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VWBES.2001.265 • VG SO VWBES.2001.265 KI-generiert

Property Owner Substitute Parking Fee Assessment Voided Due to Procedural Defect and Ten-Year Prescription Period

Geschäftsnummer VWBES.2001.265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner, who received a building permit in 1993 conditioned upon compliance with future parking regulations or payment of a substitute fee, was assessed the substitute fee in 2001 by the municipal council, despite the fee being the responsibility of the building commission. The court found the municipal council's assessment void *ab initio* due to a severe procedural defect of functional and material incompetence, as this renders the administrative act without legal effect. Furthermore, the court determined that the claim for substitute fees for missing parking spaces is subject to a ten-year prescription period, measured from when the claim arose, analogous to one-time duties under tax law, rather than a five-year period for recurring taxes.

Legislator-Regeste

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Property Owner Substitute Parking Fee Assessment Voided Due to Procedural Defect and Ten-Year Prescription Period: Gemäss § 147 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 42 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind zu Bauten und baulichen Anlagen die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge zu schaffen. In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Gemeinde für das Restaurant eine Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze verlangt.

Schlagwörter

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Parkplatzbenutzungsgebühr Gebührenzahlung Auflage der Baubewilligung Katasterschätzung Immobilienbesitz Verfahrensmangel Ersatzabgabe Parkplätze

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 2001 Nr. 17

§ 147 Abs. 1 PBG, §

42 KBV. *Nichtigkeit der Ersatzabgabeverfügung. Ersatzabgaben für fehlende Parkplätze verjähren innerhalb von 10 Jahren seitdem der Anspruch entstanden ist.*

*Sachverhalt (gekürzt):*

1. F. reichte 1993 ein Umbaugesuch für sein Restaurant ein. Die Baubewilligung wurde u.a. unter folgender Auflage erteilt: "Kann das zur Zeit in Diskussion stehende Parkplatzreglement der Einwohnergemeinde nicht in Kraft gesetzt werden, findet § 42 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) Anwendung. Die Baukommission behält sich das Recht vor, auf eine allfällige Ersatzabgabe zurückzukommen."

2. Der Gemeinderat beschloss 2001, F. habe für das Restaurant 13 Parkplätze mit Ersatzabgaben von je Fr. 2'000.- abzugelten. Gegen diese Verfügung erhob F. Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission und verlangte deren Aufhebung. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut: Die Behörde könne nach mehr als

5 Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung keine Ersatzabgaben mehr verlangen. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhebt die Einwohnergemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

2. Gemäss § 147 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 42 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind zu Bauten und baulichen Anlagen die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge zu schaffen. In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Gemeinde für das Restaurant eine Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze verlangt.

Gemäss Reglement legt die Baubehörde, also die Baukommission, die im Einzelfall erforderliche Anzahl Parkplätze fest. Es ist auch die Baubehörde, die die Ersatzabgabe festsetzt. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat als erste Instanz entschieden. Demnach hat er eine Verfügung getroffen, für welche er gar nicht zuständig war. Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 48). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu

beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; [115 IA 1 E. 3](Document.asp?DocService=DocLink&D=115xIAx1_4z&AnchorTarget=E3) S. 4); sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt

werden. Für Ersatzabgaben kommt dem Gemeinderat keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu und die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit ist mit der Rechtssicherheit vereinbar. Die Verfügung des Gemeinderates vermochte damit von Anfang an keine Rechtswirkungen zu entfalten. Es könnte sein Bewenden damit haben, dies festzustellen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist indessen dennoch zu prüfen, wie es sich mit der erhobenen Einrede der Verjährung verhält.

3. Die Schätzungskommission hat die Abgabeverfügung wegen Eintritts der Verjährung aufgehoben. Gemäss SOG 1992, Nr. 38, unterliegt die Erhebung von Anschlussgebühren in analoger Anwendung des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG, BGS 614.11) der Verjährung. Da es sich dabei um einmalig zu erbringende Gebühren handelt, werden die Verjährungsregeln der Handänderungssteuer sowie der Erbschaftsund Schenkungssteuer gemäss §§ 216 und 244 StG herangezogen. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt demnach 10 Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist. Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss §§ 138 und 139 StG für wiederkehrende Steuern ist nicht anwendbar. Die von der Vorinstanz herangezogene Verjährungsfrist für Nachsteuern und Revision gemäss §§ 166 und 171 StG wurde bei der Revision des Steuergesetzes vom 30. Juni 1999 auf 10 Jahre erhöht. Es bleibt deshalb kein Raum für eine 5-jährige Verjährungsfrist. Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt auch für die Erhebung von Ersatzabgaben.

*Verwaltungsgericht,

Urteil vom 27.11.2001 (VWBES.2001.265)*