Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VSBES.2001.523 • VSG SO VSBES.2001.523 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Commuter Cost Contribution Claim

Geschäftsnummer VSBES.2001.523
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought commuter cost contributions dating back to her employment start date, despite submitting the application significantly late, which the insurance authority only granted from a later date. The court dismissed the appeal, reasoning that the statutory deadline for submitting an application for commuter cost contributions prior to commencing out-of-town work is a formal prerequisite for entitlement, not merely an administrative instruction, and the appellant failed to demonstrate an excusable reason for the delay. Furthermore, the court affirmed that, absent a specific legal mandate or misleading information provided by the authorities, there is generally no constitutional obligation for unemployment insurance organs to proactively inform insured persons about all potential benefits or impending legal disadvantages, including the requirements for timely benefit applications.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 68 Abs. 1 AVIG, Art. 69 AVIG, Art. 70 AVIG, Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIV; Appeal Dismissed for Untimely Commuter Cost Contribution Claim: Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) können Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter zugesprochen werden. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG).

Schlagwörter

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Beitragsforderung unverschuldete Säumnis Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung gesetzliche Frist Pendlerkostenbeitrag Verwaltungskostenbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 215
Unemployment Benefits Denial Over Failure to Meet Reporting Requirements During Appeal
BGE 124 V 220
Zudem ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220, Urteil vom 12.
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Volltext

SOG 2002 Nr. 40

Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG. *Pendlerbeiträge. Verspätete Einreichung des Gesuches. Seitens der Organe der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Versicherten ohne dessen Anfrage Auskünfte über Leistungen zu erteilen.*

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 wurde das Gesuch von A. um Gewährung von Pendlerkostenbeiträgen in dem Sinne bewilligt, dass ihr für die Zeit ab 13. September bis 9. Dezember 2001 Pendlerkostenbeiträge von Fr. 824.60 pro Monat zugesprochen wurden. Gegen diese Verfügung erhob A. am 17. November 2001 Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht mit dem Antrag, ihr seien die Pendlerkostenbeiträge bereits ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (10. Juni 2001) auszurichten; eventuell seien die Beiträge ab dem Zeitpunkt auszubezahlen, an dem die Personalberaterin Kenntnis vom auswärtigen Stellenantritt gehabt habe resp. ab dem sich die Beschwerdeführerin bei der Personalberaterin um Pendlerkostenbeiträge bemüht habe. Im Übrigen habe sie von der Möglichkeit des Pendlerkostenbeitrages erstmals am 27. August 2001 gehört. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) können Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter zugesprochen werden. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann (Art. 70 AVIG). Der Versicherte muss sein Gesuch um Leistungen nach Art. 68 der kantonalen Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht (Art. 71 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIV (Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02) gilt für die Einreichung des Gesuchs Art. 81 Abs. 3 AVIV sinngemäss. Danach muss das Gesuch spätestens zehn Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht werden. Reicht der Versicherte das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Arbeitsantritt ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet bzw. pro rata temporis gekürzt. Die Vorschrift gemäss Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 AVIV, wonach der Versicherte das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge vor dem auswärtigen Arbeitsantritt einreichen muss, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuchs - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können (ARV 1986, N 37).

2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Pendlerkostenbeiträge am 28. September 2001 unbestrittenermassen verspätet eingereicht, da sie die Tätigkeit im Restaurant bereits am 10. Juni 2001 aufgenommen hatte. Ihr können deshalb die geltend gemachten Auslagen erst ab diesem Zeitpunkt resp. wie das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu ihren Gunsten angenommen hat ab 13. September 2001 vergütet werden (die Zwischenverdiensttätigkeit im Restaurant dauerte bis 9. Dezember 2001). Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn für die verspätete Geltendmachung entschuldbare Gründe vorgebracht werden können, was vorliegend nicht der Fall ist.

So ist in Bezug auf die angesprochene Broschüre „Arbeitslosigkeit - Ein Leitfaden für Versicherte“ festzuhalten, dass diese zwar nirgends auf das Einhalten von Fristen hinweist, dass darin jedoch immerhin erwähnt wird, dass Beiträge und Zuschüsse (z.B. Pendlerkostenbeiträge) beantragt werden müssen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dieser Broschüre nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem handelt es sich bei der angesprochenen Broschüre nur um einen allgemeinen Überblick, welcher nicht alle Einzelheiten und Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit stellen können, ansprechen kann. Schliesslich hat das EVG festgehalten, dass sich Versicherte nicht in dem Sinne auf die in der Broschüre fehlenden näheren Angaben zu den Modalitäten der Geltendmachung von Pendlerkostenbeiträgen berufen können, als sich daraus ein entschuldbarer Grund für die verspätete Gesuchseinreichung ableiten liesse (ARV 1986, N 37).

3. Gemäss Rechtsprechung brauchen die Organe der Arbeitslosenversicherung von Verfassungs wegen nicht von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies gilt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn (wie in Art. 20 Abs. 4 AVIV) ein Informationsauftrag gesetzlich verankert ist. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklärung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängen (ARV 2/2000, N 20). Derartige Umstände hat das EVG zum Beispiel dann anerkannt (vgl. BGE 124 V 215), als ein Versicherter von der zuständigen Stelle über die Bedeutung der Stempelpflicht falsch orientiert worden ist oder als einem Versicherten mit einem Merkblatt eine in seinem Einzelfall entscheidende unrichtige Auskunft erteilt wurde.

Gestützt auf diese Rechtsprechung geht das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die rechtzeitige Gesuchseinreichung für Pendlerkostenbeiträge keine Aufklärungspflicht der Behörden besteht. Denn diesbezüglich ist weder ein Informationsauftrag gesetzlich verankert, noch liegen im Falle der Beschwerdeführerin besondere Umstände vor, die die Behörden zu einer Aufklärung verpflichtet hätten. A. oder ihr Lebenspartner wurden von den Behörden auch nicht falsch orientiert. Zudem ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220, Urteil vom 12. Juli 2002 C 417/00). Zu betonen ist jedoch, dass es wünschenswert wäre, wenn die Personalberater der RAV betreffend Pendlerkostenbeiträge besser informiert wären und die Versicherten auf diese Möglichkeit resp. die Modalitäten der Geltendmachung aufmerksam machen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang bereits das Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts i.S. U.G. vom 24. Januar 2001). So hätte denn auch im vorliegenden Fall erwartet werden dürfen, dass die Personalberater über Pendlerkostenbeiträge orientiert sind und die Beschwerdeführerin, als diese vom Stellenantritt in Gunzgen und dem Arbeitsweg dorthin sprach, darauf hätten aufmerksam machen können, dass rechtzeitig ein Gesuch einzureichen ist. Eine Aufklärungspflicht im erwähnten Sinne lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 08. Oktober 2002 (VSBES.2001.523)*