Administrative Removal Costs Dispute and Substitute Performance Verification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority ordered the removal of an oversized, non-compliant storage area, and when the responsible party failed to comply, the executive authority arranged for an official substitute performance, resulting in an invoice of over 15,000 for the removal costs. The court upheld the appeal against the cost assessment because the responsible party disputed the inclusion of costs related to materials allegedly removed illegally (humus and compost) and sought to offset these with unapproved counterclaim damages, noting that the costs charged via substitute performance must only cover what is lawful and proportionate to the execution of the original order, requiring the lower authority to re-examine the invoice to ensure transport costs for non-removable materials were excluded and that the supporting documentation was properly verified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 Ziff. 3 OR, Art. 117 VRPG, § 88 VRG; Administrative Removal Costs Dispute and Substitute Performance Verification: The court upheld the appeal against the cost assessment because the responsible party disputed the inclusion of costs related to materials allegedly removed illegally (humus and compost) and sought to offset these with unapproved counterclaim damages, noting that the costs charged via substitute performance must only cover what is lawful and proportionate to the execution of the original order, requiring the lower authority to re-examine the invoice to ensure transport costs for non-removable materials were excluded and that the supporting documentation was properly verified.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court cited this provision to establish that the affected party must bear the costs of an enforcement measure only to the extent that the substitute enforcement proves to be lawful and proportionate.
Volltext
SOG 2001 Nr. 30
§ 88 VRG. *Zwangsvollstreckung. Ersatzvornahme. Kosten der Räumung eines Lagerplatzes. Das Oberamt hat dafür zu sorgen, dass die Vollstreckung gemäss der Vollstreckungsverfügung erfolgt. Der Betroffene hat für die Kosten nur insoweit aufzukommen, als sich die Ersatzvornahme als rechtmässig und verhältnismässig erweist.*
*Sachverhalt (gekürzt):*
1. H. errichtete ausserhalb der Bauzone Baumpflanzungen, einen Feldweg, einen Lagerplatz, ein Biotop und Feldrandkompostierungen. Mit rechtskräftiger Verfügung stellte das Bauund Justizdepartement fest, der überdimensionierte Lagerplatz sei weder zonenkonform noch standortgebunden. Er sei zu räumen und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen. Das Departement stellte sodann fest, dass der Lagerplatz nicht geräumt worden war und ersuchte das Oberamt, das Exekutionsverfahren durchzuführen. H. teilte dem Oberamt mit, er benötige die Kulturerde, den Kompost und verschiedene Substrate für die Baumschule. Das Oberamt verfügte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und beauftragte die Bauunternehmung O. mit der Räumung des Lagerplatzes.
2. Die Firma O. stellte H. für die Räumung des Grundstücks Rechnung im Betrage von Fr. 15'101.90. H. machte gegenüber dem Oberamt seinen Eigentumsanspruch an diversen abgeführten Gegenständen (Humus, Holzschnitzel, Brennholz) geltend und verlangte Schadenersatz. Da er die Rechnung nicht bezahlte, verfügte das Oberamt, der Beschwerdeführer habe die Rechnung im Betrage von Fr. 15'101.90 an die Einwohnergemeinde zu begleichen, welche die Forderung vorschussweise bezahlt habe.
3. Gegen diese Verfügung erhebt H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bestreitet die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme nicht, ist aber mit der Durchführung nicht einverstanden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück.
*Aus den Erwägungen:*
2. Stellt eine Verwaltungsbehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an (§ 88 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Derartige Verfügungen und Entscheide vollstreckt das Oberamt (§ 84 VRG) in einem Vollstreckungsbefehl, der den verfügungsgemässen Zustand anordnet. Darin sind die nötigen und geeigneten Massnahmen zu umschreiben. Der Vorsteher des Oberamtes ist berechtigt, Ersatzvornahmen auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen (§ 86 VRG). Dies bedeutet, dass eine vertretbare Handlung, welche vom Verpflichteten nicht vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen wird (Ulrich Häfelin / Georg Müller: Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 927).
3. Die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung, der Ersatzvornahme und der Pflicht des Beschwerdeführers, die aus der Ersatzvornahme entstandenen Kosten dem Grundsatz nach zu tragen sind unbestritten. Der Beschwerdeführer rügt aber, die Rechnungstellung lasse Fragen offen. Zudem seien Materialien weggeführt worden, deren Lagerung zonenkonform gewesen sei. Die Wiederherstellungsverfügung habe diese nicht umfasst. Sie hätten zur Baumschule gehört. Da er vergebens versucht habe, Humus und Kompost zurück zu erhalten, mache er Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde geltend.
4. Inwieweit dem Beschwerdeführer dadurch ein Schaden entstanden ist, dass, wie er behauptet, Humus und Schnitzelabfälle abgeführt wurden, die nicht hätten abgeführt werden dürfen, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde geltend. Er kann diese Forderung, die öffentlich-rechtlicher Natur ist, nur mit Zustimmung des Gemeinwesens verrechnen (Art. 125 Ziff. 3 OR; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 1997, S. 122).
Diese Zustimmung liegt nicht vor. Die Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde sind deshalb in einem anderen Verfahren geltend zu machen. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat urteilt nach § 48 Abs. 1 lit. a GO das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
5. Gleichwohl ist die Kostenverfügung des Oberamtes zu überprüfen. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Kostenfestsetzung (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu Art. 117 VRPG). Bei allen Kosten ist zu beachten, dass der Betroffene hierfür nur insoweit aufzukommen hat, als sich die Ersatzvornahme als verhältnismässig erweist und Leistungen in Rechnung gestellt werden, die durch eine rechtmässige Vollstreckung entstanden sind.
Die Firma O. bezifferte ihren Aufwand für die Räumung auf Fr. 15'101.90; der Betrag setzt sich zusammen aus nach Aufwand verrechnetem Personalund Sachaufwand. Der Transporteur hat vor Verwaltungsgericht die fehlenden Tagesrapporte zu den Waagscheinen nachgeliefert. Diese wurden dem Beschwerdeführer vorgelegt. In seiner Eingabe reicht er nun einen detaillierten Fragenkatalog ein. Darin verlangt er Angaben zum abgeführten Humus und Kompost. Er verlangt Angaben über die Empfänger, den Umfang der Lieferungen und allenfalls erzielte Erlöse aus dem Verkauf dieser Ware. Die Fahrstunden der Lastwagen für diese Transporte seien verrechnet worden. Die Erlöse seien nicht ausgewiesen.
6. Die Verfügung der Vorinstanz behauptet ohne Begründung, die Rechnungskomponenten sowie die verlangten Einheitspreise der beauftragten Bauunternehmung seien keineswegs zu beanstanden. Die Tagesrapporte wurden jedoch nicht überprüft. Sie sind unvollständig ausgefüllt und wurden teilweise erst vor Verwaltungsgericht eingereicht. Es wurde nicht geklärt, ob die Transporte von Humus und Kompost, die möglicherweise nicht hätten abgeführt werden dürfen, verrechnet wurden. Das Oberamt hat deshalb zu prüfen, ob die Vollstreckung rechtmässig, d.h. entsprechend der Vollstreckungsverfügung, vollzogen wurde, und ob Transportkosten in der Rechnung enthalten sind für Materialien, die nicht hätten abgeführt werden dürfen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2001 (VWBES.2001.218)*