Insured's Request for Preliminary Unemployment Benefit Calculation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured person filed a complaint against the public unemployment insurance fund for refusing to provide a preliminary calculation of their future daily benefit rate starting on a specific future date, following the anticipated end of a current temporary employment contract. The court classified the filing as a complaint regarding refusal to rule, asserting jurisdiction because the fund had not issued a formal decision as requested, which is permissible under social security law when a decision is refused. However, the court dismissed the complaint, reasoning that social insurance law generally does not provide a right to a preliminary determination of future benefits unless a special statute exists, and the claimant failed to demonstrate a sufficiently concrete and current legally protected interest warranting an immediate declaratory ruling, as the potential need for future benefits was merely speculative.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 Abs. 2 ATSG, Art. 81 Abs. 2 AVIG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 92 oder; Insured's Request for Preliminary Unemployment Benefit Calculation Dismissed: The court classified the filing as a complaint regarding refusal to rule, asserting jurisdiction because the fund had not issued a formal decision as requested, which is permissible under social security law when a decision is refused. However, the court dismissed the complaint, reasoning that social insurance law generally does not provide a right to a preliminary determination of future benefits unless a special statute exists, and the claimant failed to demonstrate a sufficiently concrete and current legally protected interest warranting an immediate declaratory ruling, as the potential need for future benefits was merely speculative.
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KI-generiertCited in the dispositive to state that no party compensation is awarded due to the outcome of the proceedings.
Cited in the dispositive to state that no court costs are levied for the proceedings.
Volltext
Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Zuschrift vom 13. Juni 2017 wendet sich der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Er legt dar, er habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (Arbeitslosenkasse; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mehrmals schriftlich und höflich ersucht, ihm die voraussichtliche Höhe des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung ab 1. November 2017 (neue Rahmenfrist) mitzuteilen, dies unter der Annahme, dass die aktuelle Beschäftigung (befristete Anstellung) Ende Juli 2017 enden werde und anschliessend bis Ende Oktober 2017 keine Anstellung/Einkommen gegeben sein werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Bekanntgabe abgelehnt, obwohl es sich um ein sehr einfaches Verfahren im Rahmen einer Simulation handle. Das Versicherungsgericht werde ersucht, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, diese Simulation unverzüglich durchzuführen.
2. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
II.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin eine Berechnung der Höhe seines (allfälligen) ALV-Taggeldes ab 1. November 2017 verlangt. Die Beschwerdegegnerin hat es abgelehnt, eine derartige Berechnung vorzunehmen. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, einen Entscheid über die künftige Taggeldhöhe zu fällen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Verfügung erlassen, welche durch Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten werden könnte. Beschwerde kann jedoch auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Diese Konstellation liegt hier vor. Das Schreiben vom 13. Juni 2017 ist daher als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne der zitierten Bestimmung zu behandeln. Das Versicherungsgericht ist zu deren Behandlung zuständig (vgl. BGE
130 V 90). Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet die Frage, ob der Versicherungsträger verpflichtet ist, zu einem bestimmten Gegenstand einen Entscheid zu fällen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Vorausberechnung einer allfälligen zukünftigen Leistung. Eine besondere Normierung, welche einen Anspruch auf Vorausberechnung vermittelt, existiert im Bereich der Altersund Hinterlassenenrenten der AHV (vgl. Art. 58 Verordnung über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Für das hier zur Diskussion stehende Taggeld der Arbeitslosenversicherung sehen Gesetz und Verordnung keinen derartigen Anspruch vor. Die Frage ist daher nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen.
2.2 Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich auf die formelle Festlegung der Höhe einer allfälligen zukünftigen Leistung. Er beantragt somit den Erlass einer Feststellungsverfügung. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 132 V 257 E. 1 S. 259; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.).
2.3 Die Hürde für die Bejahung eines schützenswerten Interesses, das den Erlass einer Feststellungsverfügung rechtfertigt, ist relativ hoch (vgl. die Übersicht bei Ulrich Meyer, Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 35 ff., insb. S. 52 ff.). Ein schützenswertes Feststellungsinteresse wird unter bestimmten Voraussetzungen (komplizierte Verhältnisse und grosse Zahl betroffener Versicherter) bejaht in Bezug auf die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit AHV-rechtlich als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren sei (BGE 129 V 289). Ebenfalls bejaht hat die Gerichtspraxis beispielsweise ein schützenswertes Interesse an einem Feststellungsentscheid über die Auswirkungen einer beabsichtigten Heirat auf eine laufende Invalidenrente in einer besonderen Konstellation (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 307/02 vom 14. Juli 2003). Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil ein schützenswertes Interesse einer versicherten Person, durch die zuständige Ausgleichskasse klären zu lassen, ob die ihr derzeit gewährten Sozialversicherungsleistungen (im konkreten Fall: ausserordentliche IV-Rente und Hilflosenentschädigung) im Falle des Wegzugs ins Ausland weiterhin ausgerichtet werden (BGE 142 V 2). Im Bereich der hier betroffenen Arbeitslosenversicherung sieht das Gesetz die Möglichkeit von Feststellungsverfügungen der kantonalen Amtsstelle auf Antrag der Arbeitslosenkasse im sogenannten Zweifelsfallverfahren (Art. 81 Abs. 2 AVIG) vor. Anderweitige Feststellungsverfügungen kommen in diesem Versicherungszweig kaum vor (vgl. Meyer, a.a.O., S. 63).
2.4 Im vorliegenden Fall scheitert die Anerkennung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses bereits am Grundsatz, dass über künftige, noch nicht aktuelle Ansprüche nicht verfügt werden kann (Meyer, a.a.O., S. 47 Fn. 38 mit Hinweis auf ZAK 1980 S. 494). Das Bundesgericht hat denn auch in einer vergleichbaren Konstellation, in der es um die Frage ging, wie viele Taggelder der dortige Beschwerdeführer bis zum Ablauf der bereits laufenden Rahmenfrist maximal zu beziehen berechtigt sei, ein schützenswertes Feststellungsinteresse verneint. Es erwog, mit Blick darauf, dass eine Beendigung der Arbeitslosigkeit noch vor Ausschöpfung des gesetzlichen Taggeldanspruchs durchaus möglich sei, bestehe kein schützenswertes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der sofortigen, verfügungsweisen Feststellung des maximal zulässigen Taggeldbezugs. Die bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene Begrenzung des Taggeldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmenfrist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen kommen könnte, vermöge allein kein aktuelles Feststellungsinteresse zu begründen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E.
3.3 [nicht in BGE 130 V 388]). Ebenso verhält es sich hier: Die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der bis 31. Oktober 2017 laufenden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder beziehen könnte, begründet kein hinreichendes Interesse an einer sofortigen verbindlichen Feststellung der Taggeldhöhe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten Umstandes, dass er Jahrgang 1955 aufweist und sich ihm Fragen im Hinblick auf AHV und BVG stellen. Eine Berechnung der Taggeldhöhe ab 1. November 2017 wird zu gegebener Zeit vorzunehmen sein, falls der Beschwerdeführer weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen muss.
2.5 Zusammenfassend lässt sich nicht beanstanden, dass es die Arbeitslosenkasse abgelehnt hat, die vom Beschwerdeführer gewünschte Berechnung über die Höhe eines allfälligen ALV-Taggeldanspruchs ab
1. November 2017 vorzunehmen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
3.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Eingabe vom 13. Juni 2017 wird als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen.
3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer