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VSBES.2023.75 • VSG SO VSBES.2023.75 KI-generiert

Unemployment Insurance Overpayment Objection Deadline Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VSBES.2023.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision by the unemployment insurance fund that deemed their objection to a CHF 663.15 overpayment demand inadmissible because it was filed late. The court held that although the initial decision was not sent by registered mail, the claimant's own statements indicated receipt no later than November 30, 2022, setting the 30-day objection deadline to expire on January 16, 2023, considering a statutory holiday suspension; since the objection was only posted on February 6, 2023, it was untimely, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 3 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, Art. 92 oder, Art. 61 lit. fbis ATSG; Unemployment Insurance Overpayment Objection Deadline Appeal Dismissal: The court held that although the initial decision was not sent by registered mail, the claimant's own statements indicated receipt no later than November 30, 2022, setting the 30-day objection deadline to expire on January 16, 2023, considering a statutory holiday suspension; since the objection was only posted on February 6, 2023, it was untimely, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenkasse gesetzliche Frist verspätete Eingabe Arbeitslosigkeit verspätete Begründung unrechtmässig bezogene Leistungen Arbeitslosenversicherung - Rückforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the reasoning that justifies the order regarding court costs (Order 2), stating that no costs are imposed based on this article.

Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG

Cited in the reasoning (E. II. 3) to calculate the deadline for the appeal, which impacts the conclusion leading to the dismissal of the main appeal (Order 1).

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (E. II. 2.1) to establish the rule for filing an objection, which forms the basis for the decision to dismiss the appeal (Order 1).

Art. 38 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (E. II. 2.1) to establish when the objection period begins, which forms the basis for the decision to dismiss the appeal (Order 1).

Art. 38 Abs. 3 ATSG

Cited in the reasoning (E. II. 2.1) regarding the extension of the objection period over weekends/holidays, which forms the basis for the decision to dismiss the appeal (Order 1).

Art. 39 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (E. II. 2.1) to define when the objection deadline is deemed met (submission or postal handover), which forms the basis for the decision to dismiss the appeal (Order 1).

Art. 41 ATSG

Cited in the reasoning (E. II. 3) regarding the lack of a claim for non-culpable impediment, which supports the dismissal of the appeal (Order 1).

Art. 93 BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section, potentially relevant if the decision were subject to further appeal conditions, although not explicitly used in Orders 1-4.

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Volltext

Urteil vom 3. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

- Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. November 2022 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 663.15 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia

S. 15 ff.). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe: 6. Februar 2023, Unia S. 7 f.) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2023 nicht ein, da die 30tägige Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

20. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rückforderung sei nochmals zu prüfen (A.S. 4).

2.2 Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 23. März 2023 die Akten der Beschwerdegegnerin ein, ohne ihr Frist zur Beschwerdeantwort zu setzen (A.S. 5 ff.). Sodann erkundigt er sich am 31. März und 17. April 2023 bei der Beschwerdeführerin, an welchem Tag sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

24. November 2022 erhalten habe (A.S. 9 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin teilt am 24. April 2023 telefonisch mit, die Rückforderungsverfügung vom 24. November 2022 sei ihr innerhalb von fünf bis sechs Tagen zugestellt worden, also noch im November 2022 (A.S. 11a). Anschliessend erklärt die Beschwerdeführerin in einer undatierten schriftlichen «Bestätigung» (Postaufgabe: 28. April 2023), sie habe die besagte Verfügung in der üblichen Zustelldauer für A-Post, d.h. ein bis drei Tagen, erhalten (A.S. 12).

II.

1.

1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 4. Februar 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo sich die Einsprache gegen eine Rückforderung von CHF 663.15 richtete, nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1 Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten prozessund verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder vom Bundesrecht resp. vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

2.2 Die Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Wird bei nicht eingeschriebenen Sendungen die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309).

3. Die Beschwerdegegnerin verschickte ihre Verfügung vom 24. November 2022 nach Aktenlage nicht eingeschrieben. Ein schriftlicher Beleg, aus dem das Zustelldatum hervorgeht, fehlt daher. Dies schadet der Beschwerdegegnerin aber nicht, da sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gericht dazu äusserte, wann ihr diese Verfügung zugegangen war (s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin nannte dabei zwar kein konkretes Datum. Zudem waren ihre Angaben beim Telefongespräch und im folgenden Schreiben nicht vollständig deckungsgleich. Entscheidend ist indes, dass diese Angaben insoweit übereinstimmen, als die Zustellung noch im November 2022 erfolgte. Es besteht kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Geht man folglich von einer Eröffnung der Verfügung spätestens am 30. November 2022 aus, so fing die Einsprachefrist am 1. Dezember 2022 zu laufen an (s. E. II. 2.1 hiervor) und endete, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2. Januar 2023 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG), am Montag, den 16. Januar 2023. Die erst am 6. Februar 2023 bei der Post aufgegebene Einsprache der Beschwerdeführerin erfolgte daher verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nirgends geltend, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln (s. dazu Art. 41 ATSG). Die Beschwerde stellt sich somit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie der Aktennotiz des Gerichts vom 24. April 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

4. Eine Kopie der undatierten Eingabe der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 28. April 2023) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_370/2023 vom 6. Juni 2023 nicht ein.