Claimant's Partial Appeal Withdrawal and Finality of Integrity Compensation Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant in an accident insurance case, who initially appealed a denial of a pension and a 10% integrity compensation, subsequently withdrew the appeal regarding the integrity compensation while maintaining the pension appeal, following a warning of potential negative reassessment (reformatio in peius) concerning the compensation. The court ruled that restricting a legal claim during appeal proceedings constitutes a partial withdrawal, making the original decision final on that aspect, and explicitly determined that the claim for integrity compensation constitutes an independent "legal relationship" separate from the pension claim, thus allowing for its separate finality and partial withdrawal. Consequently, the original award of 10% integrity compensation became legally binding and was due to the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. d ATSG, Art. 24 UVG; Claimant's Partial Appeal Withdrawal and Finality of Integrity Compensation Award: Die Integritätsentschädigung wird in diesem Entscheid jedoch ausdrücklich als Beispiel für das Gegenteil erwähnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2007 E. 3.1). Sie bildet demnach ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis und nicht bloss einen Teilaspekt eines anderen Rechtsverhältnisses. Unter dem Begriff «Rechtsverhältnis» ist im Sinne des vorgenannten Urteils der einzelne Anspruch zu verstehen (also z.B. Rente, Taggeld, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung, usw.). Über einen solchen Anspruch – nicht jedoch über einzelne Elemente, die sich auf seine Beurteilung auswirken, wie eben z.B. den versicherten Verdienst – kann separat entschieden werden, er ist einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich ist auch ein entsprechender Teilrückzug möglich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 2014 Nr. 30
Art. 52 und Art. 61 lit. d ATSG, Art. 24 UVG. Die Beschränkung eines Rechtsbegehrens im Laufe des Einspracheverfahrens ist grundsätzlich zulässig und entspricht im Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwächst. Da es sich bei dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung um ein selbständiges «Rechtsverhältnis» handelt und nicht bloss um ein einzelnes Element, welches sich auf die Beurteilung des Rentenanspruchs auswirken kann, ist die Integritätsentschädigung einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich auch ein entsprechender Teilrückzug möglich.
Sachverhalt:
Die bei der Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess am 4. Februar 2008 einen Auffahrunfall melden. Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2012 eine Rente und sprach eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhob und eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von
20 % verlangte. In der Folge drohte die Unfallversicherung mit Schreiben vom 7. Februar 2013 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an mit der Begründung, mangels Kausalität bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge mit, die Einsprache werde nur bezüglich der Integritätsentschädigung zurückgezogen, jedoch bezüglich der Rente aufrechterhalten. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hob die Verfügung vom 13. August 2012 insoweit auf, als auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu verneinen sei. Gegen diesen Entscheid liess die Verunfallte Beschwerde führen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Integritätsentschädigung von 10 % ist in Rechtskraft erwachsen und geschuldet.
*Aus den Erwägungen:*
5.1 Die Beschränkung eines Rechtsbegehrens im Laufe des Verfahrens ist grundsätzlich zulässig und entspricht im Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwächst (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2009, § 9 N 6; vgl. Alfred Kölz et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54 N 5). In einem Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Bundesgericht dazu differenzierend festgehalten, über einzelne Teile, Aspekte, Begründungselemente eines Entscheids über ein «Rechtsverhältnis», wie etwa den versicherten Verdienst oder den Rentenbeginn, könne nicht separat rechtskräftig entschieden werden. Die Integritätsentschädigung wird in diesem Entscheid jedoch ausdrücklich als Beispiel für das Gegenteil erwähnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2007 E. 3.1). Sie bildet demnach ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis und nicht bloss einen Teilaspekt eines anderen Rechtsverhältnisses. Unter dem Begriff «Rechtsverhältnis» ist im Sinne des vorgenannten Urteils der einzelne Anspruch zu verstehen (also z.B. Rente, Taggeld, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung, usw.). Über einen solchen Anspruch – nicht jedoch über einzelne Elemente, die sich auf seine Beurteilung auswirken, wie eben z.B. den versicherten Verdienst – kann separat entschieden werden, er ist einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich ist auch ein entsprechender Teilrückzug möglich.
5.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einsprache in Bezug auf die Integritätsentschädigung am
30. Mai 2013 zurückgezogen. Im Lichte der obigen Erwägungen ist dieser Rückzug, da ein separates Rechtsverhältnis (Integritätsentschädigung) betreffend, zulässig und wirksam, womit die Verfügung vom 13. August 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf die ihr mit der Verfügung vom 13. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung von
10 % respektive CHF 12‘600.00. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 28. August 2014 (VSBES.2013.225)