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VSBES.2017.82 • VSG SO VSBES.2017.82 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer VSBES.2017.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured individual appealed a seven-day suspension of unemployment benefit entitlement imposed by the unemployment office for insufficient job-seeking efforts between the end of a temporary assignment in December 2016 and formally registering as unemployed on December 15, 2016. The court dismissed the appeal, reasoning that the requirement to actively seek work begins before unemployment and that the insured's reliance on continuous temporary assignments did not excuse the lack of effort, as evidenced by only three applications submitted during the period in question; the court found the administrative reduction of the initial twelve-day suspension to seven days to be a reasonable exercise of discretion for slight fault.

Legislator-Regeste

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Art. 92 oder, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 61 lit. a ATSG; Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search: The court dismissed the appeal, reasoning that the requirement to actively seek work begins before unemployment and that the insured's reliance on continuous temporary assignments did not excuse the lack of effort, as evidenced by only three applications submitted during the period in question; the court found the administrative reduction of the initial twelve-day suspension to seven days to be a reasonable exercise of discretion for slight fault.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch befristete Leistung Arbeitsbemühungen Arbeitslosigkeit Dauerleistung Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This provision establishes the ground for sanctioning the insured person for insufficient efforts to seek reasonable employment, justifying the decision to uphold the sanction.

Art. 61 lit. a ATSG

This article is cited in the dispositive to state that no court costs are to be charged in unemployment insurance appeal cases.

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Volltext

Urteil vom 28. Juni 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 15. Dezember 2016 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vor der Antragstellung (19. September bis

14. Dezember 2016) bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1).

Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2017 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2. Mit undatierter Zuschrift (Postaufgabe: 8. März 2017) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstelltage seien vollumfänglich aufzuheben (A.S. 3 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer äussert sich dazu in der Folge nicht mehr (s. A.S. 19).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sieben streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1 Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 + 175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365

E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b

S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich per 30. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab (AWA-Nr. 4), nachdem er am 22. April 2016 mit der B.___ GmbH einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (AWA-Nr. 6). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung jedoch noch während der Probezeit per 30. Juni 2016 auf (AWA-Nr. 5). Der Beschwerdeführer absolvierte daraufhin über verschiedene Temporärbüros die folgenden Einsätze als [...], wobei die Verträge jeweils auf maximal drei Monate befristet waren:

a) C.___ AG:

- D.___ AG: 18. Juli bis 6. August 2016 (Vertrag vom 18. Juli 2016, AWA-Nr. 7 f.)

b) E.___ AG:

- F.___ AG: 15. August bis

23. November 2016 (zwei Verträge vom 10. August resp.

10. Oktober 2016, AWA-Nrn. 9 f. + 12)

- G.___ AG: 28. November bis

13. Dezember 2016 (Vertrag vom 24. November 2016, AWA-Nr. 11 f.). Die E.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 9. Dezember 2016 auf (AWA-Nr. 13)

c) H.___ AG:

- F.___ AG: Ab 16. Januar 2017 (Vertrag vom 12. Januar 2017, AWA-Nr. 22 f.)

Am 15. Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer per sofort bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 14). Für die Zeit davor belegte er drei Bewerbungen (7., 8. und

13. Dezember 2016, AWA-Nr. 16).

3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum Vorhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu äussern (AWA-Nr. 15), nicht wahrgenommen hatte, sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 zwölf Einstelltage aus, weil bis zur individuellen Vereinbarung mit dem RAV-Berater monatlich mindestens sechs Bewerbungen vorzunehmen seien und das Einstellmass wegen der früheren Missachtung einer Weisung angemessen zu erhöhen sei (AWA-Nr. 1).

In seiner undatierten Einsprache (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 14. Februar 2017, AWA-Nr. 17) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich per 30. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet, worauf er bereits im Beratungsgespräch vom

19. Januar 2017 hingewiesen habe. Sein Einsatz bei der E.___ AG habe am

18. Dezember 2016 geendet. Da ihm dies am 15. Dezember 2016 mitgeteilt worden sei, habe er in dieser kurzen Zeit nur drei Bewerbungen machen können. Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der Folge mit Entscheid vom

16. Februar 2017 die Einstelldauer auf sieben Tage.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 3 f.) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bei der Abmeldung nicht wissen können, dass der Arbeitsvertrag mit der B.___ GmbH bereits in der Probezeit gekündigt werde. Die anschliessenden Temporärarbeitsverhältnisse seien unbefristet gewesen. Da die Kündigungsfrist von zwei Tagen bei temporären Anstellungen bei ihm fast nie eingehalten worden sei, habe er gar keine Zeit gehabt, im Voraus nach Arbeit zu suchen. Nach einem langen Arbeitstag sei es nicht leicht, sich am Abend noch um die Stellensuche zu kümmern. Er kenne viele Temporärarbeiter, aber keiner habe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen Einstelltage erhalten; hier wäre sicher eine Gleichbehandlung angebracht.

3.2

3.2.1 Nachdem die unbefristete Anstellung bei der B.___ GmbH per 30. Juni 2016 beendet worden war, hatte der Beschwerdeführer eine Reihe von aufeinander folgenden Temporäreinsätzen, welche jeweils auf höchstens drei Monate befristet waren. Er macht weder geltend noch gibt es in den Akten Hinweise, dass man ihm eine unbefristete Stelle zugesichert hätte. In dieser Situation handelte der Beschwerdeführer fahrlässig, als er darauf vertraute, dass er nach dem absehbaren Ende des einen Einsatzes automatisch und ohne grösseren Unterbruch den nächsten Einsatz antreten kann. Es bestand vielmehr ein erhöhtes Risiko einer Arbeitslosigkeit. Dies muss umso mehr gelten, als die Arbeitgeberin die dreimonatigen Verträge bei Arbeitsmangel mit einer zweitägigen Kündigungsfrist auflösen durfte. Vor diesem Hintergrund war es geboten, sich während der gesamten Phase der temporären Beschäftigung, von Juli bis Dezember 2016, nach einer anderen, unbefristeten Arbeit umzusehen (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 13 + 27; s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die blosse Hoffnung auf eine durchgehende Weiterbeschäftigung entband den Beschwerdeführer nicht davon, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen (Bucher Kupfer, a.a.O.,

S. 166; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 35).

Der Beschwerdeführer kann für die Zeit vom Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2016 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 15. Dezember 2016 drei Bewerbungen vorweisen, womit er seiner Schadenminderungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Der Versicherte hat sich nämlich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers alles daran setzen, eine unbefristete Stelle zu finden, und sich nicht mit bloss drei Bewerbungen begnügen. Der Hinweis, es sei nicht einfach, am Feierabend noch nach Arbeit zu suchen, ist unbehelflich, da schriftliche Bewerbungen auch am Wochenende geschrieben werden können; die Arbeitsbemühungen müssen nicht gleichmässig über den zur Diskussion stehenden Zeitraum verteilt sein (s. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 25).

3.2.2 Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit der H.___ AG einen anderen Personalverleiher fand, der ihm einen Einsatz anbot. Für die Einstellung genügt nämlich, dass das Verhalten vor der Anmeldung ein Schadensrisiko für die Arbeitslosenversicherung in sich barg (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

3.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er kenne keine anderen Temporärarbeiter, die wie er mit Einstelltagen belegt worden seien, wird nicht näher substanziiert und bleibt eine blosse Behauptung. Somit ist völlig offen, ob es sich überhaupt um Sachverhalte handelt, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Dem Versicherungsgericht ist keine Praxis der Arbeitslosenversicherung bekannt, wonach bei Temporärarbeitern mit ungenügenden Arbeitsbemühungen systematisch auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet würde. Die Frage, ob eine Gleichbehandlung im Unrecht erfolgen müsste, stellt sich daher von vornherein nicht.

3.2.4 Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.3

3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

• mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin blieb mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D72/1.A, in der bis

31. Dezember 2016 geltenden Fassung, resp. D79/1.A, in der ab

1. Januar 2017 geltenden Fassung). Dies ist auch auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden, welche mindestens drei Monate dauern (BGE 141 V 365 E. 4.5 S. 371). Die Beschwerdegegnerin unterschritt den unteren Rahmen des Einstellrasters mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei seiner Abmeldung per 30. April 2016 über eine Festanstellung verfügt und in kurzer Zeit, vom 7. bis 13. Dezember 2016, immerhin drei Bewerbungen vorgenommen. Diese Betrachtungsweise ist im Hinblick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist. Eine Verschärfung wegen der angeblichen früheren Missachtung einer Weisung, welche in den Akten nicht dokumentiert ist, macht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht nicht mehr geltend. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die Einstelldauer von sieben Tagen zu unterschreiten. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann