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VSBES.2022.238 • VSG SO VSBES.2022.238 KI-generiert

Social Insurance Contribution Dispute Regarding Deemed Pension Income and Child Support Exclusion

Geschäftsnummer VSBES.2022.238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision regarding social insurance contributions for the first half of 2020, initially assessed by the cantonal compensation office based on a deemed pension income of CHF 109,200.00. The court determined that the compensation office was correct in claiming jurisdiction for the period the appellant resided in that canton, but partially upheld the appeal because the calculation of pension income incorrectly included child support payments received from a former spouse; consequently, the court reduced the relevant pension income from CHF 109,200.00 to CHF 91,775.00 based on an apportionment of payments made in prior years.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 1 Satz, Art. 10 Abs. 3 Satz, Art. 28 Abs. 1 Satz, Art. 28 Abs. 2 AHVV, Art. 28 Abs. 3 AHVV, Art. 28 Abs. 1 AHVV; Social Insurance Contribution Dispute Regarding Deemed Pension Income and Child Support Exclusion: The court determined that the compensation office was correct in claiming jurisdiction for the period the appellant resided in that canton, but partially upheld the appeal because the calculation of pension income incorrectly included child support payments received from a former spouse; consequently, the court reduced the relevant pension income from CHF 109,200.00 to CHF 91,775.00 based on an apportionment of payments made in prior years.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Vorsorgebeiträge Kindesunterhalt Beitragsforderung Einkommensberechnung erwerbstätige Personen Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 1 Satz
Der Mindestbeitrag beträgt CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom
Art. 10 Abs. 3 Satz
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
Art. 28 Abs. 1 Satz
Gestützt darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs.
Art. 28 Abs. 2 AHVV
Cited in the reasoning regarding the calculation method when both wealth and pension income exist.
Art. 28 Abs. 3 AHVV
Cited in the reasoning regarding the rounding rule for the total assessment base.
Art. 28 Abs. 1 AHVV
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen (inkl.
Art. 27 Abs. 2 Satz
Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF 1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung).
Art. 118 Abs. 1 AHVV
Cited in reasoning regarding the responsibility for collecting contributions based on place of residence, relevant to the substantive decision on jurisdiction.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 AHVV

Cited in reasoning regarding the responsibility for collecting contributions based on place of residence, relevant to the substantive decision on jurisdiction.

Art. 121 Abs. 5 AHVV

Cited in reasoning regarding the possibility of transferring between cantonal equalization offices upon change of residence, relevant to the substantive decision on jurisdiction.

Art. 61 Satz 1 ATSG

Cited in conjunction with VVV to establish that no court fees are to be levied for appeal proceedings regarding social security contributions.

§ 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922)

Cited in conjunction with ATSG to establish that no court fees are to be levied for appeal proceedings regarding social security contributions.

Art. 93 BGG

Mentioned in the 'Rechtsmittel' section regarding conditions for appeal against interlocutory decisions, although the final orders themselves relate to the merits of the appeal.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the general law on appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the general law on appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the general law on appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 92 BGG

Mentioned in the 'Rechtsmittel' section regarding conditions for appeal against interlocutory decisions, although the final orders themselves relate to the merits of the appeal.

Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG

Cited in the reasoning to define the basic contribution requirements for non-gainfully employed persons.

Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG

Cited in the reasoning regarding the authority of the Federal Council to issue detailed regulations for non-gainfully employed persons' contributions.

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV

Cited in the reasoning to define the assessment basis (wealth and pension income) for non-gainfully employed persons' contributions.

Art. 28 Abs. 2 AHVV

Cited in the reasoning regarding the calculation method when both wealth and pension income exist.

Art. 28 Abs. 3 AHVV

Cited in the reasoning regarding the rounding rule for the total assessment base.

Art. 3 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning regarding the minimum and maximum invalidity insurance contributions for non-gainfully employed persons.

Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 EOG

Cited in the reasoning regarding the minimum and maximum contributions for loss of earnings compensation (EOG) for non-gainfully employed persons.

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Volltext

Urteil vom 30. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4582 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 29. April 2022 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die 1987 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse [FAK] und Verwaltungskosten) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von CHF 5'726.70 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 85). Ebenfalls am 29. April 2022 erging die Schlussrechnung, welche auf einen Betrag von CHF 5'547.60 lautete (AK-Nr. 86).

1.2 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 29. April 2022 (AK-Nr. 87). Sie machte geltend, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2020 seien durch denjenigen Kanton (Aargau) zu erheben, in dem «der letzte Aufenthalt am 31.12.2020 deklariert wurde». Weiter dürfe der Kindesunterhalt beim Vermögen und Einkommen nicht berücksichtigt werden.

2. Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen bei den zuständigen Steuerämtern (AK-Nr. 89, 94, 96). Die entsprechenden Antworten datieren vom 25. und 30. Mai 2022 (AK-Nr. 98 f.) sowie 29. Juni 2022 (AK-Nr. 102 f.). Anschliessend verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (AK-Nr.104) ergänzende Angaben der Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 16. Juli 2022 und reichte Bankbelege sowie einen Strafbefehl ein (AK-Nr. 105 f.).

3. Am 17. Oktober 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über die Einsprache vom 10. Mai 2022. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde festgehalten, die Beiträge würden auf einem Renteneinkommen von CHF 109'200.00 berechnet. Die Beitragsverfügung vom

29. April 2022 werde aufgehoben und ersetzt (AK-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Wie sich den Erwägungen des Einspracheentscheids entnehmen lässt, soll der neue Entscheid, der die Höhe der Beitragsforderung festsetzt, erst «nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids» gefällt werden.

4. Mit einer vom 15. Oktober 2022 datierten, als «Berufung» bezeichneten Zuschrift (Postaufgabe: 17. November 2022) erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022. Sie beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (A.S. 7 ff.).

5. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde die vom 15. Oktober 2022 datierte Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Gleichzeitig wurden bei der Beschwerdegegnerin die Akten einverlangt. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.

II.

1.

1.1 Mit dem Einspracheentscheid vom

17. Oktober 2022 legte die Beschwerdegegnerin die Höhe des für die Beitragsbemessung massgebenden Renteneinkommens auf CHF 109'200.00 fest. Die Höhe der Beiträge wurde dagegen noch nicht bestimmt. Insofern handelt es sich nicht um einen Endentscheid. Da die Höhe des Renteneinkommens für die Beitragshöhe entscheidend ist, rechtfertigt es sich dennoch, auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird aber eingeladen, inskünftig in derartigen Konstellationen die Höhe der Beiträge mit dem Einspracheentscheid festzusetzen.

1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die ursprüngliche Berechnung mit einem Renteneinkommen von CHF 184'720.00 führte für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis

30. Juni 2020 zu einer Beitragsforderung von CHF 5'726.70 (vgl. Verfügung vom

29. April 2022, AK-Nr. 85). Mit dem im Einspracheentscheid festgelegten Renteneinkommen von CHF 109'200.00 wird die Beitragssumme niedriger ausfallen. Der Streitwert liegt somit deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.

2. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin das massgebende Renteneinkommen für die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 zu entrichten hat, korrekt bemessen hat.

2.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art.

28 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf CHF 435.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF

87.00. Bei einem Vermögen von CHF 1'750’000.00 beläuft sich der Beitrag auf CHF 2'958.00, und er erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 130.50.

2.2 Die AHV-Beiträge werden ergänzt durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der hier anwendbaren, vom

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF 1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung). Insgesamt beliefen sich die AHV/IV/EO-Beiträge (bis zu einem Vermögen inkl. mit

20 multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'700’000.00) im Jahr 2020 auf CHF 527.50 für die ersten CHF 300'000.00 und zusätzlich je CHF 105.50 für die nächsten jeweils CHF 50'000.00. Bei einem Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00 belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2020 (bezogen auf das ganze Kalenderjahr) auf CHF 3'587.00.

2.3 Wie aus dieser in Gesetz und Verordnung enthaltenen Regelung hervorgeht, ist das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen nicht identisch mit dem steuerbaren Einkommen. Abgestellt wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen.

2.4 Zum massgebenden Renteneinkommen zählen unter anderem auch Leistungen, die eine versicherte Person aufgrund einer Scheidung erhält; die für die Kinder entrichteten Unterhaltsleistungen gehören nicht dazu (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Randziffer [Rz] 2089, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020).

3. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines massgebenden Renteneinkommens von CHF 109'200.00 zu bezahlen.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beiträge für das gesamte Jahr 2020 seien von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau zu beziehen, in dem sie Ende 2020 Wohnsitz verzeichnet habe.

Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (Art. 118 Abs. 1 AHVV). Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich (Art. 121 Abs. 5 AHVV). Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Beilage IV) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 (Zuzugsdatum) in [...] (Kanton Aargau) anmeldete und zuvor in [...] (Kanton Solothurn) gewohnt hatte. Sie meldete der Beschwerdegegnerin die Adressänderung in einer E-Mail-Nachricht vom

30. Juli 2020 (AK-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin bestätigte den Wechsel am

7. August 2020 (AK-Nr. 45). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befand sich demnach vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 im Kanton Solothurn und ab 1. Juli 2020 im Kanton Aargau. Laut dem soeben zitierten Art. 121 Abs. 5 AHVV ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen bei Wohnsitzwechsel jederzeit möglich. Die Beschwerdegegnerin ist daher für den Beitragsbezug in der ersten Jahreshälfte 2020, als die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Solothurn verzeichnete, zuständig. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

3.2 Zu prüfen ist weiter, ob das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Renteneinkommen von CHF 109'200.00 korrekt ist.

3.2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemann am 16. Januar 2020 eine Zahlung von CHF 178'720.05 mit der Bezeichnung «Alimente» erhielt (AK-Nr. 54; 106 S. 14). Ausserdem ging in jedem Monat des Jahres 2020 jeweils am Monatsende eine Zahlung von CHF 500.00, ebenfalls mit der Bezeichnung «Alimente», ein (AK-Nr. 106 S. 1 - 12). Total erfolgten demnach im Kalenderjahr 2020 Unterhaltszahlungen von CHF 184'720.00. In der ursprünglichen Verfügung vom 29. April 2022 (AK-Nr. 85) wurden die Beiträge deshalb auf der Basis eines Renteneinkommens von 20 x CHF 184'720.00 berechnet.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 10. Mai 2022 sinngemäss geltend, der Betrag von CHF 184'720.00 enthalte Kinderunterhalt, der nicht berücksichtigt werden dürfe (AK-Nr. 87). Es trifft zu, dass die Unterhaltsleistungen für Kinder nicht zum für die Beitragsbemessung relevanten Renteneinkommen zählen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

3.2.3 Laut der in den Akten enthaltenen Aufstellung (Beilage zur Steuererklärung des Ex-Ehemanns, AK-Nr. 103) beliefen sich die Zahlungen für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Januar 2020 auf insgesamt CHF 206’200.00 (die erwähnten CHF 178'720.00 im Januar 2020 plus CHF 21'600.00 im Jahr 2018 plus CHF 4’510.00 im Jahr 2019 plus hälftige Gerichtskosten von CHF 1'200.00 plus eine Position «[...]» von CHF 169.95). Bei den Gerichtskosten von CHF 1'200.00 und der letztgenannten Position handelt es sich nicht um Unterhaltszahlungen, so dass sich diese auf CHF 204'830.00 reduzieren. Ansonsten ist kein Grund ersichtlich, die in der Aufstellung genannten Zahlen in Zweifel zu ziehen.

3.2.4 Gemäss der genannten Aufstellung entfielen CHF 45'166.00 (11 x CHF 4'106.00) für das Jahr 2018 und CHF 54'834.00 (13 x CHF 4'218.00) für die Zeit von Januar 2019 bis und mit Januar 2020, total demnach genau CHF 100'000.00, auf den Kinderunterhalt. Diese Beträge entsprechen dem Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2018 (AK-Nr. 7 S. 1 f. und 88 S. 23 ff.). Die Unterhaltszahlungen für die Ehefrau betrugen demgemäss CHF 104'830.00.

3.2.5 Zu berücksichtigen ist weiter, dass laut der erwähnten Aufstellung Zahlungen von CHF 26'110.00 (CHF 21'600.00 im Jahr 2018 plus CHF 4’510.00 im Jahr 2019) nicht im Kalenderjahr 2020, sondern früher erfolgten und damit als periodenfremd ebenfalls auszuscheiden sind. Kindsund Ehegattenunterhalt waren ungefähr gleich hoch. Im zivilgerichtlichen Entscheid vom 23. Oktober 2018 blieb ungeregelt, an welchen Anspruch (Kindsoder Ehegattenunterhalt) die bis dahin geleisteten Zahlungen anzurechnen seien (vgl. AK-Nr. 7 S. 2; AK-Nr. 88 S. 25). Der Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 beziffert die Ausstände für Kindesund Ehegattenunterhalt auf ungefähr gleich hohe Summen und nimmt ebenfalls keine Zuordnung der berücksichtigten Zahlungen vor (vgl. AK-Nr. 106 S. 15). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hälftige Anrechnung. Demnach betrafen die in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zahlung zur Hälfte, also im Umfang von CHF 13'055.00, den hier interessierenden Ehegattenunterhalt. Die Summe von CHF 104'830.00 reduziert sich damit auf CHF 91'775.00.

3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 verpflichtet. Das massgebende Renteneinkommen von CHF 109'200.00 ist jedoch auf CHF 91'775.00 zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche ist ihr jedoch nicht zuzusprechen, da sie in eigener Sache handelte und der entstandene Aufwand den üblichen Rahmen nicht übersteigt. Auf die im Rechtsbegehren überdies beantragte, in der Beschwerdebegründung allerdings nicht mehr erwähnte Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu verzichten, denn der Beizug eines solchen erscheint nicht als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt relativ einfach ist und die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, ihren Standpunkt rechtsgenüglich darzulegen.

4.2 Für Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind – vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wird in dem Sinne abgeändert, dass sich das anzurechnende Renteneinkommen von CHF 109'200.00 auf CHF 91'775.00 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar