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STREV.2023.11 • OG SO STREV.2023.11 KI-generiert

Rejection of Criminal Revision Due to Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer STREV.2023.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a revision of a final criminal judgment, submitting a petition on July 14, 2023, which the court deemed improperly worded and based on an invalid USB drive format, subsequently issuing a rectification order on July 17, 2023, setting a deadline for a proper written submission. Because the petitioner failed to collect the registered mail containing the rectification notice and did not submit a revised petition by the deadline, the court ruled that the required notifications were deemed served and, pursuant to procedural rules requiring adherence to formal submission requirements for revision applications, decided not to enter into the merits of the revision request, imposing court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 412 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 428 StPO; Rejection of Criminal Revision Due to Procedural Non-Compliance: Because the petitioner failed to collect the registered mail containing the rectification notice and did not submit a revised petition by the deadline, the court ruled that the required notifications were deemed served and, pursuant to procedural rules requiring adherence to formal submission requirements for revision applications, decided not to enter into the merits of the revision request, imposing court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsgesuch gesetzliche Verfahrensfrist Einhaltung der Formvorschriften Berichtigung des Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Durchsetzungshaft Revisionsgesuch gegen das Urteil STBER.2013.75 vom 30. April 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

The court cited this article in its final decision to rule on the inadmissibility of the revision request.

Art. 428 StPO

This article was cited as the basis for imposing the procedural costs on the losing party.

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Volltext

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 25. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil STBER.2013.75 vom 30. April 2014

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 ersuchte A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) um Revision des Urteils des Obergerichts vom 30. April 2014 (STBER.2013.75).

2. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde seine Eingabe aufgrund zahlreicher Ausdrücke als ungebührlich zurückgewiesen und dem Gesuchsteller Frist gesetzt zur Überarbeitung. Mit derselben Verfügung wurde ihm zudem mitgeteilt, dass der mit der Eingabe eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit der Eingaben nicht erfülle, und dieser wurde ihm retourniert für eine schriftliche Eingabe innert der Überarbeitungsfrist.

3. Der Gesuchsteller holte in der Folge die als Gerichtsurkunde verschickte Verfügung nicht ab und liess die Frist zur Überarbeitung ungenutzt verstreichen.

II.

1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

Das Berufungsgericht nimmt eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).

2. Die Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde als Gerichtsurkunde an den Gesuchsteller gesandt, und ihm wurde am 18. Juli 2023 eine Abholungseinladung hinterlegt. Er holte die Sendung jedoch innert der Frist bis am 25. Juli 2023 nicht ab. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Gesuchsteller reichte seine Eingabe vom 14. Juli 2023 dem Gericht persönlich ein und verlangte sogar eine Empfangsbestätigung. Er war sich somit im Klaren, dass demnächst eine Mitteilung des Gerichts folgen würde, holte die Sendung aber dennoch nicht ab. Die Sendung gilt somit als zugestellt.

3. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine ungebührliche Eingabe ohne Überarbeitung unbeachtet bliebe (Art. 110 Abs. 4 StPO) und der eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit der Eingaben nicht erfülle (Art. 411 Abs. 1 StPO), weshalb im Falle eines Unterlassens der Überarbeitung nicht auf das Gesuch eingetreten werde. Ein überarbeitetes Gesuch ging nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 14. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00, total CHF 230.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Werner Schmid