Vehicle Bodywork Specialist Self-Employment Status Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the classification of a vehicle bodywork specialist's activity as either self-employed or employed, finding that for specialized trade techniques, criteria like owning premises or significant investment are less relevant than the presence of economic dependence on a single entity and any obligation to accept assignments. The court overturned the prior determination of employment, reasoning that while the specialist lacked guaranteed wages and performed work "on call," which involved some entrepreneurial risk, they also asserted—and it was not disproven—that they could refuse orders, and crucially, their income from the primary contracting company constituted a decreasing fraction of their total earnings over time, thus negating the necessary economic dependency characteristic of an employee relationship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 lit. a BGG; Vehicle Bodywork Specialist Self-Employment Status Appeal: The court overturned the prior determination of employment, reasoning that while the specialist lacked guaranteed wages and performed work "on call," which involved some entrepreneurial risk, they also asserted—and it was not disproven—that they could refuse orders, and crucially, their income from the primary contracting company constituted a decreasing fraction of their total earnings over time, thus negating the necessary economic dependency characteristic of an employee relationship.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court ordered the respondent (the social security institution) to pay the costs of the appeal because the appeal was successful.
Volltext
SOG 2012 Nr. 34
*Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei der Zuordnung einer Tätigkeit im Bereich der Carrosserie-Drücktechnik kommt dem Kriterium der eigenen Räumlichkeiten nur geringe, demjenigen der erheblichen Investitionen keine Bedeutung zu. Entscheidend ist primär, ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Unternehmen besteht und ob der «Drücker» das Recht hat, Arbeitsaufträge abzulehnen. Wenn weder eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch ein Arbeitszwang vorliegt, ist in der Regel von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.*
*Sachverhalt:*
Die Ausgleichskasse beauftragte die Suva damit, die sozialversicherungsrechtliche Stellung von S. (nachfolgend Beschwerdeführer) abzuklären. Die Suva entschied am 17. Mai 2006, der Beschwerdeführer sei per 1. April 2006 als Selbständigerwerbender zu betrachten. Am 31. Mai 2011 stellte die Suva der Carrosserie Y. eine Prämienrechnung nach Revision zu, worin sie auf die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Lohnsummen der Jahre 2007 bis 2009 Prämien für die Berufsund Nichtberufsunfallversicherung im Gesamtbetrag von CHF 1‘602.40 in Rechnung stellte. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, es sei festgestellt worden, dass er seit dem Jahr 2006 für die Carrosserie
Y. eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb bei der Suva gegen Unfall versichert sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche mit Entscheid vom 25. Juli 2011 abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.
*Aus den Erwägungen:*
4.2 Hinsichtlich der getätigten Investitionen bringt der Beschwerdeführer vor, über ein eigenes Büro sowie über eine eigene Garage zu verfügen. Das Büro befinde sich in den eigenen Wohnräumen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine E-Mail seiner Treuhänderin zu den Akten gegeben, woraus ersichtlich ist, dass er für die Miete der Werkstatt im Jahr 2010 CHF 5‘400.00 bezahlte. Zudem ist den Akten eine Rechnung im Umfang von CHF 1‘054.50 für den Kauf diverser Werkzeuge zu entnehmen. Vorliegend sind zwar keine grossen Investitionen getätigt worden, und die konkrete Arbeit hat auch nicht in den eigenen Räumlichkeiten des Beschwerdeführers stattgefunden. Doch ist zu berücksichtigen, dass bei Tätigkeiten, bei denen spezifische Kenntnisse im Vordergrund stehen (wie beim vom Beschwerdeführer erwähnten Computerspezialisten), keine grossen Investitionen verlangt werden können, da diese eben gar nicht notwendig sind.
Weiter ist ein spezifisches Unternehmerrisiko im Sinne eines Inkassooder Delkredererisikos zu prüfen; diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer keinen Lohn garantiert. Er wurde dann aufgeboten, wenn Bedarf bestand; darin liegt durchaus ein gewisses unternehmerisches Risiko, auch wenn es bei «Arbeit auf Abruf» ähnliche Konstellationen gibt. Sodann bestand (so jedenfalls die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die sich nicht widerlegen lässt) kein Arbeitszwang, hätte doch der Beschwerdeführer den jeweiligen Auftrag auch ablehnen können. Schliesslich übernahm der Beschwerdeführer gemäss der nicht ausdrücklich bestrittenen Behauptung in der Beschwerdeschrift die Haftung für allenfalls notwendige Garantiearbeiten. Die Aussage, «ein Carrosserieunternehmen und erst recht ein auf die Drücktechnik spezialisiertes Unternehmen hat eine eigene Werkstätte» sowie die daraus gezogene Folgerung, jede Arbeit in einer «fremden» Werkstätte sei quasi automatisch unselbständig, überzeugt nicht. Die Drücktechnik ist nicht im eigentlichen Sinne standortgebunden. Sie kann ohne weiteres in der Garage eines Kunden oder eines Dritten, theoretisch sogar irgendwo im Freien ausgeführt werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass wohl eine unselbständige Tätigkeit vorläge, wenn der grösste Teil des Umsatzes als «Drücker» aus der Tätigkeit für die Carrosserie Y. resultieren würde; diesfalls müsste man von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit sprechen, die jener eines Arbeitnehmers entspricht. So verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die Einnahmen von der Carrosserie Y. machten zwar im Jahr 2007 fast einen Drittel der gesamten Einnahmen aus, im Jahr 2008 jedoch weniger als einen Zehntel und im Jahr 2009 weniger als einen Siebtel. Die Carrosserie Y. war also ein bedeutender Kunde, aber bei weitem nicht der einzige. Im Anfangsjahr 2006 hatte der Beschwerdeführer zwar nur sehr wenige andere Kunden, die zudem nur Kleinstaufträge erteilten; auf die Folgejahre trifft dies jedoch nicht mehr zu. Der restliche Teil des Umsatzes entfällt entweder auf die – unbestrittenermassen selbständige – Tätigkeit für Privatkunden oder auf weitere, vergleichbare Arbeitsoder Auftragsverhältnisse. Es trifft zwar zu, dass jemand nebeneinander selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten ausüben kann. Ein und dieselbe Tätigkeit wegen der verschiedenen Orte, an denen sie ausgeübt wird, unterschiedlich zu qualifizieren, erscheint jedoch unter den hier gegebenen konkreten Umständen als nicht sinnvoll, zumal «nach Möglichkeit vermieden werden sollte, verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeitoder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeitoder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren; dies führt zu einem aufgesplitteten Versichertenstatus und damit zu Mehrfachversicherungen, woraus unter anderem unübersichtliche Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen resultieren» (Peter Forster: AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 422, Fn 15, mit Hinweis auf BGE 119 V 161 und AHI 2001 S. 182 ff.).
*Versicherungsgericht, Urteil vom 10. September 2012 (VSBES.2011.197)*