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VSBES.2006.379 • VSG SO VSBES.2006.379 KI-generiert

Parental Obligation to Support vs. Child's Residence for Health Insurance Premium Subsidies

Geschäftsnummer VSBES.2006.379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative body sought to recover previously granted premium subsidies for health insurance because the insured's children resided outside the canton, but the court ruled that parents are entitled to premium reductions for their children even if the children live outside the canton, provided the parents maintain a legal obligation to support them. The court reasoned that the legislative intent behind the regulation, which links premium reduction eligibility to the family unit for tax deduction purposes, focuses on the parents' support obligation for their children's insurance, which is independent of the child's place of residence.

Legislator-Regeste

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Parental Obligation to Support vs. Child's Residence for Health Insurance Premium Subsidies: Die Ausgleichskasse geht davon aus, einer Familie könne nur für diejenigen Mitglieder Prämienverbilligung gewährt werden, die im Kanton Solothurn wohnen. Diese Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VO KVG, BGS 832.13) vereinbaren, heisst es doch dort, anspruchsberechtigt sei, wer im Kanton Wohnsitz habe; davon, dass nur die Eltern über einen solchen Wohnsitz verfügen müssen, ist nicht die Rede. Auch von den gesetzgeberischen Materialien her spricht nichts gegen diese Interpretation.

Schlagwörter

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individuelle Prämienverbilligung Kinderabzug familienrechtliche Pflichten Krankenversicherungsorgan Kindesunterhalt Krankenversicherung Prämienverbilligung kantonal
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Volltext

SOG 2007 Nr. 25

§§ 15 und 19 Abs. 1 VO KVG, § 2 VO PV. *Eltern haben auch für Kinder, die ausserhalb des Kantons Solothurn wohnen, Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern eine Unterhaltspflicht besteht.*

*Sachverhalt:*

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn richtete X. und dessen Familie von 2001 bis 2005 Beiträge im Umfang von Fr. 52'704.-- an die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus. Am 20. September 2006 forderte die Ausgleichskasse die ausbezahlte Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 11'712.-- wieder zurück, da die beiden Söhne von X. von 2001 bis 2004 bzw. 2001 bis 2005 keinen Wohnsitz im Kanton Solothurn hatten. Nach Verrechnung mit der Prämienverbilligung pro 2006 über Fr. 10'176.-- verblieb so eine Rückforderung von Fr. 1'536.--. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. Dagegen erhob X. beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Prämienverbilligung für das Jahr 2006 auszuzahlen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse, damit diese nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen neu über den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2006 verfüge.

*Aus den Erwägungen:*

Die Ausgleichskasse geht davon aus, einer Familie könne nur für diejenigen Mitglieder Prämienverbilligung gewährt werden, die im Kanton Solothurn wohnen. Diese Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VO KVG, BGS 832.13) vereinbaren, heisst es doch dort, anspruchsberechtigt sei, wer im Kanton Wohnsitz habe; davon, dass nur die Eltern über einen solchen Wohnsitz verfügen müssen, ist nicht die Rede. Auch von den gesetzgeberischen Materialien her spricht nichts gegen diese Interpretation. Entscheidend ist jedoch, dass der Zweck der Regelung in eine andere Richtung weist: Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 16 Abs. 2 VO KVG). Der Regierungsrat ist indes ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen oder einen Anspruch ganz auszuschliessen (§ 19 Abs. 1 VO KVG). Gestützt darauf erliess er in § 2 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV, BGS 832.213) folgende Bestimmung: "Die Einund Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungsund Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für welches bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (...), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum

31. Dezember des Jahres, in dem die Ausbildung endet." Der besagte Sozialabzug in der Steuerveranlagung setzt voraus, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindlichen Kind besteht (§ 43 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11]). Anliegen des Gesetzgebers ist also, dass die Prämienverbilligung für ein Kind den Eltern zusteht, die über ihre Unterhaltsleistungen direkt oder indirekt für die Krankenversicherung des Kindes aufkommen. Ist aber der massgebliche Anknüpfungspunkt diese Unterhaltspflicht, so spielt es keine Rolle, ob das Kind seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn, anderswo in der Schweiz oder gar im Ausland hat, denn die Unterhaltspflicht der Eltern besteht unabhängig davon, wo sich das Kind aufhält. Es genügt mit anderen Worten, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern im Kanton Solothurn wohnen, um für ihre Kinder im Rahmen der Familie einen Anspruch auf Prämienverbilligung zu begründen.

*Versicherungsgericht,

Urteil vom 5. September 2007 (VSBES.2006.379)*