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VSBES.2018.184 • VSG SO VSBES.2018.184 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Office (Availability for Benefits)

Geschäftsnummer VSBES.2018.184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed the denial of unemployment benefits for the period between January 31 and April 18, 2018, after having previously arranged a trip abroad from April 19 to July 5, which the unemployment office considered indicative of limited availability. The court upheld the denial for the contested period (March 4 to April 18) because the claimant's availability of only about one and a half months fell significantly below the three-month threshold, and the court found it improbable that the claimant genuinely intended to take a permanent job before departure, noting that the offer to forgo the trip was only made after the review process began, leading to the conclusion that the probability of securing employment within that short timeframe was too low to establish employability.

Legislator-Regeste

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Art. 92 oder, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 61 lit. a ATSG; Claimant v. Unemployment Office (Availability for Benefits): The court upheld the denial for the contested period (March 4 to April 18) because the claimant's availability of only about one and a half months fell significantly below the three-month threshold, and the court found it improbable that the claimant genuinely intended to take a permanent job before departure, noting that the offer to forgo the trip was only made after the review process began, leading to the conclusion that the probability of securing employment within that short timeframe was too low to establish employability.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Kontrollfrist Arbeitsangebot verminderte Vermittlungsfähigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Neuanmeldung für Invalidenleistungen Verneinung der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

This provision establishes that the requirement for unemployment insurance benefits includes being available for work, which is the core issue decided upon in order no. 1.

Art. 61 lit. a ATSG

This provision is cited in the reasoning section to justify why no court costs are imposed in unemployment insurance cases, which is reflected in order no. 2.

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Volltext

Urteil vom 20. November 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. August 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 27. März 2018 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab der Wiederanmeldung per 31. Januar 2018 bis auf weiteres. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, der Beschwerdeführer werde sich vom 19. April bis 5. Juli 2018 im Ausland aufhalten. Folglich stehe er dem Arbeitsmarkt ab der Wiederanmeldung weniger als drei Monate zur Verfügung, womit es an der Vermittlungsfähigkeit fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. August 2018 insoweit teilweise gut, als sie die Vermittlungsfähigkeit nur noch für die Zeit vom 4. März bis 8. Juli 2018 verneinte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Der Beschwerdeführer erhebt mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 16. August 2018) Beschwerde, welche die Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiterleitet (s. A.S. 5). Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, die Vermittlungsfähigkeit sei für die Zeit vom 31. Januar bis 18. April 2018 zu bejahen (A.S. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 17).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. März bis 18. April 2018. Einerseits bejahte der angefochtenen Einspracheentscheid die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 31. Januar bis 3. März 2018. Andererseits bezieht sich das Beschwerdebegehren ausdrücklich nur auf den Zeitraum bis 18. April 2018.

1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der letzte Verdienst des Beschwerdeführers vor der Arbeitslosigkeit belief sich, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn, auf monatlich rund CHF 5'027.00 (13 x 4'640 : 12; s. AWA-Nr. 3). Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um Taggelder für weniger als zwei Monate geht, wird die Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.

15 Abs. 1 AVIG).

Eine versicherte Person gilt in der Regel nicht als vermittlungsfähig, wenn sie bei der Anmeldung bereits auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 15 N 56). Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter drei Monaten, darf die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ein Arbeitgeber würde die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; AVIG-Praxis ALE B227). Diese Wahrscheinlichkeit beurteilt sich prospektiv und auf Grund einer Gesamtwürdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen Faktoren, namentlich Dauer der Verfügbarkeit, Verhältnisse auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, Qualität und Beginn der Arbeitsbemühungen sowie Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person (Rubin, a.a.O., N 57 + 58).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer kündigte seine Anstellung als Polygraf per 31. Oktober 2017 (AWA-Nr. 4) und beantragte am 6. November 2017 Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 5). Der Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) nahm im Prozessorientierten Beratungsprotokoll (AWA-Nr. 15) folgende Eintragungen vor:

· Gespräch vom 9. November 2017: Der Beschwerdeführer werde von Dezember 2017 bis Januar 2018 unbezahlten Urlaub nehmen. Im März / April 2018 erfolge eine weitere Auszeit von zwei Monaten, indem der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin eine grössere Reise mache.

· Gespräch vom 24. November 2017: Der Beschwerdeführer melde sich per 30. November 2017 bei der Arbeitslosenversicherung ab. Nach der Rückkehr aus dem Ausland am 29. Januar 2018 werde er sich wieder anmelden, bevor er «grösstwahrscheinlich» im März / April 2018 eine weitere zweimonatige Auszeit nehme.

2.2.2 Am 31. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 6). Der Personalberater nahm folgende Protokolleintragungen vor (AWA-Nr. 15):

· Gespräch vom 12. Februar 2018: Der Beschwerdeführer werde ca. Mitte / Ende März 2018 für zwei Monate nach Nordamerika reisen und anschliessend wieder eine Festanstellung anstreben. Bis zur Reise suche er eine Temporäranstellung. Sobald das Abreisedatum bekannt sei, werde der Personalberater die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit einleiten. Der Beschwerdeführer müsse sich nach der Rückreise wieder anmelden.

· Gespräch vom 6. März 2018: Der Beschwerdeführer (welcher die entsprechenden Buchungen am 4. März 2018 vorgenommen hatte, s. AWA-Nr. 10) werde sich vom 19. April bis 5. Juli 2018 im Ausland aufhalten. Danach müsse er sich neu anmelden. Im Moment habe der Beschwerdeführer keine Anstellung in Aussicht. Bis zur Abreise und während des Auslandaufenthalts seien weiterhin Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin werde die Vermittelbarkeit abklären.

2.2.3 Das RAV überwies die Angelegenheit am 7. März 2018 zum Entscheid über die Arbeitsund Vermittlungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 7). Auf deren Nachfrage vom 12. März 2018 hin (AWA-Nr. 8) bestätigte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 23. März 2018) den Auslandsaufenthalt vom

19. April bis 5. Juli 2018. Er erklärte, im Falle einer unbefristeten Festanstellung verzichte er vollumfänglich auf die Reise, sofern die bereits entstandenen Kosten gedeckt würden (AWA-Nr. 9). In seiner undatierten Einsprache (Posteingang: 19. April 2018) ergänzte der Beschwerdeführer dazu, seine Reiseversicherung decke einen Stellenantritt ab (AWA-Nrn. 12 + 13).

2.2.4 Per 18. April 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung ab (Protokolleintrag vom

13. April 2018, AWA-Nr. 15).

2.3 Der Beschwerdeführer buchte am

4. März 2018 für den 19. April 2018 den Flug nach Kanada und für den 5. Juli 2018 den Rückflug (AWA-Nr. 10). Ab diesem Datum stand somit der Auslandaufenthalt und dessen Dauer fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Falle einer Festanstellung verzichte er auf die Reise, ist nicht überzeugend. Er erfolgte nämlich erstmals am 23. März 2018 (AWA-Nr. 9), nachdem die Beschwerdegegnerin das Überprüfungsverfahren eingeleitet hatte und der Beschwerdeführer konkret mit einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit rechnen musste. Glaubhafter sind die noch nicht (bewusst oder unbewusst) von versicherungsmässigen Überlegungen beeinflussten Aussagen der ersten Stunde (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), d.h. die früheren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst für die Zeit nach der Heimkehr aus Amerika eine Festanstellung anstrebe und bis zur Abreise nach einer temporären Arbeit suche (s. Protokolleintrag vom 12. Februar 2018, AWA-Nr. 15); von einem Verzicht auf die Reise war damals in keiner Weise die Rede. Folglich ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) davon auszugehen, dass keine Absicht bestand, vor der Rückkehr aus dem Ausland eine Festanstellung zu suchen. Vor diesem Hintergrund muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Annullationsversicherung des Beschwerdeführers die Kosten ersetzt hätte, wenn er die Reise wegen einer Anstellung nicht hätte antreten können.

Zu prüfen ist somit die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung zwischen der Buchung vom 4. März 2018 und der Abreise am 19. April 2018. Der Beschwerdeführer stand dem Arbeitsmarkt nur während rund anderthalb Monaten zur Verfügung. Dieser ziemlich kurze Zeitraum (welcher deutlich unterhalb der Grenze von drei Monaten liegt) spricht gegen eine Vermittlungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, angesichts seiner beruflichen Qualifikationen sowie des Angebots von befristeten Stellen, welche seine Branche von Oktober bis Mai biete, seien seine Anstellungschancen intakt gewesen. Dem kann indes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Am 6. März 2018, zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums hatte der Beschwerdeführer keine Stellen in Aussicht und damit auch keine konkrete Chance auf eine Beschäftigung (s. Protokolleintrag); weitere Bewerbungen tätigte er indes erst vom 27. bis 30. März 2018 (s. AWA-Nr. 17), also rund drei Wochen vor der Abreise. Vor diesem Hintergrund war die Wahrscheinlichkeit, eine Anstellung zu finden, insgesamt zu gering, um die Vermittlungsfähigkeit vom 4. März bis 18. April 2018 zu bejahen.

3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 4. März bis 18. April 2018 zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann