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VSBES.2016.202 • VSG SO VSBES.2016.202 KI-generiert

Hospital Cost Coverage Dispute: Domicile vs. Citizenship/Tax Liability

Geschäftsnummer VSBES.2016.202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought coverage from the Canton for the cantonal share of inpatient hospital costs, asserting a right based on his Swiss citizenship and the location of his business, which resulted in Swiss tax liability and mandatory health insurance contributions in the canton, despite his actual residence being in France. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant legislation, cantonal cost-sharing for hospital stays is strictly conditioned upon the insured person having their civil-law domicile within that canton, which is determined by their place of habitual residence, a condition the appellant admittedly did not meet as his permanent abode was in France; consequently, any entitlement to coverage for a resident of an EU state who is insured in Switzerland falls to be claimed against the health insurer, not the canton.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 1 KVG, Art. 49a Abs. 1 KVG, Art. 49a Abs. 2 KVG, Art. 42 KVG, Art. 49a Abs. 3 KVG, Art. 49a KVG; Hospital Cost Coverage Dispute: Domicile vs. Citizenship/Tax Liability: The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant legislation, cantonal cost-sharing for hospital stays is strictly conditioned upon the insured person having their civil-law domicile within that canton, which is determined by their place of habitual residence, a condition the appellant admittedly did not meet as his permanent abode was in France; consequently, any entitlement to coverage for a resident of an EU state who is insured in Switzerland falls to be claimed against the health insurer, not the canton.

Schlagwörter

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Kostenbeteiligung des Versicherten Spitalhaftung Aufenthaltsrecht Steuerdomizil Krankenversicherung Beitragsforderung Krankenversicherung KVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1bis und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a KVG

This provision established the substantive requirement (residency in the canton) for the canton to cover the cost share, the non-fulfillment of which led to the dismissal of the appeal.

Art. 23 Abs. 1 ZGB

This article defining civil domicile was used to determine that the appellant did not have residency in the Canton of Solothurn, supporting the dismissal of the appeal.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the section detailing the right to appeal to the Federal Tribunal, which follows the final order.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the section detailing the right to appeal to the Federal Tribunal, which follows the final order.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the section detailing the right to appeal to the Federal Tribunal, which follows the final order.

Art. 92 BGG

Cited as a procedural provision relevant for appealing interlocutory decisions, mentioned in the section detailing the right to appeal.

Art. 93 BGG

Cited as a procedural provision relevant for appealing interlocutory decisions, mentioned in the section detailing the right to appeal.

Art. 66 LTF

Although not explicitly in order 2, the ruling that no court costs shall be charged implies the application of cost provisions (implied by order 2: 'Es werden keine Verfahrenskosten erhoben'). This refers to the non-application of cost imposition rules.

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Volltext

--- · Versicherungsgericht

Urteil vom 14. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Krankenversicherung KVG (Verfügung vom 8. Juli 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn (Departement-Nr. [Akten des Departements des Innern] 1) und verlangte sinngemäss die Kostenübernahme für eine stationäre Spitalbehandlung. Er führte aus, er sei Schweizer Bürger, seine Firma sei seit 1997 in [...](SO) domiziliert. Er bezahle AHV bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) und in [...]seine Steuern. Wohnhaft sei er in [...], Frankreich.

1.2 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte das Departement des Innern (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Beschwerdeführer mit, die Pflicht, den Kantonsanteil zu übernehmen, bestehe nur, wenn eine Person im Kanton Solothurn Wohnsitz habe und gemäss KVG versichert sei. Die erste der beiden Voraussetzungen sei in seinem Fall nicht erfüllt, weshalb kein Kantonsanteil übernommen werden könne. Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnten und in der Schweiz versichert seien, habe jedoch bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der Versicherer die Pauschalen, die nach Art. 49 Abs. 1 KVG in Rechnung gestellt würden, zu übernehmen. Er könne sich betreffend die Regelung der Rechnungsstellung mit der B.___ bzw. mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen.

1.3 Nach weiteren Schriftenwechseln gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Departement-Nr. 26) und bat um Beurteilung, ob in seinem Fall ein Anrecht auf Kostengutsprache durch den Kanton Solothurn bestehe.

Mit Urteil vom 29. Juni 2016 trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde ein (Departement-Nr. 33). Es überwies die Sache an den Beschwerdegegner, damit dieser über die Anträge des Beschwerdeführers in Form einer formellen Verfügung entscheide.

2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) wies der Beschwerdegegner das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde (A.S. 5 f.) und verlangt, der Kanton Solothurn habe den Kantonsanteil zu übernehmen.

4. Mit Eingabe vom 16. August 2016 (A.S. 10) verzichtet der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1. Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung eines Kostenanteils für eine stationäre Behandlung in der Höhe von CHF 3‘838.75 (Departement-Nr. 19) strittig. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernehmen die Kantone für ihre Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen anteilsmässig die Kosten der stationären Behandlung in sämtlichen Listenspitälern der Kantone.

2.2 Die Vergütungen werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG). Der Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner geltenden Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent (Art. 49a Abs. 2 KVG). Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Modalitäten werden zwischen Spital und Kanton vereinbart. Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Spital und Versicherer richtet sich nach Art. 42 KVG (Art. 49a Abs. 3 KVG).

3. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein Wohnort [...], Frankreich. Dort bezahle er keine Steuern, weil er in [...], SO, eine Einzelfirma habe. Alle seine Steuerabgaben würden dort anfallen. Versicherungstechnisch sei er der AKSO angeschlossen, Krankenkasse sei die C.___ gewesen, jetzt die D.___. Aus der Eröffnung einer Einzelunternehmung ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in [...], Schweiz, folge offenbar ein zweiter Wohnsitzbegriff. An diesen seien zwei Rechtsfolgen geknüpft: Erstens die Steuerpflicht in der Schweiz und zweitens das Obligatorium einer Krankenversicherung in der Schweiz. Wenn es zutreffen sollte, dass sich aus der Steuerpflicht in der Schweiz kein Anspruch auf den Kostenanteil ergebe, dann aber doch wohl aus dem Obligatorium der Schweizerischen Krankenversicherung. Die rechtlichen Überlegungen des Beschwerdegegners würden auf ihn nicht zutreffen, da er kein «Grenzgänger» im üblichen Sinne sei und krankenversicherungsrechtlich sehr wohl einen Wohnsitz in der Schweiz habe, nämlich in [...], Kanton Solothurn. Ein Grenzgänger arbeite im Ausland und zahle seine Steuern in Frankreich, weil er dort seinen Wohnsitz habe. Wohl sei der Wohnsitz in [...]geschäftlicher Natur. Aber für die Begründung der Steuerpflicht und des Krankenkassenobligatoriums in der Schweiz habe der geschäftliche Wohnsitz ja auch genügt. Nur wenn es nun um die Übernahme des Kostenanteils gehe, greife der Kanton auf den andern Wohnsitzbegriff zurück – auf denjenigen in [...]. Das momentane Resultat sei jedenfalls aus seiner Sicht als Betroffener unerträglich und biete Anlass, mit Besorgnis auf künftige sich stellende sozialversicherungsrechtliche Probleme zu blicken. Er bitte bei dieser Gelegenheit seinen Status zu überprüfen und ihn darüber zu informieren wie sich die Lage für ihn darstelle.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, nach Art. 49a Abs. 1 KVG bestehe seitens des Spitals ein anteilsmässiger Vergütungsanspruch gegenüber dem Wohnkanton. Der Wohnkanton sei Honorarschuldner, so dass die unter altem Recht (in Kraft bis 2008) geltende Rechtspraxis, wonach aArt. 49 Abs. 1 KVG der versicherten Person einen Rechtsanspruch auf den Kantonsanteil eingeräumt habe, nach dem neuen Recht überholt sei. Demnach habe die versicherte Person gegenüber dem Wohnkanton keinen Vergütungsanspruch betreffend den Kantonsanteil. Es handle sich um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Spital. Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Auszahlung des Kantonsanteils könne daher nicht eingetreten werden. Auch wenn das Gesuch um Übernahme des Kantonsanteils materiell behandelt werden könnte, bliebe es erfolglos. So seien gemäss Art. 41 Abs. 1bis und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a KVG Voraussetzungen für die Übernahme des Kantonsanteils der Wohnsitz im Kanton und eine Versicherung nach KVG. Der Wohnsitz einer Person bestimme sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts. Laut Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befinde sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in [...], Frankreich. Der Beschwerdeführer bestreite dies nicht bzw. bestätige es unter anderem in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 8. Mai 2016. Dass er in der Schweiz eine Einzelfirma betreibe und offenbar seine gesamten Steuern in der Schweiz bezahle, vermöge daran nichts zu ändern. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei somit abzuweisen.

4. Vorweg stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, da er als versicherte Person keinen Vergütungsanspruch betreffend den Kantonsanteil habe und es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Spital handle. In der Folge hat der Beschwerdegegner den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Prüfung dennoch materiell geprüft und schliesslich abgewiesen. Somit muss auf ein allfälliges Nichteintreten an sich nicht eingegangen werden. Da sich diese Rechtsfrage aber wieder stellen könnte, ist zuhanden des Beschwerdegegners dennoch folgendes festzuhalten: Zwar wurde aArt. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG, welcher der versicherten Person einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf den Kantonsanteil einräumte, per Ende 2008 aufgehoben. Ab 2009 wurde Art. 49a Abs. 3 KVG eingeführt, wonach der Kanton gegenüber dem Spital selbst Honorarschuldner ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton weiterhin wie gegenüber dem Krankenversicherer einen subjektiven durchsetzbaren Rechtsanspruch auf den Kantonsanteil hat (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2015, S. 735 N. 1099 und S. 772 N. 1224). Der Beschwerdegegner hat die Sache demnach zu Recht materiell geprüft. Somit ist nachfolgend die Rechtmässigkeit der Leistungsabweisung zu beurteilen.

5.

5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernehmen die Kantone für ihre Kantonseinwohner und Kantonseinwohnerinnen anteilsmässig die Kosten der stationären Behandlung in sämtlichen Listenspitälern der Kantone. Voraussetzung für die Übernahme des Kantonsanteils ist somit neben einer Versicherung nach KVG nach unzweideutigem Wortlaut obiger Bestimmungen der Wohnsitz im betreffenden Kanton.

5.2 Laut Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Nach der Rechtsprechung setzt der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, das heisst wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Es ist auf diejenigen Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 E. 2.2.2). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Staehelin, in: Honsell/ Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch 1, 4. Aufl., 2010, N

23 f. zu Art. 23).

5.3 Im vorliegenden Fall ist es unter den Parteien unbestritten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht im Kanton Solothurn, sondern in [...], Frankreich, befindet. Vom Beschwerdeführer wird denn auch gar nicht behauptet, sein Lebensmittelpunkt bzw. der Ort, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte, befinde sich im Kanton Solothurn. Damit besteht für die Übernahme des Kostenanteils durch den Kanton Solothurn keinen Raum.

Des Weiteren ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anzumerken, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nicht zwingend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen muss. Gemäss § 9 Abs.

1 lit a. des kantonalen Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, BGS 614.11) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Gemäss § 9 Abs. 1 lit a Steuergesetz sind auch natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind. Die letztgenannte Bestimmung trifft auf die Situation des Beschwerdeführers zu und zeigt auf, dass sehr wohl ein Auseinanderfallen von steuerrechtlichem und zivilrechtlichem Wohnsitz möglich ist.

5.4 Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Schweiz nach KVG krankenpflegeversichert. Die genaue Ausgestaltung dieser Versicherung lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie kann aber offenbleiben, da die Frage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ist. Falls der Beschwerdeführer krankenversicherungspflichtig ist, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Kanton Solothurn den Kantonsanteil zu übernehmen hat. Falls eine korrekte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Versicherung besteht, ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer auf der einen Seite in der Schweiz krankenversicherungspflichtig ist und auf der anderen Seite dennoch mehr als die Hälfte der Kosten für den stationären Aufenthalt selber zahlen muss. Die zwingende Voraussetzung für die Übernahme eines Kantonsanteils ist jedoch, dass die versicherte Person zivilrechtlichen Wohnsitz im betreffenden Kanton hat, was beim Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht zutrifft. In Fällen wie dem vorliegenden kommt deshalb – eine korrekte Versicherung vorausgesetzt – Art. 37 Abs. lit. a KVV zur Anwendung, wonach bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der Versicherer die Pauschalen, die nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes in Rechnung gestellt werden, für Versicherte übernimmt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind. Diese Regelung hat für die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind, zur Folge, dass die Krankenversicherer die vollen Pauschalen übernehmen müssen, also auch den Kantonsanteil gemäss Art. 49a Abs.

2 KVG (Eugster, a.a.O., S. 584 N. 573 und S. 735 N. 1098). Der Beschwerdeführer hat sich somit gestützt auf die vorgehenden Erwägungen an den Krankenversicherer zu wenden, um seinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme geltend zu machen. Sollte während des hier interessierenden Zeitraumes keine korrekte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Versicherung bestanden haben, wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine rückwirkende Anpassung hat. Diese Fragestellungen bilden aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch