Recipient Obligation to Pursue Support Payments Abroad Held Futile for Benefit Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the calculation of supplementary benefits where court-ordered spousal and child support payments were deemed income, leading to a cessation of benefits because the recipient was allegedly foregoing enforcement against the ex-spouse who resided abroad. The court reasoned that while family law support payments are generally considered as income for supplementary benefit calculations, they should not be imputed as income if the recipient can demonstrate their objective non-recoverability, which is generally established when all legal avenues for collection have been exhausted. In this instance, despite the general requirement to pursue all legal means, the evidence supported the conclusion that enforcement against the ex-spouse, who was living abroad without known employment or assets, would have been futile, justifying an exception to the rule and requiring the disregarded support payments not to be counted as income.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3c ELG, Art. 3b ELG, Art. 3a Abs. 1 ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. c Satz, Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG; Recipient Obligation to Pursue Support Payments Abroad Held Futile for Benefit Calculation: The court reasoned that while family law support payments are generally considered as income for supplementary benefit calculations, they should not be imputed as income if the recipient can demonstrate their objective non-recoverability, which is generally established when all legal avenues for collection have been exhausted. In this instance, despite the general requirement to pursue all legal means, the evidence supported the conclusion that enforcement against the ex-spouse, who was living abroad without known employment or assets, would have been futile, justifying an exception to the rule and requiring the disregarded support payments not to be counted as income.
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KI-generiertThe court found that the conditions for imputing family law maintenance contributions were not met, leading to the reversal of the income imputation.
The court found that imputed income due to waived assets (in this case, uncollected maintenance) was incorrectly applied as the objective unavailability of the support payments was established.
Volltext
SOG 2002 Nr. 39
Art. 3c ELG. *Ergänzungsleistungen.* *Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge. Ausstehende Alimente sind nicht als Einkommen anzurechnen, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten erschöpft sind, um sie erhältlich zu machen; etwa weil sich der Pflichtige ohne Angabe des Aufenthaltsortes im Ausland befindet.*
*Sachverhalt (gekürzt):*
Der Amtsgerichtsstatthalter schied im Januar 1996 die Ehe zwischen N. G. und C. G.. Der geschiedene Ehemann wurde verpflichtet, Kinderund Ehegattenalimente zu bezahlen. Er hält sich seither in der Türkei auf. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach N. G. mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente zu. Zu dieser Rente richtet die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seit März 1998 Ergänzungsleistungen aus. 2001 stellte die Ausgleichskasse fest, ab 1. Juli 2001 falle der Leistungsanspruch dahin, weil die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention anzurechnen seien und deswegen ein Einnahmenüberschuss resultiere. Die dagegen geführte Beschwerde heisst das Versicherungsgericht gut.
*Aus den Erwägungen:*
2. a) Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Der Anspruch besteht auch nur dann, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach namentlich Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.--, bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der Altersund Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG). Ferner sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG) anzurechnen.
c) Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205, E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 1997, S. 254 E. 2; SVR 1999, EL Nr. 2, S. 3 E. 2).
d) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. ZAK 1988, S. 255) sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person deren objektive Uneinbringlichkeit nachweisen kann. Uneinbringlichkeit kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Rz. 2130 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Danach entfällt die Anrechenbarkeit z.B. beim Nachweis über erfolglose Betreibung, Verlustschein, falls kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.
3. a) Nicht zur Diskussion steht vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung. Es geht einzig um die objektive Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, zu deren Bezahlung der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet ist. Lässt sich diese nicht genügend erhärten, ist eine anrechenbare Verzichtshandlung anzunehmen. Unter Umständen erfährt dadurch der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, eine Ausnahme.
b) Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass ihr Ex-Ehemann in der Türkei lebe, wo er weder Arbeit habe noch ein Einkommen erziele. Er habe nie Unterhaltsbeiträge bezahlt und werde gar vom in der Schweiz lebenden Sohn G. mit Fr. 600.-- bis 700.-- pro Quartal unterstützt. Es fehle somit ein Haftungssubstrat und überhaupt hätte die zwangsweise Durchsetzung kaum Aussicht auf Erfolg. Die Ausgleichskasse stellte sich vernehmlassungsweise zu Recht auf den Standpunkt, dass dadurch die objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Das „Wissen“ alleine, dass kein Vermögen und kein Einkommen des Ex-Ehemannes vorhanden ist, und der Hinweis, dass eine gerichtliche Eintreibung und eine Zwangsvollstreckung einerseits erfolglos und anderseits mit erhebliche Aufwand und mit Unannehmlichkeiten verbunden wären, reichen nicht aus. (...)
d) Bemerkenswert ist zunächst, dass das Oberamt von Inkassohandlungen gegen C. G. nicht aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners abgesehen hat, sondern weil seine Adresse im Ausland nicht bekannt war. Zumindest aber hat G. offenbar Kontakt mit seinem Vater, schickt er ihm doch Geld in die Türkei. Aus den Ausführungen des Oberamtes ist aber auch zu schliessen, dass Inkassohandlungen, sofern diese im vorliegenden Fall überhaupt an die Hand genommen, aussichtslos geblieben wären. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von C. G. der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge objektiv uneinbringlich sind. Es ist mit anderen Worten von der Regel, wonach alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der Unterhaltsbeiträge auszuschöpfen sind, aufgrund dieses Beweisergebnisses eine Ausnahme zu machen. Weil also die Tatbestände von Art. 3c Abs. 1 lit. h und g ELG nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichskasse demzufolge zu Unrecht einen Betrag von Fr. 16‘248.-- als Einkommen angerechnet, auch wenn dieses Vorgehen aufgrund der Aktenlage im Verfügungszeitpunkt vertretbar war.
*Versicherungsgericht, Urteil vom 18. März 2001 (VSBES.2001.430)*