Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VSBES.2006.371 • VSG SO VSBES.2006.371 KI-generiert

Health Insurance Premium Reduction Denial Based on Discretionary Tax Assessment

Geschäftsnummer VSBES.2006.371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant for premium reductions for mandatory health insurance for 2006 was denied benefits because they had been assessed based on official discretion for the relevant tax year (2004) due to failing to submit a tax return when required. The court upheld the denial, reasoning that entitlement to premium reduction relies on the last legally effective tax assessment, and the applicable regulation correctly excludes those subject to discretionary assessment because such assessments do not guarantee the reliable income and asset data necessary to ensure benefits only go to those truly in need, a standard consistent with cantonal autonomy in implementing such provisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Health Insurance Premium Reduction Denial Based on Discretionary Tax Assessment: 2.a) (...) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der kantonsrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13). Da es auf die Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres ankommt, ist nach ständiger Praxis in der Regel auf diejenige Staatssteuerveranlagung abzustellen, die ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2006 ist somit die Veranlagung pro 2004 massgeblich. Nur so ist im Interesse der Gleichbehandlung gewährleistet, dass für alle Anspruchsberechtigten auf die gleiche Steuerperiode abgestellt wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung obligatorische Krankenpflegeversicherung freiwillige Leistung Versicherungsreglement Steuerveranlagungen Leistungsanspruch Prämienverbilligung kantonal

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2007 Nr. 26

§ 18 Abs. 3 und 5 VO KVG. *Ein Anspruch auf Prämienverbilligung entfällt, wenn der Antragsteller im massgeblichen Steuerjahr nach Ermessen veranlagt wurde.*

*Sachverhalt:*

P. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2006. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch ab, da P. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung eingereicht habe und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Ausgleichskasse am 1. Dezember 2006 ab. Das Versicherungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

2.a) (...) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der kantonsrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13). Da es auf die Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres ankommt, ist nach ständiger Praxis in der Regel auf diejenige Staatssteuerveranlagung abzustellen, die ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2006 ist somit die Veranlagung pro 2004 massgeblich. Nur so ist im Interesse der Gleichbehandlung gewährleistet, dass für alle Anspruchsberechtigten auf die gleiche Steuerperiode abgestellt wird.

Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die für das fragliche Steuerjahr keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG).

b) Der Beschwerdeführer reichte für das massgebliche Jahr 2004 keine Steuererklärung ein, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Er ist deshalb ermessensweise veranlagt worden, wogegen er keine Einsprache erhoben hat. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006 entfällt damit.

Den Kantonen kommt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts vom

25. April 2000, 2P.18/2000, Erw. 2a). Die im Kanton Solothurn getroffene Regelung, die Prämienverbilligung von der Einreichung einer Steuererklärung abhängig zu machen, ist nun keineswegs willkürlich, sondern lässt sich mit sachlichen Argumenten rechtfertigen: Damit die Prämienverbilligung wirklich nur denjenigen Personen zukommt, die im Sinne des Gesetzes bedürftig sind, muss auf zuverlässige Steuerdaten abgestellt werden. Dies ist aber bei einer ermessensweisen Veranlagung nicht gewährleistet, denn die wahren Einkommensund Vermögensverhältnisse können dort ohne weiteres besser sein als aus der Veranlagung hervorgeht (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2006, VSBES.2006.165).

*Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2007 (VSBES.2006.371)*