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VSBES.2020.41 • VSG SO VSBES.2020.41 KI-generiert

Shareholder Status as Basis for Unemployment Benefit Denial in GmbH Context

Geschäftsnummer VSBES.2020.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the denial of unemployment insurance benefits to an individual who had been a shareholder with signatory power in two limited liability companies (GmbHs) until shortly before filing the claim, despite having a minority stake and being stripped of authority just prior to termination. The court reasoned that for a GmbH, the status of a shareholder, regardless of the size of their stake or the removal of executive powers, inherently confers an employer-like position, which disqualifies the person from receiving unemployment benefits under relevant law, as this status allows for potential self-employment and avoidance of genuine unemployment, making an individual case examination unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 92 oder, Art. 61 lit. a ATSG; Shareholder Status as Basis for Unemployment Benefit Denial in GmbH Context: The court reasoned that for a GmbH, the status of a shareholder, regardless of the size of their stake or the removal of executive powers, inherently confers an employer-like position, which disqualifies the person from receiving unemployment benefits under relevant law, as this status allows for potential self-employment and avoidance of genuine unemployment, making an individual case examination unnecessary.

Schlagwörter

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Aktionärsstellung Arbeitslosenentschädigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkte Haftung Versicherungsleistungsanspruch Versicherungsgesellschaft Verneinung der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

The court based its decision to dismiss the appeal on the finding that the appellant held an employer-like position, as regulated by this article.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

The court mentioned the required contribution period under this article in relation to the appellant's inability to prove it outside the mentioned companies.

Art. 61 lit. a ATSG

This article was cited as the basis for not charging court costs in unemployment insurance appeal cases.

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Volltext

Urteil vom 31. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 7. Mai 2019 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (s. Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 5). Mit Verfügung vom 9. September 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2019 (ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe bei der B.___ GmbH sowie der C.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Position inne. Beitragszeit aus Drittbetrieben, an denen er nicht beteiligt sei, könne er keine nachweisen. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 17. Februar 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 10. Januar 2020 aufzuheben und diese sei anzuweisen, [dem Beschwerdeführer] Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

2. Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 10. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der versicherungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 folgende Anträge (A.S. 18 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Parteikosten und Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 2. Juni 2020 resp. Duplik vom 19. Juni 2020 (A.S. 30 f. / 33) an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 6. Juli 2020 eine Kostennote ein (A.S. 36 f.), welche am 8. Juli 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab

6. Mai 2019 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 10. Januar 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1 Versicherte, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers während des Leistungszeitraums weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.).

2.2 Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt, was z.B. bei Gesellschaftern einer GmbH der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 5.1 und 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 2).

2.3 Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237). Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 19 f.).

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister wie folgt als Gesellschafter einer GmbH eingetragen:

1. B.___ GmbH: Vom 10. Dezember 2012 bis 7. Juli 2019 mit Einzelunterschrift, anschliessend ohne Zeichnungsberechtigung. An den 100 Stammanteilen hält der Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung von

30 Anteilen (ALK-Nr. 7).

2. C.___ GmbH: Vom 26. Juni 2013 bis 7. Juli 2019 mit Einzelunterschrift, anschliessend ohne Zeichnungsberechtigung. An den 20 Stammanteilen hält der Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung von sechs Anteilen (ALK-Nr. 8).

3.1.2 Der Beschwerdeführer stand ab 10. März 2005 mit der B.___ GmbH in einem Arbeitsverhältnis (s. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-Nr. 2). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung am

16. April 2019 fristlos auf (ALK-Nr. 3), da der Beschwerdeführer mehrfach gegen die ihm erteilten Auflagen verstossen habe. Sie verwies dabei auf zwei Schreiben vom 1. April 2019 betreffend die «Enthebung von sämtlichen Befugnissen und Aktivitäten» für die C.___ GmbH resp. die B.___ GmbH (s. unter ALK-Nr. 9). Diese Kündigung wurde vom Mitgesellschafter (mit einer Mehrheitsbeteiligung) und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, D.___, unterzeichnet.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, angesichts der besonderen Umstände, unter denen sein Arbeitsverhältnis geendet habe, sei er zwar weiterhin Gesellschafter, aber – zumal im Hinblick auf seine Minderheitsbeteiligung – nicht länger in der Lage, Einfluss auf die beiden Gesellschaften zu nehmen. Damit dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. Auf diese Weise könnte allenfalls beim Minderheitsaktionär einer Aktiengesellschaft argumentiert werden (s. für einen solchen Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.2). Bei einer GmbH ist demgegenüber eine arbeitgeberähnliche Position bereits dann zu bejahen, wenn auch nur eine minimale finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft vorliegt (a.a.O., E. 5.2.4). Das Bundesgericht begründet diese strikte Praxis einerseits damit, dass dem Gesellschafter unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zusteht. Der Gesellschafterversammlung einer GmbH kommt nämlich als oberstem Organ eine Vielzahl von unübertragbaren Befugnissen zu. Dies erlaubt es jedem einzelnen Anteilseigner, einen viel stärkeren Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH zu nehmen, als es ein Aktionär an der Generalversammlung kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH ist oder nicht (BGE 145 V

200 E. 4.5.1 S. 204 f. und E. 4.5.3 S. 206); auch die Löschung der Einzelunterschrift eines Gesellschafters im Handelsregister beendet dessen arbeitgeberähnliche Stellung nicht (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 20 f.). Andererseits besitzt die GmbH als personenbezogen ausgestaltete Kapitalgesellschaft eine persönliche Nähe zu den Gesellschaftern. Diese Verbindung ist enger als diejenige zwischen den Aktionären und der Aktiengesellschaft (BGE 145 V 200 E. 4.5.2 S. 205).

Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Gesellschafter der B.___ GmbH sowie der C.___ GmbH war und ist, kommt ihm in dieser Eigenschaft ohne weiteres eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Eine Prüfung des Einzelfalls erübrigt sich folglich, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf eingegangen werden muss, unter welchen Umständen seine Anstellung beendet wurde. Andererseits macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, er habe sich die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit (gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG) ausserhalb dieser beiden Gesellschaften erarbeitet (s. dazu AVIG-Praxis ALE B13).

3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2019 zufolge seiner arbeitgeberähnlichen Stellung zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V

150 E. 4a).

5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann