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STREV.2023.7 • OG SO STREV.2023.7 KI-generiert

Conviction Revision Denied Based on Unrelated Supplemental Materials

Geschäftsnummer STREV.2023.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a revision of a final conviction for various offenses, including multiple counts of sexual acts with children, submitting supplemental documents regarding the terms "streaker" and "paraphilia" to argue for the annulment of the conviction concerning sexual acts with children. The court dismissed the revision request, ruling that the submitted materials did not constitute new evidence capable of influencing the original decision, as the applicant failed to explain how these concepts related to the established facts or contradicted the existing psychiatric evaluation which already diagnosed a sexual preference disorder, thereby rendering the application evidently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 412 StPO, Art. 410 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 428 StPO; Conviction Revision Denied Based on Unrelated Supplemental Materials: The court dismissed the revision request, ruling that the submitted materials did not constitute new evidence capable of influencing the original decision, as the applicant failed to explain how these concepts related to the established facts or contradicted the existing psychiatric evaluation which already diagnosed a sexual preference disorder, thereby rendering the application evidently unfounded.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Sexualdelikten psychiatrische Beweismittel strafrechtliches Revisionsverfahren verspätete Beweismittel widersprüchliche Zeugenaussage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

This provision was cited in the operative part to refuse to enter a judgment on the revision application.

Art. 428 StPO

This provision governs the allocation of costs in appeal proceedings and was used to order the applicant to pay the procedural costs.

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Volltext

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Sabrina Weisskopf,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2019.34 vom 5. November 2019

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 5. November 2019 wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Exhibitionismus, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unanständigen Benehmens, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017, dessen bedingter Vollzug widerrufen wurde) und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

2. Am 9. März 2023 ging beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein mit «Revision» betiteltes Schreiben des Gesuchstellers ein, das dem Obergericht am 3. April 2023 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.

3. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde das Revisionsgesuch mit Frist zur Verbesserung zurückgewiesen (fehlende Unterschrift und keine Anträge).

4. Am 13. April 2023 ging dem Obergericht ein undatiertes, unsigniertes Schreiben des Gesuchstellers ein, in dem er die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als Vertreterin sowie Fristerstreckung beantragte. Das Schreiben wurde Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit Verfügung zur Stellungnahme zugestellt.

5. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf um amtliche Verteidigung für den Gesuchsteller und Einsetzung ihrer Person als amtlicher Verteidigerin.

6. Das verbesserte Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. April 2023 ging dem Obergericht am

20. April 2023 ein. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Urteils wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, eine neue Verurteilung und die Löschung des Deliktes aus dem Strafregister.

7. Mit Verfügung vom 25. April wurde der Vertreterin eine Kopie des verbesserten Revisionsgesuches des Gesuchstellers zugestellt und das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Verteidigerin abgewiesen.

II.

1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

Das Berufungsgericht nimmt eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).

2. Der Gesuchsteller beantragt die Revision des Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern wegen Exhibitionismus und reicht als neue Beweise eine Erklärung zum Begriff «Flitzer» ein, die erkläre, was er sei, sowie Ausführungen zum Begriff der Paraphilie, die er habe und seine sexuellen Neigungen erkläre.

3. Vorliegend ist der Gesuchsteller durch die Verurteilung u.a. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vom 5. November 2019 durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert und damit sind die Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern erfüllt, als dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Im Übrigen begründet der Gesuchsteller nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Er beschränkt sich auf Beilagen mit sogenannten Erklärungen zu den Begriffen «Flitzer» und «Paraphilie», die erklären sollen, was er sei. Inwieweit diese – augenscheinlich durch den Gesuchsteller selbst zusammengetragenen – Ausführungen einen neuen Beweis darstellen könnten, erklärt er in keiner Weise und es ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller wurde wegen Exhibitionismus verurteilt, weil er im Bus vor anderen Personen onaniert hatte, er flitzte nicht nackt durch die Gegend, womit seine diesbezüglichen Erklärungsversuche völlig ins Leere zielen. Im Weiteren wurde beim Gesuchsteller in einem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2018 eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitionismus (ICD-10 F 65.2) und ein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F 52.7) diagnostiziert. Der Begriff «Paraphilie» stellt dagegen einen allgemeinen Überbegriff für von der empirischen Norm abweichende sexuelle Neigungen dar. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers vermögen somit in keinster Weise dem psychiatrischen Gutachten entgegenzustehen oder diesem etwas hinzuzufügen. Zudem verweist der Gesuchsteller in seiner Eingabe auf Normen betreffend die Revision von Anordnungen von Verwaltungsbehörden und -gerichten, die für die Revision eines Strafurteils nicht einschlägig sind. Das Gesuch ist folglich offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

5. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 350.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Oberrichter Die Gerichtsschreiberin

Thomann Schmid