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VSBES.2010.42 • VSG SO VSBES.2010.42 KI-generiert

Insurance Court Reinstates Child's Disability Benefit Despite Military Service Interruption

Geschäftsnummer VSBES.2010.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Insurance Court reviewed a decision by the disability insurance office to cease a child's benefit because the recipient, who completed compulsory military service as a full-time "Durchdiener" after high school, was deemed to have unnecessarily interrupted his education before starting university studies. The Court ultimately upheld the appeal and reinstated the benefit, reasoning that while continuous education without avoidable delay is required, the specific university program the son intended to pursue could only commence in the autumn semester of 2010 regardless of whether he had opted for the shorter military service, meaning the full-time service did not cause an avoidable delay in the start of his higher education.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 Abs. 5 AHVG; Insurance Court Reinstates Child's Disability Benefit Despite Military Service Interruption: The Court ultimately upheld the appeal and reinstated the benefit, reasoning that while continuous education without avoidable delay is required, the specific university program the son intended to pursue could only commence in the autumn semester of 2010 regardless of whether he had opted for the shorter military service, meaning the full-time service did not cause an avoidable delay in the start of his higher education.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Militärversicherung Invalidenleistung behindertes Kind Sistierung der Versicherungsleistung Versicherungspflicht Dauerleistung Kinderrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 1 IVG

The court's decision to grant the appeal is based on the scope of the entitlement to child benefits under this provision, as discussed in the reasoning.

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Volltext

SOG 2010 Nr. 23

Art. 35 Abs. 1 IVG. *Ob die Invalidenversicherung eine Kinderrente generell einstellen darf, wenn das fragliche Kind während der laufenden Ausbildung seinen Militärdienst als sog. Durchdiener in einem Stück absolviert, kann offen bleiben, da im vorliegenden Fall auch so kein vermeidbarer Unterbruch der Ausbildung gegeben ist.*

*Sachverhalt:*

X. bezog eine Invalidenrente sowie drei Kinderrenten, eine davon für seinen Sohn Y. (geb. 1990). Dieser trat nach dem Abschluss der Kantonsschule im August 2009 in die Rekrutenschule ein, um als sog. «Durchdiener» die gesamte obligatorische Dienstzeit an einem Stück zu absolvieren, und anschliessend im Herbst 2010 ein Hochschulstudium anzutreten. Die Invalidenversicherung stellte die Kinderrente für Y. während der gesamten Dauer des Militärdienstes ein, da ein Unterbruch in der Ausbildung vorliege. Dagegen erhebt X. erfolgreich Beschwerde an das Versicherungsgericht.

*Aus den Erwägungen:*

2.a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) mit der Vollendung des 18. Altersjahres; befindet sich das Kind in diesem Zeitpunkt allerdings noch in der Ausbildung, so dauert laut Art. 25 Abs.

5 AHVG der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Ausbildung ist mit dem objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abschliessen zu können (ZAK 1978 S. 548), d.h. eine unnötige Verzögerung führt zum Verlust der Kinderrente. Personen, die während der Ausbildung Militärdienst leisten, gelten jedoch weiterhin als in Ausbildung begriffen und damit rentenberechtigt, wenn sie diese Ausbildung nach dem Dienst bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortsetzen (Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL] Rz 3370, unter Hinweis auf ZAK 1967 S. 174) und die Möglichkeiten wahrnehmen, den Dienst zu unterbrechen, was bei der Rekrutenschule in begründeten Fällen einmal möglich ist (RWL Rz 3371.2).

Die IV-Stelle hält nun unter Hinweis auf RWL Rz 3371.1 dafür, bei einem Durchdiener bestehe während der gesamten Dienstdauer kein Anspruch auf eine Kinderrente, da das Durchdienen freiwillig erfolge und die in Ausbildung begriffene Person alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen habe, um die Ausbildung ohne Verzug voranzutreiben.

b) Y. will im Herbstsemester 2010 an der Universität Bern das Studium der Rechtswissenschaft antreten und den Bachelor of Law erwerben. Dieses Hochschulstudium stellt eine Ausbildung dar, während der grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderrente besteht, denn die Erlangung der Maturität im August 2009 bildete keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. BGE 5C_249/2006 vom 8. Dezember 2006). Andererseits ist richtig, dass das Durchdienen ab September 2009 auf freiwilliger Basis erfolgt, es Y. also ohne weiteres möglich gewesen wäre, stattdessen die kürzere ordentliche Rekrutenschule zu durchlaufen. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass das angestrebte rechtswissenschaftliche Bachelorstudium an der Universität Bern nur im Herbstsemester angetreten werden kann. Dies bedeutet, dass Y. seine Ausbildung selbst dann frühestens im Herbst 2010 hätte fortsetzen können, wenn er nicht durchgedient, sondern ab September 2009 die ordentliche Rekrutenschule absolviert hätte. Auch ein Unterbruch des Dienstes im Frühjahr hätte in dieser Situation nicht weitergeholfen. Von einer vermeidbaren Verzögerung der Ausbildung kann also trotz des Durchdienens keine Rede sein, so dass für eine Einstellung der Kinderrente während der Dienstzeit keine Grundlage besteht. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. (...) Ob RWL Rz 3371.1 überhaupt gesetzeskonform ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2010 (VSBES.2010.42)*