Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VSBES.2002.292 • VSG SO VSBES.2002.292 KI-generiert

Unemployment Benefits for Resignation Thwarted by Unforeseeable Event

Geschäftsnummer VSBES.2002.292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned the unemployment office's decision to suspend benefits due to self-induced unemployment after an insured person voluntarily resigned to pursue a planned business venture—a water sports center in Cuba with a local partner—when the partner unexpectedly died in an accident, rendering the project unfeasible due to the loss of motivation, financing, and local knowledge. The court reasoned that while voluntary resignation generally triggers sanctions unless remaining at the job was unreasonable, in this case, the resignation was based on the pursuit of a legitimate, long-term professional plan that was then thwarted by an unforeseeable, fateful event, meaning the insured could not be accused of voluntarily accepting the risk of subsequent unemployment at the time of quitting.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 20 lit. c sieht, Art. 44 lit. b AVIV; Unemployment Benefits for Resignation Thwarted by Unforeseeable Event: The court reasoned that while voluntary resignation generally triggers sanctions unless remaining at the job was unreasonable, in this case, the resignation was based on the pursuit of a legitimate, long-term professional plan that was then thwarted by an unforeseeable, fateful event, meaning the insured could not be accused of voluntarily accepting the risk of subsequent unemployment at the time of quitting.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Selbstkündigung verursachter Arbeitsplatzverlust Kündigung zur Unzeit Zwischenbeschäftigung Versicherungsfall Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

The provision defining self-inflicted unemployment was applied to overturn the decision to withhold benefits because the circumstances justified the resignation.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

The provision defining the basis for suspension of entitlement due to self-inflicted unemployment was applied when granting the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2003 Nr. 39

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. *Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung ist dann ungerechtfertigt, wenn dem Versicherten nicht vorgeworfen werden kann, er sei für den Zeitpunkt nach der Kündigung freiwillig das Risiko der Arbeitslosigkeit eingegangen. Konkret scheiterte das vom Versicherten ins Auge gefasste Projekt am Unfalltod der künftigen Geschäftspartnerin.*

*Sachverhalt:*

Im April 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Versicherten T. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. T. erhebt gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag auf Milderung der Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

1. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2002 als Projekt-engineer für die Firma X.. Am 30. Oktober 2001 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2002 mit der Begründung, er wolle sich beruflich neu orientieren. Da sein geplantes Projekt (Eröffnung eines Wassersportzentrums im Ausland) scheiterte, stellte er per 15. März 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

In der Rechtfertigung zu Handen der Arbeitslosenkasse führte er zur Kündigung aus, er habe sich seit längerer Zeit beruflich verändern wollen. Im Dezember 2001 sowie Januar und Februar 2002 sei er in Kuba und Frankreich zwecks Organisation eines neuen Projektes gewesen. Leider sei dieses Projekt aus verschiedenen Gründen gescheitert, weshalb er nun wieder auf seinem Beruf als Techniker TS eine Stelle suchen wolle.

In der Beschwerde führt er ergänzend aus, dass er durch seine vielen Reisen nach Kuba und seiner Liebe zu diesem Land seit über einem Jahr mit einer in Kuba wohnhaften, gebürtigen Französin am Planen eines Wassersportzentrums gewesen sei. Dieses hätte angrenzend an eine bestehende Hotelanlage in der Nähe von Santiago zu stehen kommen sollen. Da er noch Ferien und Überzeit habe beziehen können, sei er bereits im Dezember 2001 und Januar 2002 zwecks letzter Abklärungen in Kuba gewesen. Leider habe seine Partnerin während dieser Zeit einen tödlichen Autounfall erlitten. Nach diesem Erlebnis habe ihm die Motivation, der finanzielle Anteil und die gute Ortskenntnis der Partnerin gefehlt, weshalb er es bevorzugt habe, das Projekt nicht zu realisieren.

2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs.

1 lit. b AVIV (SR 837.02) insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.

Von Amtes wegen zu beachten ist, dass am 17. Oktober 1991 für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 in Kraft trat. Dessen Art. 20 lit. c sieht vor, dass die Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Volloder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden können, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat (BGE 124 V 234 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist Art. 44 lit. b AVIV mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens vereinbar, weshalb der Anwendbarkeit von Art. 44 lit. b AVIV keine Bestimmung des Völkerrechts entgegenstehe. Der Begriff der Unzumutbarkeit sei im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, da nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der staatsvertragskonformen Auslegung gelte. Demnach werde staatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Dies bedeute mit anderen Worten, dass dort, wo ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt werde, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden könne. Gleiches gelte für den Fall, dass der Versicherte für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermöge (BGE 124 V 234 Erw.

3 und 4).

3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der X. Schweiz AG nicht gekündigt hat, weil sie ihm nicht mehr zumutbar gewesen wäre, sondern weil er zusammen mit seiner Partnerin in Kuba ein Wassersportzentrum eröffnen wollte. Mit der Realisierung dieses Projekts hat er sich schon seit längerer Zeit befasst und die Kündigungsfrist, während der er bereits nach Kuba gereist war, sollte ihm dazu dienen, die letzten Abklärungen zu treffen. Das fragliche Projekt hätte er mit einer Frau, die in Kuba wohnte, realisieren wollen. Der Beschwerdeführer wollte somit nicht nur für eine kurze Zeit ins Ausland reisen, sondern gedachte, sich in Kuba beruflich neu zu orientieren. Dass das Projekt schliesslich scheiterte, war gemäss eigener Angaben darauf zurückzuführen, dass seine Partnerin zum Zeitpunkt, als er bereits zwecks letzter Abklärungen nach Kuba gereist war und seine Stelle bei der Firma X. Schweiz AG gekündigt hatte, bei einem Verkehrsunfall starb. Aus diesem Grunde fehlten ihm, wie er in der Beschwerde glaubhaft vorbringt, zur Realisierung des Projektes die Motivation sowie der finanzielle Anteil und die Ortskenntnisse seiner Partnerin. Er sah sich deshalb gezwungen, in die Schweiz zurückzukehren und hier in seinem angestammten Beruf eine Stelle zu suchen. Dies ist unter den gegebenen Umständen verständlich, weshalb sich keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der freiwilligen Aufgabe der Stelle bei der Firma X. Schweiz AG rechtfertigt. Denn beim Tod seiner Partnerin, von der die Realisierung des Projektes abhing, handelt es sich um ein Schicksal, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die zurückbehaltenen Taggelder nachzuvergüten.

*Versicherungsgericht; Urteil vom 21. November 2002 (VSBES.2002.292)*