Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VSBES.2001.13 • VSG SO VSBES.2001.13 KI-generiert

Calculation of Net Assets for Supplementary Benefits with Usufruct Over Descendants' Share

Geschäftsnummer VSBES.2001.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the calculation of net assets for a recipient of supplementary benefits where the deceased spouse bequeathed the estate such that the surviving spouse received a life interest (usufruct) over the portion belonging to the descendants, while simultaneously taking full ownership of the assets through an agreement; the court reasoned that since the surviving spouse was only entitled to the usufruct over the descendants' share, which constituted a latent debt (father's estate share) payable upon her death, this capital sum representing the descendants' entitlement, even if it was not yet due or secured, must be deducted from the survivor's gross assets when calculating eligibility for supplementary benefits, as the usufructuary cannot encroach upon the capital belonging to others.

Legislator-Regeste

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Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG, Art. 608 ZGB, Art. 473 ZGB, Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 760 Abs. 1 ZGB; Calculation of Net Assets for Supplementary Benefits with Usufruct Over Descendants' Share: 4.a) Im Urteil vom 9. Dezember 1996 i.S. R.R. (publiziert in AHI-Praxis 1997 S. 146 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Nutzniessung Folgendes ausgeführt (Erw. 5.a): „Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungsund Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an einer fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf (Art.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungsberechnung Nachlass des Erblassers Verzugszinsberechnung Vermögen Nutzniessung Leistung für Hinterbliebene Ergänzungsleistungen AHV / Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 21
474 unter Hinweis auf Rz 2108 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie auf BGE 110 V 21 Erw.
BGE 122 V 394
Supplementary Benefits Calculation and Property Transfer with Retained Usufruct
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG

This provision formed the basis for determining that the inherited portion subject to usufruct (Vatergut) should not be counted as the beneficiary's assets when calculating supplementary benefits.

Art. 473 ZGB

This provision concerning usufruct was used to define the rights retained by the surviving spouse over the inherited assets.

Art. 760 Abs. 1 ZGB

Although cited in the heading, this provision (regarding registration of rights) does not appear to be explicitly used in the operative final orders regarding the calculation of assets or costs.

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Volltext

SOG 2001 Nr. 33

Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG, Art. 473 und 760 Abs. 1 ZGB. *Berechnung des Reinvermögens eines Bezügers von Ergänzungsleistungen der AHV/IV. Das den Nachkommen zustehende Gut, das dem überlebenden Ehegatten zur Nutzniessung überlassen wird, ist vom Bruttovermögen des Leistungsansprechers in Abzug zu bringen.*

*Sachverhalt (gekürzt):*

Der verstorbene H. hatte in seinem Testament seine Ehefrau

R. als Erbin zu 3/16 eingesetzt; an den restlichen 13/16 hatte er zu ihren Gunsten die Nutzniessung nach Art. 473 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verfügt. Im Weiteren hatte er im Sinne einer Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB) bestimmt, dass seine Ehefrau das Recht habe, sämtliche Nachlassaktiven zu übernehmen. Demnach sollte das zu Gunsten seiner Nachkommen bestehende Vatergut nur zahlenmässig festgestellt werden und in der Nutzniessung seiner Ehefrau verbleiben. Im Sinne dieses Testaments vereinbarten die Erben an der Erbenverhandlung, dass R. das Grundstück GB F. Nr. X zu Alleineigentum übernimmt und die Nachkommen von einer Mitübernahme ausscheiden. Für die Nachkommen wurde ein Vatergut von Fr. 270'197.65 festgestellt, welches die Witwe unter dem Vorbehalt von Art. 473 ZGB herausschuldig wurde: Das Vatergut sollte nicht verzinst und spätestens mit dem Ableben von R. zur Zahlung fällig werden. Von einer Sicherstellung des Anspruchs wurde abgesehen. R. liess zugunsten ihrer Nachkommen auf GB F. Nr. X eine Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung errichten. Dieses wurde lebzeitig nicht ausbezahlt, jedoch im Inventar über den Vermögensnachlass der R., die kurz nach Eingang der Beschwerde ebenfalls verstarb, als Schuld aufgenommen.

Bei der Bemessung des Reinvermögens rechnete die Ausgleichskasse das Vatergut vollumfänglich der R. zu, was nach Auffassung der Vorinstanz einen zumutbaren hohen Vermögensverzehr zur Folge hatte. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

4.a) Im Urteil vom 9. Dezember 1996 i.S. R.R. (publiziert in AHI-Praxis 1997 S. 146 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Nutzniessung Folgendes ausgeführt (Erw. 5.a): „Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungsund Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an einer fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf (Art.

745 ff. ZGB; ZAK 1989 S. 473 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 787 ff.). Im Rahmen der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleitungen kann daher ein Vermögenswert, an dem die Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden (vgl. ZAK 1989, S. 474 unter Hinweis auf Rz 2108 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie auf BGE 110 V 21 Erw.

3 und ZAK 1988, S. 225). Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden (Rz 2108 WEL), weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit anderen Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen aus (fremdem) Vermögen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen. In BGE 122 V 394, Erw. 6, befand das Eidgenössische Versicherungsgericht im Weiteren, dass die kapitalisierte Nutzniessung keinen Vermögenswert darstellt, der in der EL-Berechnung mit einzubeziehen ist.

c) R. ist nur zu 3/16 Erbin am Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes. Auch wenn sie aufgrund der Teilungsvorschrift die gesamten Nachlassaktiven zu (unbelastetem) Eigentum übernommen hat, ist sie blosse Nutzniesserin der restlichen 13/16 geblieben. Die Übernehmerin erlangte mit der faktischen Eigentümerstellung mehr, als ihr eigentlich zustand. Gerade deshalb wurde aber das Vatergut zahlenmässig festgestellt und mit inventarisiert, um es zumindest gedanklich vom Vermögen des überlebenden Ehegatten abzutrennen. Das Vatergut stellt somit eine latente Schuld der nutzniessungsberechtigten R. gegenüber ihren Nachkommen dar.

d) Aus alledem folgt, dass die Nutzniesserin den Vatergutsanspruch ihrer Kinder nicht beanspruchen kann bzw. das ihr nicht zustehende Kapital nicht angreifen darf. Bei der Berechnung des Vermögens nach Art. 3c Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) stellt das Vatergut folglich auch kein anrechenbares Aktivum dar. Dass dem so ist, ergibt sich auch aus dem Inventar über den Vermögensnachlass der zwischenzeitlich verstorbenen

R. Die Vatergutsansprüche der Nachkommen sind bei den Passiven aufgeführt und wurden folglich aus dem Nachlassvermögen der R. ausgeschieden. Diese Berechnung gilt nicht erst seit dem Ableben der R., sondern auch für die Zeit davor. Daran ändert nichts, dass R. die gesamten Nachlassaktiven hatte übernehmen können und dass der Vatergutsanspruch erst mit dem Ableben von R. zur Zahlung fällig geworden ist. Es spielt auch keine Rolle, ob das den Nachkommen zustehende Vatergut grundbuchlich sichergestellt worden ist oder nicht.

5. Bei der Berechnung des Vermögens von R. muss aufgrund dieser Erwägungen unter der Position „Schulden“ der Betrag von Fr. 270'197.65 in Abzug gebracht werden, was zu einem geringeren anrechenbaren Vermögen und damit zu einem erheblich kleineren Vermögensverzehr führt. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch bis zum Todestag von R. neu festsetzt.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 06. November 2001 (VSBES.2001.13)*