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VSBES.2003.46 • VSG SO VSBES.2003.46 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Refusal of Changed Employment Conditions

Geschäftsnummer VSBES.2003.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant's unemployment benefit eligibility was suspended for 32 days due to self-caused unemployment, which was partially reduced to 27 days by the cantonal court, but ultimately upheld on the basis that the claimant was required to accept a proposed change in employment conditions. The court reasoned that work is only deemed unreasonable under unemployment insurance law if the offered wage falls below 70% of the insured earnings, which was not the case here as the offered reduction was only 28%, and the resulting salary still exceeded the expected unemployment benefit; furthermore, the offered change in duties—incorporating general administration tasks alongside accounting—was not deemed a qualitatively abusive termination as it was supported by business necessity, such as the need for less complex, lower-paid work when required.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Refusal of Changed Employment Conditions: Dies war vorliegend nicht der Fall. Der angebotene Lohn hätte auch die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung überstiegen. Vom Beschwerdeführer hätte somit - so hart dies erscheinen mag - erwartet werden dürfen, dass er die Vertragsänderung akzeptiert und die Stelle bis zum Finden einer anderen beibehält. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch EVG-Urteil C 77/02 vom 19. Juni 2002).

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Stellenwechsel Arbeitslosigkeit Arbeitsbedingungen Pflichten der Verwaltung Leistungskürzung Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 2003 Nr. 40

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. *Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Arbeit gilt erst dann als unzumutbar, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis mit einer Lohnreduktion von mehr als 70% weitergeführt wird. Voraussetzungen, um eine missbräuchliche Änderungskündigung anzunehmen.*

*Sachverhalt:*

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten J. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. J. liess Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung, eventuell auf Reduktion der Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und reduziert die Einstelltage auf 27.

*Aus den Erwägungen:*

4. Vorliegend hat die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit dem neuen Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt von Fr. 71'500.-- brutto angeboten. Zuvor hatte er gemäss eigenen Angaben Fr. 99'300.-- pro Jahr verdient. Die Vertragsänderung hätte somit eine Lohnreduktion von Fr. 27'800.-- oder von 28 % bedeutet, was vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert wurde. Aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hätte er diese Änderung jedoch akzeptieren müssen, da wie erwähnt eine Arbeit erst dann unzumutbar ist, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der angebotene Lohn hätte auch die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung überstiegen. Vom Beschwerdeführer hätte somit - so hart dies erscheinen mag - erwartet werden dürfen, dass er die Vertragsänderung akzeptiert und die Stelle bis zum Finden einer anderen beibehält. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch EVG-Urteil C 77/02 vom 19. Juni 2002).

Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere derjenige, es habe sich bei der Änderungskündigung um eine missbräuchliche Kündigung gehandelt, nichts zu ändern. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 III 246 ff.) ist eine Änderungskündigung nur dann missbräuchlich, wenn die Kündigung als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, für die also keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer, der in der Buchhaltung eingesetzt worden war, mit dem neuen Vertrag indessen eine Änderung des Aufgabengebietes unterbreitet, in dem er neben seiner Tätigkeit in der Buchhaltung auch noch - bei Bedarf - andere Arbeiten in der allgemeinen Administration der Firma hätte übernehmen sollen. Dass für diese Arbeiten nicht derselbe Lohn bezahlt werden kann, wie für die Tätigkeit als Buchhalter ist verständlich. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei in der Firma als Buchhalter angestellt und in dieser Funktion zuletzt für das Führen der Finanz-, Betriebsund Anlagebuchhaltungen inkl. Geschäftsabschlüsse der Firma V. AG sowie anderer Gesellschaften verantwortlich gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht bestritten wird, dass aber die Vertragsänderung - eben bei Bedarf - auch eine weitere (wohl weniger anspruchsvolle und deshalb auch tiefer zu entlöhnende) Tätigkeit für die Firma vorgesehen hätte. Aus diesem Grunde sind auch das Zwischenzeugnis sowie das Schreiben von Herrn D., welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Buchhaltung tätig war, unerheblich. Zudem datiert das Zwischenzeugnis aus dem Jahre 1999 und Herr D. war gemäss Angaben in der Replik nur bis Dezember 2001 für die V. AG tätig, was zur Folge hat, dass beide Belege nichts über den Zeitraum der Kündigung (August 2002) aussagen, resp. dazu, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer eine Vertragsänderung unterbreitet wurde. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit keine Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung zu begründen vermag (BGE 123 III 246 ff. E. 5).

*Versicherungsgericht;

Urteil vom 22. Dezember 2003 (VSBES.2003.46)*