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VSBES.2019.139 • VSG SO VSBES.2019.139 KI-generiert

Unemployment Benefits Appeal: Contribution Period Insufficient

Geschäftsnummer VSBES.2019.139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the denial of unemployment benefits, arguing they met the contribution period requirements despite official records showing only 11.287 months of insurable employment within the relevant two-year framework, which is less than the required twelve months. The court dismissed the appeal, reasoning that the calculation of contribution time based on the employment periods provided, even when slightly adjusted for a claimed later end date, did not reach the required twelve months, and the appellant failed to demonstrate an exemption from the contribution period requirement (such as prolonged incapacity for work exceeding twelve months) that could otherwise substitute for the missing time.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 9 Abs. 2 AVIG, Art. 11 Abs. 2 AVIV, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 92 oder; Unemployment Benefits Appeal: Contribution Period Insufficient: The court dismissed the appeal, reasoning that the calculation of contribution time based on the employment periods provided, even when slightly adjusted for a claimed later end date, did not reach the required twelve months, and the appellant failed to demonstrate an exemption from the contribution period requirement (such as prolonged incapacity for work exceeding twelve months) that could otherwise substitute for the missing time.

Schlagwörter

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Beitragsdauer Arbeitslosenentschädigung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Leistungsberechnung Zeiterfassung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Verneinung der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

This article defines the requirement of having fulfilled the contribution period, which was the central issue leading to the rejection of the claim for unemployment benefits.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

This article defines the contribution period, which was used to calculate if the requirement for benefits was met.

Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG

This article defines what constitutes a contribution-earning employment, used in the context of calculating the contribution period.

Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG

This article defines the start of the contribution assessment period, which was used to establish the relevant time frame for calculation.

Art. 11 Abs. 1 AVIV

This article defines what constitutes a contribution month, used in the calculation of the contribution period.

Art. 11 Abs. 2 AVIV

This article defines how non-full calendar months are counted for contribution time, used in the calculation.

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

This article defines the exemption from the contribution period due to incapacity (illness, accident, maternity), which was examined but rejected.

Art. 10 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 AVIG

These articles were cited to establish the start date of unemployment and the corresponding assessment period.

Art. 61 lit. a ATSG

This article dictates that no court fees are to be charged in unemployment insurance appeal cases, as stated in order 2.

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Volltext

Urteil vom 2. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Oktober 2018 bei der Gemeinde und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (s. Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1. April 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2018 (ALK-Nr. 1), da sich der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis befunden habe. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 4) wurde mit Entscheid vom 18. April 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 14. Mai 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosenentschädigung auszurichten (A.S. 4 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.).

Die Parteien halten mit Replik vom 21. August 2019 (A.S. 17) resp. Duplik vom 9. September 2019 (A.S. 19 f.) an ihren Anträgen fest.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art.

9 Abs. 2 AVIG).

Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (d.h. die Tage von Montag bis Freitag) mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.

2.2 Im vorliegenden Fall lief die zweijährige Beitragsrahmenfrist unbestrittenermassen vom

2. Oktober 2016 bis 1. Oktober 2018, nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte und ab diesem Datum als arbeitslos galt (s. dazu Art. 10 Abs. 3 und Art.

17 Abs. 2 AVIG). In diesem Zeitraum ging der Beschwerdeführer wie folgt einer Arbeit nach:

· C.___ AG: 2. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Dezember 2018, ALK-Nr. 5)

· D.___ Genossenschaft: 3. Januar bis 9. März 2018 (Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Dezember 2018, ALK-Nr. 6)

Daraus ergibt sich eine Beitragszeit von 11,287 Monaten, also weniger als die erforderlichen zwölf Monate:

· Oktober 2016: 29,4 Tage (21 Werktage x 1,4)

· November 2016 bis Juni 2017: 8 Monate

· Januar 2018: 29,4 Tage (21 Werktage x 1,4)

· Februar 2018: 1 Monat

· März 2018: 9,8 Tage (7 Werktage x 1,4)

· 8 Monate + 1 Monat + 2,287 Monate (68,6 Tage [2 x 29,4 + 9,8] : 30) = 11,287 Monate

2.3 Der Beschwerdeführer macht einmal geltend, er habe nicht bloss bis 30. Juni 2017 für die C.___ AG gearbeitet, sondern bis 7. Juli 2017 (A.S. 17). Dies steht in Widerspruch zu den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung und ist in der Beschwerdeschrift noch nicht erwähnt worden. Am Ergebnis würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich bis zum 7. Juli 2017 beschäftigt worden wäre. Die Beitragszeit erhöhte sich so um 0,233 Monate (5 Werktage x 1,4 : 30) auf 11,52 Monate, was für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung immer noch nicht ausreichen würde.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe bei der C.___ AG nur einen Teil der ihm zustehenden Ferien bezogen (A.S. 17) und beim Austritt auf eine Ferienabrechnung verzichtet (A.S. 4). Daraus ergibt sich aber nichts zu seinen Gunsten. Das Arbeitsverhältnis hätte sich keineswegs über den 30. Juni (resp. 7. Juli) 2017 hinaus verlängert, wenn dem Beschwerdeführer nachträglich eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien ausgerichtet worden wäre, denn eine solche Zahlung würde die Zeit während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Oder mit anderen Worten: In der Zeit nach dem 30. Juni (resp. 7. Juli) 2017 läge kein Austausch von Arbeit und Lohn mehr vor, wie er zu einem Arbeitsverhältnis gehört (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2017 vom

5. Februar 2018 E. 5.1.2 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich andererseits auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, weil er während der Beitragsrahmenfrist arbeitsunfähig gewesen sei. Dies betraf allerdings nur den Zeitraum vom 4. bis 29. September 2017, wie aus den Arztzeugnissen von Dr. med. E.___ erhellt (s. unter Beschwerdebeilage Nr. 2). Eine längere Arbeitsunfähigkeit findet in den Akten keine Stütze und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (s. A.S. 5). Die für eine Beitragsbefreiung erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten Arbeitsunfähigkeit wird somit nicht erreicht. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff.).

2.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder die erforderliche Beitragszeit vorweisen noch einen Befreiungsgrund geltend machen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2018 zu Recht verneint hat. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann