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VSBES.2014.153 • VSG SO VSBES.2014.153 KI-generiert

Social Insurance Premium Reduction for Non-Married Custodial Parents

Geschäftsnummer VSBES.2014.153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an unmarried couple with joint custody of two children, where one partner was the sole earner and the other had no taxable income, and the social insurance fund calculated premium reductions based solely on the earner's income, resulting in a partial reduction only for the children. The court reasoned that the relevant law explicitly grants a joint entitlement to premium reductions only to married couples who are taxed jointly, thereby excluding cohabiting partners, consistent with linking the calculation to tax assessment. However, since the parents jointly exercised custody and split the child tax deduction for themselves under tax law, the court concluded that the entitlement to premium reduction for the children must also be split equally between the parents, meaning the claimant is entitled to a reduction based on her own adult premium plus half of the premium for each child.

Legislator-Regeste

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§ 87 Abs. 2 SG, § 67 SV; Social Insurance Premium Reduction for Non-Married Custodial Parents: The court reasoned that the relevant law explicitly grants a joint entitlement to premium reductions only to married couples who are taxed jointly, thereby excluding cohabiting partners, consistent with linking the calculation to tax assessment. However, since the parents jointly exercised custody and split the child tax deduction for themselves under tax law, the court concluded that the entitlement to premium reduction for the children must also be split equally between the parents, meaning the claimant is entitled to a reduction based on her own adult premium plus half of the premium for each child.

Schlagwörter

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Kinderabzug Prämienherabsetzung volljährige Kinder Einzelkind Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsprämie Prämienverbilligung kantonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 87 Abs. 2 SG

This provision establishes that cohabiting couples do not have a joint entitlement to premium reduction, which forms the basis for the decision regarding the exclusion of the partner's income.

§ 67 SV

This provision was interpreted to not extend the calculation unit to unmarried couples, supporting the exclusion of the partner's income.

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Volltext

§ 87 Abs. 2 SG, § 67 SV. *Bei Konkubinatspaaren und ihren Kindern besteht kein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung*.

*Sachverhalt:*

Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Partner im Konkubinat und teilte mit ihm das Sorgerecht für zwei gemeinsame Kinder. Der Partner war Alleinverdiener, die Beschwerdeführerin erzielte kein steuerbares Einkommen. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nahm für die Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung pro 2014 vor, wobei sie vom Einkommen des Partners ausging und zwei Richtprämien für Erwachsene nebst zwei Richtprämien für Kinder veranschlagte. Daraus ergab sich kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung, sondern nur auf die Verbilligung von 50 % der Richtprämie für zwei Kinder. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

2.4 Zu prüfen ist, ob sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf Gesetz und Verordnung stützen lässt. Gesetzliche Bestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls die Bedeutung, welche einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246, 130 V 49 E. 3.2.1 S. 50 und

424 E. 3.2 S. 428 f., je mit Hinweisen).

2.4.1 § 87 Abs. 2 Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sieht ausdrücklich vor, dass gemeinsam besteuerte Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben. Dieser klare und eindeutige Wortlaut erfasst nur in ungetrennter Ehe lebende Paare, während unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft bilden, nicht erwähnt werden. Dies korrespondiert damit, dass bei der Prämienverbilligung für die finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung angeknüpft wird. Von diesem Grundsatz statuiert § 67 Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) eine Ausnahme:

«Die Einoder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungsund Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (…).»

Die Formulierung «Einoder Zweieltern-Familie» könnte durchaus so verstanden werden, dass auch unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare als Berechnungseinheit gelten sollen. Der Titel von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung», zeigt indes, dass diese Bestimmung bezweckt, einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für erwachsene Kinder in Ausbildung auszuschliessen, wenn deren Eltern den entsprechenden Sozialabzug erhalten. Dies deckt sich denn auch mit der Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG, welcher unter dem Titel «Sonderfälle» den Regierungsrat u.a. dazu ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen. Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut von § 87 Abs. 2 SG abzuweichen, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch für Konkubinatspaare vorgesehen hat. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber Ehepaaren ergeben, so wäre dies hinzunehmen. Der Partner und sein Einkommen sind folglich nicht in die Prämienverbilligungsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen.

2.4.2 Zu beantworten bleibt die Frage, wie vorzugehen ist, wenn unverheiratete Paare gemeinsame Kinder haben und das Sorgerecht zusammen ausüben. Aus § 67 SV ist zu schliessen, dass für die Zuordnung dieser Kinder auf den Sozialabzug in der Steuerveranlagung abzustellen ist; dies korrespondiert denn auch damit, dass Sozialgesetz und -verordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung anknüpfen. Im Kantonalen Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG, BGS 614.11) finden sich zu diesem Punkt folgende relevante Bestimmungen: Gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 StG wird, wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zusteht, das Einkommen und Vermögen der unmündigen Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen kann. Dieser Abzug wird nach § 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt, wenn sie getrennt besteuert werden, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und – wie hier nicht bestritten wird – für die Kinder keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend machen; dieses Vorgehen meint die Beschwerdeführerin offenbar, wenn sie angibt, ihr Partner erhalte nur den halben Sozialabzug. Erfolgt aber im Steuerrecht eine solche hälftige Aufteilung des Abzugs, so ist folgerichtig auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet. Da hier zwei Kinder vorhanden sind, ist bei der Beschwerdeführerin also neben der Richtprämie für einen Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind (genau genommen zwei halbe Richtprämien für die beiden Kinder) zu berücksichtigen, insgesamt CHF 4‘104.00.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 (VSBES.2014.153)*