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VSBES.2016.153 • VSG SO VSBES.2016.153 KI-generiert

Claimant v. Administrative Office (Commuter Cost Contribution Denial)

Geschäftsnummer VSBES.2016.153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed the denial of commuter cost contributions for a three-day temporary assignment outside their residential area. The administrative office initially reversed its decision in favor of the claimant but later reinstated its denial via a second reconsideration ruling, which was treated as a proposal to the court since it worsened the claimant's position during pending appeal proceedings. The court determined that commuter cost contributions require a financial loss compared to the previous employment, and after properly calculating the imputed income from the previous insured earnings for the three days worked and subtracting necessary expenses, the resulting net income from the current assignment exceeded the previous net income, leading the court to uphold the denial because no legal financial loss was demonstrated.

Legislator-Regeste

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Art. 92 oder, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 93 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 39 ff. BGG; Claimant v. Administrative Office (Commuter Cost Contribution Denial): The administrative office initially reversed its decision in favor of the claimant but later reinstated its denial via a second reconsideration ruling, which was treated as a proposal to the court since it worsened the claimant's position during pending appeal proceedings. The court determined that commuter cost contributions require a financial loss compared to the previous employment, and after properly calculating the imputed income from the previous insured earnings for the three days worked and subtracting necessary expenses, the resulting net income from the current assignment exceeded the previous net income, leading the court to uphold the denial because no legal financial loss was demonstrated.

Schlagwörter

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Verwaltungskostenbeitrag vorübergehender Arbeitsausfall Rechtsschutzversicherung hypothetisches Einkommen Arbeitslosenversicherung Pendlerkostenbeitrag Pendlerkostenbeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive as the basis for not imposing court costs in unemployment insurance appeal cases.

Art. 93 BGG

Cited in the concluding remarks regarding conditions for appeal in cases involving preliminary decisions, even though the final order rejects the main appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the concluding remarks regarding the general procedure for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the concluding remarks regarding the general procedure for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the concluding remarks regarding the time limit for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

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Urteil vom 7. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Pendlerkostenbeiträge (Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. Auf das Gesuch vom 8. April 2016 hin (AWA-Akten Nr. 3) verneinte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit

Entscheid vom 20. Mai 2016 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gutzuheissen und zu prüfen, ob andere Einsätze über dieselbe Firma angerechnet würden (A.S. 4).

2.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) nimmt am 26. Juli 2016 eine Wiedererwägung vor und gewährt für die Zeit vom 6. April bis 27. Mai 2016 Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 12). Darauf kommt es indes am 22. August 2016 wieder zurück und erlässt zum Arbeitseinsatz vom 6. bis 8. April 2016 folgenden neuen Entscheid (AWA-Nr. 1):

1. Die Wiedererwägung (…) vom 26. Juli 2016 und der Einspracheentscheid (…) vom 20. Mai 2016 werden aufgehoben und durch den vorliegenden Entscheid ersetzt.

2. Das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge vom 8. April 2016 für den Einsatz bei der B.___ AG, über die C.___ GmbH wird abgewiesen.

Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2016 sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

Über den Einsatz bei der D.___ vom 23. bis 27. Mai 2016 erlässt die Beschwerdegegnerin am 22. August 2016 eine separate Verfügung, worin sie einen Anspruch verneint (AWA-Nr. 17).

2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt mit seinen Eingaben vom 24. und

25. August 2016, dass ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren seien (A.S. 18 + 24). Der Präsident des Versicherungsgerichts erklärt mit Verfügung vom

5. September 2016, die beiden Rechtsschriften würden als Eingaben im hiesigen Verfahren VSBES.2016.153 behandelt (A.S. 25 f.).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 15. September 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 f.), wozu sich der Beschwerdeführer nicht mehr äussert (s. A.S. 29).

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 und den darin beurteilten Einsatz bei der B.___ AG vom 6. bis 8. April 2016 bezieht. Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Leistungsverweigerung für die Zeit vom

23. bis 27. Mai 2016 beanstandet, ist ihm zu entgegnen, dass diese Angelegenheit mit separater Verfügung vom 22. August 2016 bzw. Einspracheentscheid vom 7. September 2016 geregelt wurde und Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.249 bildet. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist im Übrigen nicht angezeigt, da es jeweils um verschiedene Einsatzverträge mit einem anderen Arbeitsort geht.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in Kraft seit 1. März 2015). Da im vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für drei Tage streitig sind, wird die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76

– 79, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zwar in einer ersten Wiedererwägung dem Beschwerdebegehren grundsätzlich entsprochen. In einer zweiten Wiedererwägung widerrief sie dies aber und lehnte Pendlerkostenbeiträge vom 6. bis 8. April 2016 mit einer anderen Berechnung erneut ab. Somit handelt es sich bei diesem zweiten

Entscheid vom 22. August 2016 nur um einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat.

2.2 Die Arbeitslosenversicherung gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten Pendlerkostenoder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02, in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 389/99 vom 28. Juni 2000 E. 4 sowie C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5‘118.00 (AWA-Nr. 18).

Am 6. April 2016 trat der Beschwerdeführer über die C.___ GmbH einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in [...] an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.28 Ferienentschädigung

– CHF 35.00 (AWA-Nr. 3 f.). Der Beschwerdeführer leistete bis 8. April 2016 an drei Tagen insgesamt 23,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5 f.), wobei er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine Einkommenseinbusse entstanden ist.

3.2

3.2.1 Die finanzielle Einbusse wird nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5‘118.00, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser Verdienst muss, um mit dem im April 2016 erzielten auswärtigen Verdienst verglichen zu werden, auf die dortige Arbeitsdauer von 23,75 Stunden umgerechnet werden (womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch berücksichtigt wird, dass es sich bei der B.___ AG um keinen vollzeitlichen Einsatz handelte), so dass sich CHF 700.20 ergeben (5‘118 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Arbeitsvertrag {AWA-Nr. 10} auf GAV Personalverleih Gebäudetechnik, http://www.tempdata.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001&versionName=7#Arbeitszeit, eingesehen am 4. November 2016] x 23,75). Eine analoge Umrechnung auf die drei Arbeitstage im April 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen auf CHF 628.25:

· CHF 26.95: Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html, eingesehen am 4. November 2016] : 21,7 x 3).

· CHF 45.00: Kosten der auswärtigen Verpflegung (3 x 15.00, Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).

3.2.2 Was den auswärtigen Verdienst betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung auszuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem verbleibenden Ansatz von CHF 31.72 und 23,75 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 753.35. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im April 2016:

· CHF 45.60 Fahrtkosten (330 : 21,7 x 3; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines Monats-Generalabonnements von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html, eingesehen am 4. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).

· CHF 45.00: Verpflegungskosten (s. E. II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges Einkommen von CHF 662.75, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 628.25. Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 6. bis

8. April 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann