen den Richter an, so wird der Entscheid rechtskräftig (Art. 259i Abs. 2 OR). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist für das mietgerichtliche Schlichtungsverfahren dann gegeben, wenn der Behörde eine Entscheidkompetenz zukommt, wie gemäss Art. 259 i und 273 Abs. 4 OR (BGE 119 Ia 264 E. 4c; Richard Frank / Heinz Sträuli / Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 7d zu § 87).

Nach der Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht (BGS 212.575) wird für jede Amtei eine Schlichtungsstelle für Mietund Pachtverhältnisse gebildet (§ 1 Vo). Die Schlichtungsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, dem Oberamtsvorsteher als Präsidenten, einem Vertreter der Vermieter und einem Vertreter der Mieter (§ 2 Abs. 1 Vo). Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Regierungsrat gewählt (§ 3 Abs. 1 Vo). Das Sekretariat und die Protokollführung der Schlichtungsstellen besorgt das Oberamt.

Wenn sich der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Begründung auf § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beruft, geht seine Argumentation fehl. Laut § 49 lit. c GO beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Oberamtsvorsteher unter Ausschluss von Vormundschaftssachen. Auch wenn das Oberamt dem angefochtenen Entscheid seinen Briefkopf geliehen hat, so ist die entscheidende Behörde nicht der Oberamtsvorsteher, sondern die Schlichtungsstelle.

b) Das Instruktionsverfahren ist Teil des Rechtsmittelverfahrens und hat zum Ziel, den Prozess von der Rechtshängigkeit zur Entscheidung zu führen. Mittel des Instruktionsverfahrens sind die prozessleitenden Verfügungen sowie vorsorgliche Massnahmen. Als prozessleitende Verfügung gilt jede Anordnung des Verfahrensleiters oder des ganzen Gerichts, welche im Verlauf des Prozesses getroffen wird, ihn jedoch weder ganz noch teilweise erledigt. Die prozessleitende Verfügung umfasst alle Anordnungen, die im Verlauf des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne materiell auf die Klage oder Beschwerde einzugehen, so auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Adrian Staehelin / Thomas Sutter: Zivilprozessrecht: nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, S. 132).

Prozessleitende Anordnungen sind in der Regel nicht gesondert anfechtbar, da der Abschluss des Verfahrens sonst ungebührlich verzögert würde (Staehelin/Sutter, a.a.O., S. 268). Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen, zu denen auf jeden Fall die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört (Staehelin/Sutter, a.a.O., S. 269; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 329 ff.; Beat Ries: Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 137). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung (Ries, a.a.O., S. 137).

Ginge man im vorliegenden Verfahren davon aus, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sofort hätte entschieden werden sollen und nicht erst mit dem Endentscheid (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 337), so hätte diese prozessleitende Verfügung vom Instruktionsrichter gefällt werden müssen. Als Instruktionsrichter kommt nur der Oberamtsvorsteher in Frage, welcher die betreffende Verfügung indes nicht in seiner Funktion als Oberamtsvorsteher, sondern als Präsident der Schlichtungsstelle für Mietund Pachtverhältnisse getroffen hätte. Auch bei dieser Betrachtung gelangt man zum Ergebnis, dass für die Anwendung von § 49 lit. c GO kein Raum bleibt.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist.

3. Stellt eine Behörde fest, dass sie nicht zuständig ist, so überweist sie die Angelegenheit der zuständigen Behörde (§ 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Daher ist zu prüfen, welche Instanz das vorliegende Rechtsmittel zu prüfen hat.

Gegen einen Entscheid der Schlichtungsstelle kann der Amtsgerichtspräsident angerufen werden, welcher im summarischen Verfahren entscheidet (§ 8 Vo). Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die materiellen Entscheide der Schlichtungsstelle. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sollten Verfügungen oder Entscheide über die Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung dem gleichen Rechtsmittel unterliegen wie die Sache selber (für das öffentliche Recht Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, S. 792 f; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 19 zu § 16, S. 264). Demgemäss ist davon auszugehen, dass Entscheide der Schlichtungsstellen für Mietund Pachtverhältnisse, welche die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betreffen, gestützt auf § 8 der Verordnung beim Amtsgerichtspräsidenten anzufechten sind. Damit kann eine Gabelung des Rechtsweges vermieden werden.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 03. Juli 2001 (VWBES.2001.96)*