Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VSBES.2017.320 • VSG SO VSBES.2017.320 KI-generiert

Intoxicated Insured's Prolonged Bath Scald Qualified as Accident

Geschäftsnummer VSBES.2017.320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person, heavily intoxicated, sustained second-degree burns over approximately 30% of their body surface after lying in hot bathwater for over an hour; the court found this qualified as an accident under social insurance law, despite the extended duration of exposure to the thermal factor. The court reasoned that while thermal injuries typically require unusual circumstances to satisfy the element of suddenness, the insured's severe intoxication rendered them incapacitated, preventing escape from the heat, which constituted the necessary unusual circumstance analogous to being unable to move during a hike, thereby fulfilling the criteria of suddenness, involuntariness, and externality required for accident qualification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG; Intoxicated Insured's Prolonged Bath Scald Qualified as Accident: The court reasoned that while thermal injuries typically require unusual circumstances to satisfy the element of suddenness, the insured's severe intoxication rendered them incapacitated, preventing escape from the heat, which constituted the necessary unusual circumstance analogous to being unable to move during a hike, thereby fulfilling the criteria of suddenness, involuntariness, and externality required for accident qualification.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallverletzung Überversicherung fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Haftung des Versicherungsträgers Aussetzung qualifizierte Fahrunfähigkeit Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 ATSG

The court explicitly found that the event constituted an accident according to this article, which justified overturning the challenged decision.

Art. 6 UVG

This provision defining an accident was implicitly used in conjunction with Art. 4 ATSG in establishing the facts of the case, although Art. 4 ATSG was the primary basis cited in the operative part.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2018 Nr. 13

Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG: *Qualifikation eines Ereignisses als Unfall im Rechtssinn. Element der Plötzlichkeit.*

*Sachverhalt:*

Der unter Alkoholeinfluss stehende Versicherte erlitt, benommen in der Badewanne liegend, durch heisses Wasser Verbrennungen zweiten Grades an zirka 30 % der Körperoberfläche. Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 lehnte es der Unfallversicherer ab, für die Folgen dieses Ereignisses Leistungen zu erbringen. Dagegen erhebt der obligatorische Krankenpflegeversicherer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.

*Aus den Erwägungen:*

[…]

3.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ein Unfallereignis liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind, nämlich die Plötzlichkeit, die Unfreiwilligkeit, die Ungewöhnlichkeit und der aussergewöhnliche Faktor. Weiter ist erforderlich, dass das so definierte Unfallereignis eine bestimmte Folge bewirkt hat, nämlich in aller Regel eine Beeinträchtigung der Gesundheit (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 4 ATSG N 14).

[…]

7.1 Die Verbrennungen, welche der Versicherte erlitten hat, gehen auf das heisse Wasser und damit auf einen äusseren Faktor zurück. Es kann vorausgesetzt werden und ist auch unbestritten, dass der Versicherte das heisse Wasser abgestellt oder die Badewanne verlassen hätte, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Demnach ist auch das Kriterium der Unfreiwilligkeit gegeben. Dasselbe gilt für die Ungewöhnlichkeit der Einwirkung, denn diese liegt offensichtlich ausserhalb des Rahmens des Alltäglichen und Üblichen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 6 UVG, S. 31, mit Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Ausser Zweifel steht auch, dass der äussere Faktor zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Kritisch und nachfolgend zu prüfen ist dagegen das Erfordernis der Plötzlichkeit.

7.2 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1

S. 223). In aller Regel verwirklicht sich die Einwirkung innert Sekundenbruchteilen oder binnen weniger Sekunden. Trotzdem werden auch Einwirkungen, welche Minuten oder gar einige Stunden gedauert haben, noch als Unfälle anerkannt (André Nabold, in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 15). Beispiele sind etwa ein zu Unrecht erfolgter operativer Eingriff, dessen Durchführung längere Zeit dauert (vgl. BGE 98 V 166 [irrtümliche Entfernung einer Niere]), der kontinuierliche Kontakt mit einem schädigenden Stoff im Verlauf eines Arbeitstages (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/07 vom

14. Juni 2007 Sachverhalt A. und E. 2; Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 170), ein Schreckereignis (dazu Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 17 ff.) oder, unter qualifizierenden Umständen, eine kontinuierliche Wärmeoder Kälteeinwirkung (dazu E. II. 7.3 hiernach). Schon die ältere Rechtsprechung hatte es – im Gegensatz etwa zur deutschen und österreichischen – abgelehnt, eine generelle zeitliche Grenze festzusetzen, «in dem Sinne etwa, dass eine Einwirkung von bis zu zwei Stunden noch plötzlich sei, dass aber bei längerer Dauer die Plötzlichkeit verneint werde» (Maurer, a.a.O.,

S. 171). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden also nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 16; Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless: L’assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 919 N 78).

7.3 Bei sogenannten thermischen Schädigungen wie Sonnenstich, Sonnenbrand, Hitzschlag und Erfrierungen wird die Plötzlichkeit verneint, ausser wenn die Schädigung unter aussergewöhnlichen Umständen auftritt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 4 ATSG N 17). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn sich die versicherte Person wegen eines Beinbruchs oder wegen einer Herzschwäche bei einer Wanderung nicht weiter fortbewegen kann und deshalb der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt (BGE 98 V 165 f.; Maurer, a.a.O.,

S. 170), oder wenn es zum Erfrieren von Fingern kommt, nachdem beim Klettern in den Bergen speziell konzipierte Handschuhe gerissen sind (Urteil des EVG U 430/00 vom 18. Juli 2001 E. 4b [RKUV 2001 Nr. U

437 S. 342]).

7.4 Der Versicherte war mehr als eine Stunde lang der Einwirkung durch heisses Wasser ausgesetzt. Er zog sich dabei Verbrennungen der Grade 1, 2a und 2b zu. Letztlich waren 28 % seiner Körperoberfläche betroffen […]. Es handelt sich um die Einwirkung eines einzigen äusseren Faktors; diese ist den thermischen Schädigungen zuzuordnen. Die Plötzlichkeit setzt daher nach dem Gesagten voraus, dass ungewöhnliche Umstände vorlagen. Dies ist hier zu bejahen: Es ist zwar davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bewusstlos war. Er war aber ohne Zweifel in hohem Masse benommen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die überaus hohe Alkoholintoxikation von 2,75 Promille zurückzuführen ist. Diese Benommenheit verunmöglichte es ihm, der Hitzeeinwirkung auszuweichen oder diese zu beseitigen. Der Sachverhalt ist unter diesem Aspekt vergleichbar mit der versicherten Person, welche sich wegen einer Herzschwäche auf einer Wanderung nicht mehr fortbewegen kann und deshalb der Sonneneinstrahlung ausgesetzt bleibt (vgl. E. II. 7.2 hiervor; Maurer, a.a.O., S. 170). Analog dazu sind das Element der Plötzlichkeit und damit die Unfallqualität des Ereignisses vom

6. November 2016 zu bejahen.

Selbst wenn man, entgegen den vorstehenden Ausführungen, davon ausgehen wollte, die Einwirkungsdauer von rund anderthalb Stunden sei zu lang, um als «plötzlich» zu gelten, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen: Diesfalls läge die sachgerechte Lösung darin, zu prüfen, ob die Unfallqualität zu bejahen ist, wenn nur die noch als «plötzlich» zu betrachtende Dauer der Einwirkung (z.B. eine Stunde) berücksichtigt wird. Trifft dies zu, kann der Umstand, dass die schädigende Einwirkung anschliessend noch weiter andauerte, nicht dazu führen, dass das Ereignis nicht mehr als Unfall gilt (vgl. zur analogen Situation beim Schreckereignis Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 18). Hier lässt sich ohne zusätzliche Abklärungen festhalten, dass die übrigen Elemente des Unfallbegriffs (äusserer Faktor, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit; vgl. E. II. 3.1 hiervor) auch erfüllt sind, wenn man nur einen Teil der Einwirkung (z.B. die erste Stunde, wenn man die Grenze der Plötzlichkeit hier ziehen wollte) einbezieht. Dasselbe gilt für die Gesundheitsschädigung, denn auch eine entsprechend geringere Expositionsdauer hätte ohne Zweifel bereits zu sehr erheblichen Verbrennungen geführt. Der Unfallbegriff hätte daher auch unter dieser Prämisse als erfüllt zu gelten.

8. Zusammenfassend handelt es sich beim Ereignis vom 6. November 2016 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Der angefochtene, gegenteilig lautende Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden haben.

[…].

*Versicherungsgericht, Urteil vom 8. November 2018 (VSBES.2017.320)*