Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2001.127 • VG SO VWBES.2001.127 KI-generiert

Agricultural Zoning Dispute Over Indoor Riding Arena

Geschäftsnummer VWBES.2001.127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a permit to build an indoor riding arena outside the building zone, in the agricultural zone, for an already utilized private horse boarding operation, reasoning that the proposed facility, primarily intended to serve recreational riding rather than core agricultural production for the existing farm (milk and crop cultivation), does not conform to the purpose of the agricultural zone under relevant planning law. Furthermore, the facility was neither site-bound, as riding arenas can be built in construction zones, nor eligible for exceptional approval as an "internal expansion" because the existing farm operations were demonstrated not to be dependent on the additional income the new boarding capacity would generate.

Legislator-Regeste

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Art. 24 RPG, Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 24 Abs. 1 RPG, Art. 16 Abs. 1 RPG, Art. 16a Abs. 2 RPG; Agricultural Zoning Dispute Over Indoor Riding Arena: Furthermore, the facility was neither site-bound, as riding arenas can be built in construction zones, nor eligible for exceptional approval as an "internal expansion" because the existing farm operations were demonstrated not to be dependent on the additional income the new boarding capacity would generate.

Schlagwörter

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Bauzone Landwirtschaftszone Baubewilligungserteilung Zonenbeschränkungen Einrichtungsbeihilfe Grundeigentum Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ib 279
149; BGE 117 Ib 279; BGE 117 Ib 504).
BGE 117 Ib 504
149; BGE 117 Ib 279; BGE 117 Ib 504).
BGE 122 II 162
1 RPG überein (BGE 122 II 162).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

The court assessed whether an exception permit for the riding hall could be granted under this article, as the structure was not zone-compliant.

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Volltext

SOG 2001 Nr. 18

Art. 24 RPG*. *Eine Reithalle für den Betrieb einer Pferdepension ist in der Landwirtschaftszone weder zonenkonform noch standortgebunden. Sie kann im vorliegenden Fall auch nicht als innere Aufstockung gelten.*

*Sachverhalt (gekürzt):*

1. B. führt einen Familienbetrieb. Es werden rund 34 ha Land (davon 16 ha Eigen­land) bewirtschaftet. Der Hof verfügt über ein Milchkontin­gent von 123'000 kg Milch und über 35 Grossvieheinheiten. Es werden 10 - 11 Pferde, wovon 8 - 9 Pensionspferde gehal­ten. Das Futter für die Pferde wird auf dem Hof produziert. Der Beschwerdeführer betreibt zudem Ackerbau und Obstbau. Als Nebenerwerb ist eine Kompostierung angegliedert. Auf dem Hof arbeiten die Ehefrau, der Bruder und ein Sohn des Beschwerdeführers mit. 1962 wurde eine neue Scheune, 1968 das Wohnhaus und 1997 ein neuer Pensionsstall für 10 - 16 Pferde erstellt.

2. Der Beschwerdeführer führt seit 5 Jahren einen Pensi­onsstall und beabsichtigt, ausserhalb der Bauzone eine Reit­halle (Grundfläche 40.80 m x 20.80 m) zu erstellen. Die Nachfrage nach tiergerechten Stallungen für Pensionspferde sei sehr gross, alle Plätze seien immer besetzt. Der Bedarf für eine Reitund Bewegungshalle sei gerechtfertigt, um Sicherheit für Mensch und Tier zu gewährleisten, namentlich bei unerfahrenen Pfer­debesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht, bei der täg­lich auszuführenden Arbeit der Pferde, bei Winterverhältnis­sen, beim Eingliedern von Pferden in Gruppen.

Das Bauund Justizdeparte­ment des Kantons Solothurn verweigerte die Zustimmung zum Neubau einer Reithalle.

3. Gegen diese Verfügung erhob B. Beschwer­de an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab:

*Aus den

Erwägungen:*

2. Vorerst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Baueingabe zu beurteilen hat, wie sie beim Bauund Ju­stizdepartement eingereicht wurde. Es geht darin primär um eine Halle, die den Pensionspferden des ausgelasteten Pensi­onsstalles dienen soll. Gemäss Eingabe soll sie die Sicher­heit des Betriebs für Mensch und Tier bei unerfahrenen Pfer­debesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht sowie bei der täglich auszuführenden Arbeit der Pferde gewährleisten. Von einer Halle für den Betrieb einer Pferdezucht - wie nachträglich geltend gemacht - war in der Baueingabe nicht die Rede.

3. Die Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone (§ 155 Abs. 4 Planungsund Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Bauten auf dieser Parzelle haben dem Zweck der Landwirtschaftszone zu entsprechen. Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) umschreibt Zweck und In­halt dieser Zone. Sie umfasst Land, das sich für die land­wirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen.

Ökonomiebauten sind zonenkonform, wenn sie für die Pro­duktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutz­tierhaltung sowie für die Bewirtschaftung naturnaher Flä­chen notwendig sind. Es sind dies Bauten, die in unmittelba­rer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen Produk­tion stehen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung die­ser Bauten und Anlagen der Boden als Produktionsfaktor un­entbehrlich ist. Auch den Betriebsbauten darf nur eine Hilfsfunktion bei der Kultivierung des Bodens zukommen (Schürmann / Hänni: Planungs-, Bauund besonderes Umwelt­schutzrecht, Bern 1995, S. 149; BGE 117 Ib 279; BGE 117 Ib 504).

Bauten und Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbetätigung dienen, gehören grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone. Reithallen und ähnliche Anlagen lassen sich nur in Bauzonen oder in Spezialzonen verwirkli­chen. Die Zulässigkeit von Bauten für Sportund Freizeitak­tivitäten ist im Lichte von Art. 24 Abs. 1 RPG zu beurtei­len, der unverändert aus dem geltenden Recht übernommen wur­de (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996; Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 23). Die Pensions­pferdehaltung wird zur landwirtschaftlichen Produktion ei­nes Milchwirtschaftsund Ackerbaubetriebs nicht unmittel­bar benötigt. Da Pensionspferdehaltung für die bestimmungs­gemässe Nutzung des Bodens als Produktionsfaktor nicht un­entbehrlich ist, darf sie nach ständiger bundesgerichtli­cher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht als zo­nenkonform bewilligt werden (vgl. Christoph: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Chur 1991, N 215 f.). Die 9 Pensionspferde dienen nicht der Landwirtschaft, sondern der sportlichen Be­tätigung von nicht in der Landwirtschaft Beschäftigten. Ei­ne Reithalle für diese Pferde dient folglich nicht der Land­wirtschaft, sondern der Sportund Freizeitaktivität. Die Halle ist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG nicht zonenkon­form.

4. Es stellt sich folglich die Frage, ob für die Halle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dies ist möglich für Bauten, deren Zweck einen Stand­ort ausserhalb der Bauzone erfordert. Eine Baute ist stand­ortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebs­wirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone ange­wiesen ist. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone weitgehend mit demjenigen der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG überein (BGE 122 II 162). Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorliegen­den Standort gegenüber andern Standorten innerhalb der Bau­zone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Haller/ Karlen: Raumplanungs-, Bauund Umweltrecht, Zürich 1999, N 709 f.). Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein.

Die Reithalle des Beschwerdeführers dient nur beschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung. Sie ist auf den Standort ausserhalb der Bauzone nicht angewiesen. Eine positive Standortgebundenheit ist also nicht gegeben. Eine negative Standortgebundenheit liegt nicht vor, weil Reithallen in Bauzonen erstellt werden können. Sie sind dort zumutbar.

5. Der Beschwerdeführer betrachtet sein Vorhaben auch als "innere Aufstockung". Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts waren Bauvorhaben, die der sogenannten "inne­ren Aufstockung" dienen, im Lichte von Art. 24 RPG zu prü­fen. Neu gilt diese nach Art. 16a Abs. 2 RPG als zonenkon­form. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum revi­dierten RPG wurde betont, dass mit Bezug auf die Umschrei­bung der inneren Aufstockung die bisherige bundesgerichtli­che Rechtsprechung Richtschnur bleiben werde (Stephan H. Scheidegger: Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BR 2000, S. 81). Demnach setzt die Errichtung einer Baute und Anlage für die innere Aufstockung wie bis anhin voraus, dass der Betrieb nur mit dem erwarteten Zusatzeinkommen vor­aussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Betrieb muss mit anderen Worten auf die Aufstockung angewiesen sein (Er­läuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 28). Wie die Betriebsda­ten (Flächen, Milchkontingent, etc.) und die vom Beschwerde­führer eingereichten Betriebszahlen (Deckungsbeiträge, Per­sonalkosten, Entlöhnung Betriebsleitung) zeigen, ist der Be­trieb zur Zeit auf ein weiteres Zusatzeinkommen nicht ange­wiesen. Auch unter dem Titel "innere Aufstockung" kann die Halle deshalb nicht bewilligt werden. Zudem muss der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern und dem Projekt dürfen keine überwiegenden Interessen ent­gegenstehen. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Bauten der "inneren Aufstockung" wird vom Bundesgericht für Produktionsgebäude der Tierhaltung eine sogenannte be­triebswirtschaftliche Standortgebundenheit zugestanden. Der Betrieb ist aber auf die innere Aufstockung nicht angewie­sen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 2001 (VSBES.2001.127)*