Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VSBES.2002.63 • VSG SO VSBES.2002.63 KI-generiert

Applicant v. Health Insurer (Subsidy Documentation Deadline)

Geschäftsnummer VSBES.2002.63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant for health insurance premium reductions was denied the subsidy because they failed to submit requested tax documentation within a subsequent deadline, after initially submitting the application form itself within the required 30-day period. The court overturned the denial, reasoning that the relevant regulation stipulates forfeiture of the subsidy claim only if the initial application form is not submitted within 30 days of its delivery; there is no statutory basis for forfeiting the claim solely because subsequent, required supporting documents are submitted late, which, if missing, should instead lead to a rejection based on unmet substantive proof requirements, not automatic forfeiture.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Applicant v. Health Insurer (Subsidy Documentation Deadline): Das Antragsformular für die Prämienverbilligung ist gemäss § 11 Abs. 3 VO PV (Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.

Schlagwörter

KI-generiert
individuelle Prämienverbilligung Fristversäumnis Versicherer Bewerbung Gesundheitsbezogene Angaben Krankenversicherung Prämienverbilligung 2001
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2002 Nr. 43

§ 11 Abs. 3 VO PV. *Werden Belege nicht fristgerecht eingereicht, so ist der Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nicht ohne Weiteres verwirkt* *(Praxisänderung).*

*Sachverhalt:*

P. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Die Ausgleichskasse forderte P. auf, die Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Da P. der Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen von P. geführte Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

5. Das Antragsformular für die Prämienverbilligung ist gemäss § 11 Abs. 3 VO PV (Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.

Die Ausgleichskasse sandte der Beschwerdeführerin am 18. April 2001 ein Antragsformular. Dieses traf am 14. Mai 2001 ausgefüllt und unterzeichnet wieder bei der Ausgleichskasse ein, also eindeutig innerhalb der Frist von 30 Tagen. Die Ausgleichskasse beruft sich dennoch auf eine Verwirkung des Anspruchs, da der Antrag unvollständig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen nicht innert der gesetzten Nachfrist eingereicht habe. Die Schreiben vom 4. resp.

23. Oktober 2001 enthalten zwar in der Tat die Ankündigung, der Anspruch verwirke, wenn die verlangten Belege nicht nachgereicht würden. Ein solches Vorgehen findet aber im Gesetz keine Stütze. § 11 Abs. 3 VO PV, auf den die besagten Schreiben verweisen, sieht eine Anspruchsverwirkung nur bei unbenutztem Ablauf der Frist von 30 Tagen seit der Zustellung des Antragsformulars vor. Auf inhaltliche Anforderungen nimmt diese Bestimmung keinen Bezug; sie ist auf die vorliegende Situation nicht anwendbar. Auch sonst ist nirgends eine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus welcher sich eine Verwirkung bei verspätetem Einreichen von Belegen ableiten liesse; soweit das Versicherungsgericht an anderer Stelle die abweichende Auffassung vertreten hat, beim Fehlen von Versicherungsausweisen liege kein rechtzeitig eingereichter vollständiger Antrag vor, kann daran nicht festgehalten werden. Bleiben verlangte Unterlagen aus, so bedeutet dies allenfalls, dass materielle Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, was zu einer Abweisung des Gesuches führen muss.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 15. März 2002 (VSBES.2002.63)*