Employee Insurance Coverage for Irregular Part-Time Work During Maternity Leave
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee injured during maternity leave claimed non-occupational accident insurance (NBU) coverage, which is granted only if the part-time weekly working time averages at least eight hours, as a minimum threshold applies, and travel to work counts as occupational accident for those below the threshold. The insurer calculated the average based on the entire year, resulting in insufficient hours, but the court ruled that for irregularly employed individuals, the working time must be assessed based on the three-month average of weeks actually worked, as recommended by the relevant commission, preferring this method over a week-by-week calculation because it better reflects the nature of part-time employment, especially for working parents, and found that based on the worker's actual hours worked in the three months prior to the injury (62.5 hours over six weeks, averaging 10.4 hours per worked week), the mandatory NBU coverage requirement was met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 2 i.V.m, Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 13 UVV, Art. 13 Abs. 1 UVV, Art. 8 Abs. 2 i.V.m Art. 7 Abs. 2 UVG; Employee Insurance Coverage for Irregular Part-Time Work During Maternity Leave: The insurer calculated the average based on the entire year, resulting in insufficient hours, but the court ruled that for irregularly employed individuals, the working time must be assessed based on the three-month average of weeks actually worked, as recommended by the relevant commission, preferring this method over a week-by-week calculation because it better reflects the nature of part-time employment, especially for working parents, and found that based on the worker's actual hours worked in the three months prior to the injury (62.5 hours over six weeks, averaging 10.4 hours per worked week), the mandatory NBU coverage requirement was met.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the final order to confirm that the insured person met the minimum weekly working hours requirement for non-occupational accident insurance coverage.
These provisions were referenced in the initial summary describing the legal basis for non-insurance of part-time employees working less than eight hours per week, which underpins the dispute.
Volltext
SOG 2010 Nr. 25
Art. 8 Abs. 2 i.V.m Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV. *Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.*
*Das Arbeitspensum von unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten ist nach den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juni 1984 zu bemessen, wonach für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten abzustellen ist. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens acht Stunden erreicht hat.*
*Sachverhalt:*
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes einen Unfall erlitten. In den letzten drei Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Unfallversicherungsgesestz (UVG, SR 832.20). Dabei halte sie an der von ihr jeweils angewandten und vor Bundesrecht standhaltenden Berechnungsmethode fest, wonach die jährliche Arbeitszeit durch 52 Wochen zu teilen sei. Dies ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit von 4.7 Stunden. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Deckung bei Nichtberufsunfällen (NBU). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987, wonach die NBU-Deckung zu bejahen sei, wenn
a) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens acht Stunden erreiche oder
b) die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwögen. Zudem verweist sie auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 126 V 353. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.
*Aus den Erwägungen:*
4.a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles unter diejenigen Teilzeiterwerbstätigen fällt, die auch obligatorisch unfallversichert sind, d.h. gemäss Art. 13 Abs. 1 Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden absolvieren. (...)
5.a) Ebenso wie im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil BGE 126 V 353 stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, nach welchen Kriterien das Arbeitspensum von unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten zu bemessen ist. Das Bundesgericht legt zwei unterschiedliche Bemessungsvarianten dar, lässt aber schliesslich offen, welcher der beiden der Vorrang einzuräumen ist.
b) Maurer (Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, N 196a) schlägt vor, das Pensum für jede Woche separat zu bestimmen. Daher seien Teilzeitbeschäftigte jede einzelne Woche, in der sie mindestens 12 Stunden (in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung: 8 Stunden) arbeiteten, für Nichtberufsunfälle versichert, während die übrigen Wochen keine Nichtberufsunfallversicherung begründen würden. Gemäss der Auffassung des Bundesgerichts hat diese Lösung den Vorteil, ein klares Kriterium zur Verfügung zu stellen. Sie beinhalte indessen zwei Nachteile: Abgesehen davon, dass mit ihr bei Arbeit auf Abruf jeweils zu Beginn einer Woche noch kein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle bestehe, da noch unsicher sei, ob sich das Arbeitspensum bis Ende Woche auf 12 (hier: 8) Stunden erhöhen werde, hätten Teilzeitbeschäftigte auch keine langfristige Klarheit über ihren Deckungsumfang, was ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung mit der sekundär für Unfälle eintretenden Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 2 lit. b Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR 832.10]) verunmögliche. Deshalb werde von einem Teil der Lehre eine längere Bemessungsperiode zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gefordert (Susanne Leuzinger-Naef: Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: Erwin Murer [Hrsg.]: Neue Erwerbsformen – veraltetes Arbeitsund Sozialversicherungsrecht?, Bern 1996,
S. 118; Stephan Ragg: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1997, S. 60 ff.).
c) Demgegenüber stellen die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juli 1984, welche für das Gericht zwar unverbindlich, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung sind (vgl. BGE 120 V 231; BGE 114 V 318), für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten ab. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens acht Stunden erreicht hat. Diese Kriterien seien – so das Bundesgericht – einfach zu handhaben, klar und voraussehbar.
6.a) Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil BGE 126 V 353 offengelassen, welche der beiden dargestellten Methoden künftig anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall ist die Frage von entscheidwesentlicher Bedeutung. Sie muss deshalb beantwortet werden. Es erscheint als sachgerecht, der alternativen Durchschnittsmethode gegenüber der von Maurer entwickelten wochenweisen Betrachtung den Vorzug zu geben. Nur die alternative Durchschnittsmethode ermöglicht es nämlich, dem Anstellungscharakter der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der wochenweisen Betrachtung wäre die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall pro Monat jeweils eine Woche obligatorisch für BerufsundNichtberufsunfälle versichert und die übrigen drei Wochen lediglich für Berufsunfälle. Diese Konsequenz lässt sich unter Berücksichtigung der heutzutage vielfältig möglichen und verschieden ausgestalteten Arbeitsverhältnisse gerade mit Blick auf Teilzeitarbeitsverhältnisse erwerbstätiger Eltern nicht rechtfertigen. Zudem ist auch den Erwägungen im zitierten Bundesgerichtsurteil eher eine Tendenz zur Befürwortung der alternativen Durchschnittsmethode zu entnehmen. So werden bei der wochenweisen Betrachtung dem genannten einzigen Vorteil gleich zwei Nachteile gegenübergestellt. Bei der alternativen Durchschnitts methode dagegen sieht das Bundesgericht lediglich einen Vorzug, nämlich den der einfachen, klaren und voraussehbaren Handhabung. Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte Methode, welche für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit auch die Wochen berücksichtigt, in denen nicht gearbeitet wurde, weder im zitierten Bundesgerichtsentscheid noch in den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden eine Grundlage findet.
b) Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes. In den letzten drei Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Dies ergibt einen wöchentlichen Schnitt von
10.4 Stunden, womit die Voraussetzung einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden erfüllt ist (Art. 13 Abs. 1 UVV). Folglich war die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt obligatorisch nicht nur gegen Berufs-, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. (...)
*Versicherungsgericht, Urteil vom 23. April 2010 (VSBES.2010.10)*